Zentrales Kontenregister in Kraft

Seit 5. Oktober 2016 können Finanzbehörden bei Verdacht auf steuerliche Verfehlungen das zentrale Kontenregister nutzen. Das zentrale Kontenregister ist eine Datenbank, in der zu jedem Konto bei einer inländischen Bank die Kontostammdaten erfasst sind. Zu den Kontostammdaten zählen z.B. die Kontonummer, der Name und das Geburtsdatum der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers oder das Errichtungs- und Schließungsdatum des Kontos. Sogenannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden hingegen nicht gespeichert.

In Österreich können seit 5. Oktober 2016 Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden auf das zentrale Kontenregister zugreifen. Demnach kann eine Abfrage in zwei Schritten durchgeführt werden.

In einem ersten Schritt kann überprüft werden, über welche Konten eine steuerpflichtige Person verfügungsberechtigt ist. Eine Abfrage darf von den Finanzbehörden jedoch nicht “standardmäßig” durchgeführt werden, sondern nur, wenn die Behörde im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren nach § 161 (2) BAO einlgleitet wird. Darüber hinaus ist dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, wobei anzumerken ist, dass gegen die Abfrage im Rahmen dieser Stellungnahme keine Einspruchsmöglichkeit besteht. Über die erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister ist der Abgabepflichtige oder sein steuerlicher Vertreter über FinanzOnline zu informieren.

In einem zweiten Schritt kann die Abgabenbehörde in ein einzelnes Konto Einsicht nehmen. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen und die Erwartung besteht, durch die Einsichtnahme in das Konto diese Zweifel aufzuklären. Weiters muss sichergestellt werden, dass durch die Einsicht in das Konto die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Der Antrag auf eine derartige Einsicht (Auskunftsersuchen) ist schriftlich zu verfassen und vom Leiter der Abgabenbehörde bzw. Vorstandes eines Finanzamtes zu unterfertigen. Die Bewilligung des Auskunftsersuchen hat durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zu erfolgen.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer ist ein derartiges Auskunftsersuchen unzulässig. Dies bedeutet, dass erst bei Zweifel nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens und bei bestehenden Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abgabenerklärung ein Auskunftsersuchen durch die Behörde gestellt werden kann.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Finanzverwaltung die Maschen bei der Betrugsbekämpfung und Steuerhinterziehung, die mit dem vorliegenden Gesetz weiter zurück gedrängt werden soll, immer enger zieht. Dies manifestiert sich nicht nur mit dem vorliegenden Gesetz, sondern auch mit flankierenden Maßnahmen wie dem Kapitalabfluss- bzw. Kapitalzuflussmeldegesetz und EU-Abkommen. Weiters wurde und wird mit vielen Staaten Abkommen zum Austausch von Bankdaten (auf nationaler Ebene und durch die EU) abgeschlossen, wodurch die Möglichkeiten der “Verschleierung” von Vermögen weiter eingeschränkt werden.