Für in Österreich tätige Personen sind die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) anzuwenden. Von diesem Gesetz werden auch ausländische Personen umfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von ausländischen Unternehmen nach Österreich entsendet oder überlassen werden. Die Bestimmungen sind auch auf Mitarbeiter aus der Transportwirtschaft (also beispielsweise Bus- und LKW Fahrer in ausländischen Transportfahrzeugen) anzuwenden.
Nachdem es sich bei Mitarbeitern der Transportwirtschaft (dies umfasst die Personen- als auch die Güterbeförderung, also etwa auch den touristischen Personentransport (z.B. mit Bus oder Schiff)) naturgemäß um eine sehr mobile Personengruppe handelt, hat der Gestzgeber mit 1.6.2017 nunmehr neue Bestimmungen, die nur für diesen Bereich anzuwenden sind, in das Gesetz mit aufgenommen.
Entsendungen nach Österreich in der Transportwirtschaft können nunmehr pauschal für 6 Monate gemeldet werden. Sollten sich Änderungen bezüglich des entsendeten Personals oder Kfz ergeben, wäre eine Änderungsmeldung zu erstatten.
Desweiteren wurde gesetzlich geregelt, dass die Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel) und Arbeitszeitaufzeichnungen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitgehalten werden müssen. Alternativ ist es auch möglich, dass diese Unterlagen im Falle einer Prüfung durch die Abgabenbehörden diesen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Neben den genannten Unterlagen sind auch die Anmeldung zur ausländischen Sozialversicherung (A1) sowie die Entsendemeldung (ZKO-Meldung) bereit zuhalten (hier ist es ebenfalls möglich, diese im Falle einer Prüfung den Prüfern elektronisch bereit zu stellen).
Zu beachten ist, dass im Falle des reinen Transits durch Österreich die Bestimmungen des LSD-BG nicht anzuwenden sind (es sei denn es handelt sich um eine Transitfahrt, bei welcher der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich gelegen ist, d.h. wenn Beginn und Ende des Transits in unmittelbarer Nähe der österreichischen Bundesgrenze liegen).
Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des LSD-BG sieht das Gestz Strafen ab 500 EUR (bis zu 10.000 bzw. 20.000 EUR in Wiederholungsfällen) pro Mitarbeiter vor.