Bevor die Frage beantwortet werden kann, wo die im Ausland erzielten Einkünfte versteuert werden müssen ist festzustellen, ob der Wohnsitz aus steuerlicher Sicht in Österreich aufgegeben wird oder nicht bzw. ob sich die steuerliche Ansässigkeit ins Ausland verlagert oder in Österreich verbleibt.
In den meisten Fällen stehen Steuerpflichtige die im Ausland arbeiten vor der Problematik, dass der Heimatstaat Österreich (dies ist in den meisten Fällen auch der Ansässigkeitsstaat), als auch der Tätigkeitsstaat auf die Einkünfte, welche im Ausland erzielt werden das Besteuerungsrecht beansprucht. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich bereits mit über 80 Staaten ein so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen sind Verträge zwischen zwei Staaten die Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Staat die Einkünfte von Personen und Unternehmen besteuern darf.
Die Anwendung des richtigen Doppelbesteuerungsabkommen
Beim Auslandseinsatz einer Person ist jenes Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, dass zwischen dem Wohnsitzstaat des Mitarbeiters und dem Tätigkeitsstaat abgeschlossen wurde.
Befreiungsmethode:
Im Rahmen dieser Methode ist das im Ausland erzielte Einkommen in Österreich steuerfrei. Zu beachten ist jedoch, dass das ausländische Einkommen den Steuersatz, welcher auf ein etwaiges in Österreich steuerpflichtiges Einkommen angewendet wird, erhöht (Progressionsvorbehalt).
Anrechnungsmethode:
Im Rahmen der Anrechnungsmethode nimmt Österreich in einem ersten Schritt als Anässigkeitsstaat die Besteuerung des Welteinkommens vor. Der Staat, in dem die Person tätig ist, wird ebenso eine Besteuerung auf die dort erzielten Einkünfte vornehmen. Damit keine Doppelbesteuerung eintritt, wird die im Ausland bezahlte Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet. Zu beachten ist jedoch, dass nur ausländische Steuer in der Höhe angerechnet wird, die auch in Österreich für die Auslandseinkünfte zu bezahlen gewesen wäre (Anrechnungshöchstbetrag).
Fälle in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt
Wird in einem Staat gearbeitet, mit dem Österreich kein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, so besteht Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat nach den jeweiligen dort geltenden Vorschriften. Österreich erhebt ebenso zunächst einen Besteuerungsanspruch auf diese Einkünfte. Auf Antrag kann gemäß § 48 BAO eine Doppelbesteuerung auch in diesen Fällen meistens vermieden werden.