Wichtige Meldepflichten bis Februar 2015 – Zahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses

Unternehmer müssen Zahlungen (bspw. Honorarzahlungen), die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 2014 geleistet werden, an das Finanzamt elektronisch bis Ende Februar 2015 melden. Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.
Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,-
Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 Prozent unterliegt.

Lohn- und Sozialdumpingbetrugsgesetz – Änderungen ab 2015

Seit dem Jahr 2011 sind bei der Beschäftigung von Ausländern in Österreich die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbetrugsgesetz (LSDB-G) zu beachten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, dass in Österreich tätige Ausländer bestimmte Mindeststandards nicht unterschreiten, wodurch Lohn- und Sozialdumping bekämpft werden soll.

Mit einer Novelle, welche ab 1.1.2015 in Kraft treten wird, wurden die Bestimmungen des LSDB-G noch einmal verschärft. Einerseits werden zukünftig bei Nichtbefolgung des LSDB-G die Strafen teils drastsich erhöht, andererseits wird die Kontrolle der einzelnen Gehaltsbestandteile massiv ausgeweitet.

Das LSDB-G ist grundsätzlich für alle Unternehmen maßgeblich, welche im Ausland ansässige Personen nach Österreich entsenden. Dabei ist zu beachten, dass je nach Form der Tätigkeit, unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten können. Dies betrifft teilweise auch die österreichischen Beschäftiger, bei welchen die in Österreich tätigen Personen eingesetzt werden.

Wir empfehlen allen Unternehmen, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko der teils drastischen Strafen (Strafrahmen bis zu 50.000 EUR) umgehen zu können. Bei der Umsetzung und Beratung stehen Ihnen die Experten von HR TAX gerne zur Verfügung.