Arbeitskräfteüberlassung: Änderungen beim Sozial- und Weiterbildungsfonds

In Österreich sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen verpflichtet, für ihre Mitarbeiter Beiträge in den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) zu leisten (so genannter “SWF-Beitrag”). Damit werden Schulungen und Weiterbildung für Arbeiter und Angestellte finanziert, die dem Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag unterliegen. Auch ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unterliegen der Verpflichtung, Beiträge für ihre Mitarbeiter in den SWF zu leisten. Hier gibt es im laufenden Jahr 2019 zwei Änderungen.

Die Zuständigkeit der Beitragseinhebung für ausländische Arbeitskräfteüberlasser oblag bisher der BUAK. Dies hat sich mit 1.1.2019 geändert. Seither wird die Vorschreibung und Einhebung für nach Österreich überlassene Personen vom Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) selbst durchgeführt. Zu beachten ist die neue Kontoverbindung auf welche die Beiträge nunmehr zu überweisen sind und die im Online Portal zur Verfügung gestellten Informationen betreffend eventueller Entsendeunterbrechungen (in denen kein SWF-Beitrag zu leisten ist).

Desweiteren wird der SWF-Beitrag nicht wie geplant ab dem zweiten Quartal 2019 auf 0,5 % der SWF-Beitragsgrundlage erhöht (die SWF-Beitragsgrundlage entspricht der ASVG-Sozialversicherungs- Bemessungsgrundlage), sondern bleibt bei 0,35 % (dieser %-Satz gilt sowohl bei der inländischen Überlassung als auch bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich). Die bisher gesetzlich normierte weitere Erhöhung auf 0,8 % ab dem Jahr 2021 ist zur derzeitigen Rechtslage (BGBl. I Nr. 21/2019) ebenfalls nicht mehr aktuell.

Die Informationen betreffend den aus dem Ausland nach Österreich überlassenen Personen (Einsatzdauer, SWF-Beitragsgrundlage) erhält der SWF durch die verpflichtend durchzuführenden ZKO-4 Meldungen.