Neues Gesetz zur Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Die in den letzten Jahren aufgenommene Dynamik zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nimmt weiter an Fahrt auf. Nicht zuletzt durch internationale Richtlinien (EU, OECD) gilt es für den österreichischen Gesetzgeber, immer neue Gesetze, Erlässe und Abkommen zu beschließen, die den genannten Zielen dienen sollen. Das Ergebnis ist ein immer größer werdendes Parket an neuen Bestimmungen.

Die neueste Entwicklung ist der Entwurf mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) eingerichtet werden soll. Hintergrund dieses Gesetzesentwurfs ist die Tatsache, dass die “wahren wirtschaftlichen Eigentümer” in ein neues, noch zu etablierendes, Register eingetragen werden müssen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass nach außen auftretenden “Strohmänner” ein bestimmtes Vermögen zugerechnet wird,  die eigentlichen Eigentümer dieses Vermögens jedoch im Verborgenen bleiben.

Das Register soll nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf so konzipiert werden, dass es einen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. Dazu müssen noch zu bestimmende “Verpflichtete” selbständig bestimmte Informationen in das besagte Register eintragen lassen (d.h. es wird weder eine Aufforderung durch das Finanzamt geben, noch wird das Finanzamt einen Bescheid erlassen). Werden die gesetzlichen Pflichten nicht wahrgenommen, drohen Strafen bis zu 200.000 EUR.
Eine Gesetzwerdung des derzeitigen Entwurfs bleibt abzuwarten. Die entsprechenden Stellungnahmen der begutachtenden Stellen unterstützen zwar die Intentionen des Gesetzesentwurfs, die Umsetzung im Rahmen des WiEReG selbst wird aber kritisch gesehen (z.B. die unverhältnismäßig hohen Strafen bis zu 200.000 EUR, viele Unklarheiten usw.). Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.

Neues DBA mit Kosovo

Das österreichische Netz der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt in der Europäischen Union bereits nahezu als vollumfänglich ausgebaut. Lediglich mit dem Kosovo besteht bis dato noch kein DBA. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden. Hierzu liegt ein Entwurf des Abkommens zwischen Österreich und dem Kosovo zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vor.

Das DBA entspricht grundsätzlich dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) und enthält auch Bestandteile, die sich im Musterabkommen der Vereinten Nationen (UN-MA) finden. Einzelne Punkte des  im Rahmen des BEPS-Aktionsplans vorgeschlagenen DBA-relevanten Maßnahmen sollen in das DBA übernommen werden, die auch im Wege des multilateralen Abkommens vom 24.11.2016 (MLI) umgesetzt werden sollen.
Die Betriebsstättenfrist bei Bau- und Montagebetriebsstätten soll nach dem derzeitigen Entwurf nach österreichischem Wunsch 12 Monate betragen. Eine eigene Bestimmung soll regeln, dass auch Dienstleistungen betriebsstättenbegründend sind, falls deren Dauer 183 Tage in einem 12 Monatszeitraum überschreiten.
Bei einer Tätigkeit von natürlichen Personen im anderen Land sollen sich die 183 Tage (bei der “183-Tage-Regel”) auf das jeweilige Steuerjahr im Tätigkeisstaat beziehen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist, im Gegensatz zu den meisten von Österreich abgeschlossenen DBA’s, die Anrechnungsmethode vorgesehen.
Die genaus Ausgestaltung des DBA mit dem Kosovo bleibt abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.