Arbeiten im Ausland – Familienbeihilfe

Vor Auslandseinsätzen und dem damit verbundenen möglichen Wechsel der Sozialversicherung stellt sich die Frage, ob weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder nicht.

Um diese Frage zu beantworten ist zunächst festzustellen, in welchem Land die Arbeit ausgeführt wird.

Einsatz innerhalb der EU bzw. im EWR-Raum und in der Schweiz

Wird die Arbeit im EU bzw. im EWR-Raum oder in der Schweiz durchgeführt, so richtet sich der Anspruch auf Familienbehilfe grundsätzlich nach der Sozialversicherungspflicht.

Ist nur ein Elternteil sozialversichert, so besteht Anspruch in jenem Staat in dem dieser Elternteil versichert ist.

WICHTIG:

Wechselt die Sozialversicherungspflicht beispielsweise von Österreich ins (EU-)Ausland und verbleibt ein Elternteil mit dem bzw. den Kindern in Österreich und ist die Höhe der Familienbeihilfe im ausländischen Staat niedriger, so kann ein Differenzanspruch in Österreich geltend gemacht werden.

Einsatz in übrige Staaten

In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur solange sich ein Elternteil und das Kind gewöhnlich in Österreich aufhalten. Es muss in dieser Konstellation auf jeden Fall der österreichische Wohnsitz beibehalten werden, um den Bezug der Familienbeihilfe nicht zu gefährden. Unschädlich ist, wenn der Elternteil mit dem Kind vorübergehend mit ins Ausland geht, was in der Regel jedoch nicht länger sein darf als ein Jahr.