Lohn- und Sozialdumpinggesetz

Geplante Verschärfung des Lohn- und Sozialdumpinggesetz ab dem 1.1.2015

Zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping besteht seit 2011 das Lohn- und Sozialdumpinggesetz. Dieses sieht bei Nichtbefolgung teils erhebliche Strafen vor. Mit dem 1.1.2015 ist nun geplant, den Strafenkatalog weiter zu verschärfen.

Entsendemeldung

Jede Entsendung einer in der EU/EWR bzw. der Schweiz ansässigen Person zur Arbeitsausübung im Inland muss der Zentralen Meldestelle beim Bundesministerium für Finanzen gemeldet werden. Dies betrifft alle Formen der Entsendung nach Österreich, unabhängig in welchem Bereich die entsendete Person tätig ist. Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es nur in sehr eingegrenzten Bereichen. Die Entsendemeldung, die mindestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeit im Inland zu erstatten ist, konnte bisher in Papierform oder Online durchgeführt werden. Zukünftig soll nur mehr eine Onlinemeldung möglich sein.

Personen außerhalb der EU/EWR und Schweiz müssen nicht über dieses System gemeldet werden. Für diesen Personenkreis ist jedoch eine Beschäftigungs- bzw. und/oder Aufenthaltsbewilligung notwendig.

Mindestlohn

Bisher wurde im Rahmen von Prüfungen nur die Höhe des Grundlohnes kontrolliert, und bei Unterschreitung bestraft. Zukünftig sollen auch der Überlassungslohn, Sonderzahlungen und (bei Personen die dem BUAK unterliegen) generell der volle Entgeltanspruch lt. Kollektivvertrag geprüft werden. Bei Unterschreiten des Mindestlohnes soll in Zukunft auch eine Information der Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes erfolgen.

Lohnunterlagen

Für die im Inland tätigen Arbeitnehmer müssen Lohnunterlagen aufliegen, mit welchem die Einhaltung der Mindestlohnbestimungen kontrolliert werden können. Klargestellt wird im Rahmen der Adaptierung des LSDG nunmehr, dass die Lohnunterlagen im Inland aufbewahrt werden müssen. Allerdings müssen die Unterlagen nicht zwingend am Einsatzort aufliegen, wenn dies nicht zumutbar ist. Bei nicht vorliegenden Unterlagen sind diese spätestens am zweitfolgenden Werktag an die zuständige Behörde nachzusenden (bisher gab es zur Nachreichung der Unterlagen eine 24-Stunden-Frist). Bei der Unterlassung hat die Lohnunterlagen (weiterhin) der Beschäftiger aufzubewahren.

Strafen

Bisher waren die Strafen bei Nichtvorliegen der Lohnunterlagen geringer, als wie wenn der Grundlohn unterschritten wurde. Diese „Lücke“ soll nunmehr in der Form geschlossen werden, als die Strafen bei Nichtvorliegen der Lohnunterlagen auf das Niveau angehoben werden, welches bei Unterschreitung der Mindestlohnbestimmungen gilt. Generell gelten die Strafen pro Arbeitnehmer und Verstoß. Der neue Strafkatalog startet bei 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und Verstoß und geht im Falle der Wiederholung bis zu einem Strafrahmen in Höhe von 50.000 EUR.

Planung ist notwendig

Sollten Sie bei der beschriebenen Thematik Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Experten von HR TAX gerne zur Verfügung. In der Praxis zeigt sich, dass die Netzte der Finanz immer enger werden, und dass Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumpinggesetz finanziell schmerzhafte Konsequenzen nach sich ziehen können. Wir helfen Ihnen bei der Planung um dadurch Rechtssicherheit herstellen zu können, und Strafen zu vermeiden.