Arbeiten im Ausland – Sozialversicherung

Bei der Planung eines internationalen Personaleinsatzes spielt die Sozialversicherung eine wichtige Rolle.

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, ob die Tätigkeit

  • in der EU/EWR/Schweiz durchgeführt wird,
  • oder in einem Land mit dem Österreich ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat,
  • oder in einem Drittland.

Bei einem Einsatz in der EU/EWR/Schweiz kommt bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die EU Verordnung (VO) 883/2004 (inkl. nachträglicher VO) zur Anwendung. Das Grundprnizip dieser VO ist, dass immer nur in einem Land der EU/EWR/Schweiz Sozialversicherungspflicht gegeben ist. D.h. es ist grundsätzlich nicht möglich, gleichzeitig in zwei oder mehr Ländern innerhalb der EU/EWR/Schweiz sozialversicherungspflichtig zu sein. Dies soll auch einen Schutz vor Mehrfachversicherungen darstellen.

Welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Dazu sind die Bestimmungen der VO heranzuziehen. Bei einer Entsendung (unabhängig ob im Wege der Arbeitskräfteüberlassung oder auf einem anderen Weg), bleibt weiterhin die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzsstaat aufrecht, wenn die Entsendung in den anderen Staat die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet. Als Entsendung ist eine vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Land anzusehen. Die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat ist mittels dem Formular A1 zu dokumentieren. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Entsenderegelung beispielsweise darf im Tätigkeitsstaat kein anderer Mitarbeiter von seiner Tätigkeit abgelöst werden.

Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen beispielsweise

  • wenn die Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehr Ländern ausgeübt wird,
  • wenn der Arbeitgeber nicht im selben Land ansässig ist wie der Mitarbeiter,
  • oder wenn eine selbständige und eine unselbständige Arbeit in zwei oder mehr Ländern ausgeübt wird.

Bei einer Tätigkeit in einem Land mit dem Österreich ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (dzt sind dies 16 Länder), bestimmt sich die SV-Pflicht nach diesem Abkommen. Die von Österreich abgeschlossenen SV-Abkommen sind nicht einheitlich ausgestaltet und regeln vor allem Entsendefälle. In den meisten Fällen bleibt die (ausschließliche) SV-Pflicht im Wohnsitzstaat aufrecht, wenn die Entsendung den Zeitraum von zwei Jahren (in manchen DBA 5 Jahren) nicht überschreitet.

Bei einer Tätigkeit in einem Drittland, ist ausschließlich das österreichische Sozialversicherungsrecht (ASVG) heranzuziehen. Bei einer Entsendung bis zu 5 Jahren, bleibt nach dem ASVG weiterhin SV-Pflicht in Österreich aufrecht (allerdings nur im Falle einer tatsächlichen Entsendung!). Ob auch im anderen Land Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, bestimmt sich nach dessen Sozialversicherungsrecht (somit kann es auch einer Doppelversicherung – gleichzeitige Beitragsleistungen in zwei Ländern – kommen).