Steuerliche Behandlung von ausländischen Vortragenden in Österreich

Wird ein ausländischer Vortragender, welcher in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehat (beschränkt steuerpflichtige Vortragende) im Inland tätig, so sind für den allfälligen österreichischen Auftraggeber besondere innerstaatliche Vorschriften zu beachten:

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in Österreich ist in solchen Fällen deswegen wichtig, weil davon in weiterer Folge die Erhebungsform der Steuer beeinflusst wird.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden ist

  • bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen Aufftraggeber und ausländischen Vortragenden der Auftraggeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet,
  • bei selbständigen Tätigwerden des ausländische Vortragenden dieser selbst verpflichtet, mittels Abgabe einer Steuererklärung die erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerung zuzuführen.

Bei beschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden ist hingegen stets der österreichische Auftraggeber, unabhängig von der Art der Einkünfte (selbständig oder unselbständige Einkünfte) zur Einbehaltung und Abfuhr der inländischen Steuer verpflichtet.

Abzugssteuer von beschränkt steuerpflichtigen Vortragenden:

  • Selbständiger Vortragender:

Bei der Bezahlung von Honoraren an ausländische Vortragende mit selbständigen betrieblichen Einkünften, hat der österreichische Auftraggeber (Schuldner des Honorars) eine Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 99 EStG in Höhe von 20% des gesamten Honorares (Bruttobesteuerung). Alternativ dazu kann bei selbständigen Vortragenden mit Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. EWR-Staat unter Anwendung eines erhöhten Steuersatzes von 35% eine Berücksichtigung von umittelbar mit der Vortragstätigkeit zusammenhängenden Ausgaben (zB Reisekosten) erfolgen (Nettobesteuerung). Der Vortragende hat die Ausgaben seinem Auftraggeber hierfür schriftlich zu belegen und bekanntzugeben. Die Abzugssteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates der Einbehaltung vom österreichischen Auftraggeber an sein zuständiges Betriebstättenfinanzamt abzuführen.

  • Unselbständiger Vortragender:

Wird der Vortragender im Rahmen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses tätig, ist ein besonderer Lohnsteuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG iVm § 99 EStG vorzunehmen. Der Steuersatz beträgt auch in diesem Fall 20% der vollen Bezüge (einschließlich Kostenersätzen und Sachbezügen). Auch die Sonderregelung der Nettoermittlung (Steuersatz von 35% auf die Nettoeinkünfte) ist bei EU/EWR-Ansässigen möglich.

Sowohl bei Vornahme einer Abzug­steuer gem. § 99 EStG als auch eines „besonderen“ Lohnsteuerabzugs nach § 70 EStG ist auf Antrag des ausländischen Vortragenden eine Veranlagung der Einkünfte zum „normalen“ Einkommen­steuertarif möglich ( § 102 EStG). Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei der Veranlagung eine Hinzurechnung von 9.000 EUR zum steuerpflichtigen Einkommen erfolgt.

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Neben der bestehenden beschränkten Steuer­pflicht in Österreich wird der ausländische Vortragende  in einem weiteren Staat (in der Regel aufgrund seines Wohnsitzes) der unbeschränkten Steuer­pflicht unterliegen. In diesem Staat wird das gesamte Welteinkommen und daher auch die in Österreich erzielten Einkünfte aus der Vortragstätigkeit der Besteuerung unterliegen. Die dadurch entstehende Doppel­besteuerung kann bei Vorhandensein eines Doppel­besteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und dem jeweiligen anderen Staat durch Anwendung des DBA vermieden werden.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen für die Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie für weitere Fragen gerne zur Verfügung.