Meldung Finanzkonten – Neue Liste teilnehmender Staaten

Wie bereits in unserem BLOG berichtet, werden ausländische Finanzkonten von in Österreich ansässigen Personen den österreichischen Finanzämtern gemeldet (von der jeweiligen ausländischen Institution wie zum Beispiel den ausländischen Finanzämtern). So kann das österreichische Finanzamt feststellen, ob die ausländischen Kapitalerträge in Österreich ordnungsgemäß versteuert werden.

Es werden unter anderem der Anfangs- und Endstand des Kapitalvermögens auf den Auslandskonten gemeldet. In manchen Fällen (bei Verwahrkonten) erfolgt eine Meldung auch über die bezogenen Zinsen und Dividenden. Auf Basis dieser Informationen kann das Finanzamt einen Abgleich zwischen den in der österreichischen Steuererklärung deklarierten Beträgen und den gemeldeten ausländischen Kapitaleinkünften durchführen. Sollte es hier zu einer Divergenz kommen ist mit einer Rückfrage durch das österreichische Finanzamt zu rechnen.

Auf der anderen Seite hat sich Österreich im Rahmen der EU-Amtshilfevereinbarung und der OECD (im Rahmen des CRS – Common Reporting Standards) verpflichtet, österreichische Finanzkonten von Steuerausländern (im Ausland ansässige Personen) den jeweiligen ausländischen Finanzämtern zu melden. Diese Meldeverpflichtung ist im “Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz” (GMSG) geregelt. In diesem ist gesetzlich normiert, welche Finanzkonten und welche Personendaten den ausländischen Finanzverwaltungen zu melden sind. Die Meldung erfolgt durch das österreichische Finanzinstitut an das zuständige österreichische Finanzamt. Das österreichische Finanzamt leitet dann die entsprechenden Informationen an die ausländischen Finanzämter weiter. Durch das österreichische Finanzinstitut sind zu melden der Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, die ausländische Steueridentifikationsnummer sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort (§ 3 Abs. 1 GMSG). Desweiteren sind die Kontonummer und der Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu melden (§ 3 Abs. 2 GMSG). Insgesamt besteht die Meldeverpflichtung Österreichs zu mehr als 100 Staaten, davon sämtliche EU-Staaten.

Vom Bundesmiisterium für Finanzen wurde zum 1.5.2023 die Liste der teilnehmenden Staaten aktualisiert. Die Liste inklusive Anmerkungen finden Sie hier: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

Für Personen die sowohl in Österreich als auch im Ausland als “ansässig” im Sinne des GMSG gelten ist es wichtig zu beurteilen, ob die Unterhaltung eines österreichischen Finanzkontos im jeweiligen ausländischen Staat (dem anderen Ansässigkeitsstaat) eine steuerliche Verpflichtung auslöst (z.B. die Aufnahme der österreichischen Kapitalerträge in die ausländische Steuererklärung). Wir können Sie dabei unterstützen dies zu prüfen. So kann sicher gestellt werden, dass auch im jeweiligen ausländischen Staat eine korrekte steuerliche Vorgehensweise erfolgt.

Sozialversicherung bei TELEARBEIT im Ausland

Innerhalb der EU (und EWR und Schweiz) besteht die Sozialversicherungs Verordnung 883/2004. Diese regelt die Zuständigkeit bei der Sozialversicherung, sprich welches Land bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Sozialversicherungsbeiträge einheben darf. Hier gilt das Motto, dass immer nur ein Staat Sozialbeiträge einheben darf, auch wenn in zwei oder mehr Staaten gearbeitet wird.

Neben den bestehenden Regelungen inklusive diverse Ausnahmebestimmungen kommt jetzt bei der grenzüberschreitenden TELEARBEIT einmal mehr eine neue Ausnahmeregelung hinzu. TELEARBEIT kennzeichnet, dass dies eine Tätigkeit unter Verwendung von Informationstechnologie ist. Personen, die grenzüberschreitende TELEARBEIT durchführen, bleiben auf Antrag auch dann im Arbeitgeberstaat Sozialversicherungspflichtig, wenn sie bis zu 50 % der Gesamtarbeitszeit im Wohnortstaat durchführen. Bisher lag diese Grenze bei 25 %.

Besipiel: Frau Müller hat einen deutschen Arbeitgeber wohnt aber in Österreich. Frau Müller arbeitet zu 40 % (2 Tage in der Woche) in Österreich im Homeoffice und 60 % (3 Tage in der Woche) in Deutschland beim Arbeitgeber. In Österreich leistet sie TELEARBEIT (unter Verwendung von Informationstechnologie).

Lösung Alt: Nachdem Frau Müller mehr als 25 % Ihrer Tätigkeit im Homeoffice in Österreich durchführt, wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von Deutschland nach Österreich.

Lösung Neu: Die 50 % Grenze wird nicht überschritten, deshalb bleibt es bei der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Damit die 50 % Grenze angewendet werden kann, bedarf es eines Antrages von Frau Müller bei der zuständigen deutschen Stelle (Sozialversicherungsträger). Die Ausnahmevereinbarung für Frau Müller kann für drei Jahre geschlossen werden und bedarf zur Verlängerung eines weiteren Antrags.

Die Neuregelung ist nur zwischen Ländern anzuwenden, bei den beide Staaten (Arbeitgeberstaat und Wohnortstaat) die EU-Rahmenverbindung betreffend der grezüberschreitenden TELEARBEIT unterzeichnet haben. Nach derzeitigem Staat haben die meisten Österreich umliegenden Staaten die EU-Rahmenverbindung unterzeichnet.

Geplant: GmbH Stammkapital sinkt auf 10.000 EUR

Um die Attraktivität der österreichischen GmbH weiter zu steigern, soll das Mindeststammkapital v0n 35.000 EUR auf 10.000 EUR gesenkt werden. Die Hälfte vom Stammkapital muss in Bar einbezahlt werden (also 5.000 EUR). Die Herabsenkung soll Unternehmensgründungen erleichtern. Die Mindest-Körperschaftsteuer sinkt entsprechend von 1.750 EUR auf 500 EUR (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapital). Die bisher schon mit einem Stammkapital von 10.000 EUR bestehenden “gründungspriveligierten GmbH” und “GmbH light” können mit dem niedrigeren Stammkapital von 10.000 EUR fortgeführt werden, und es muss keine Erhöhung des Stammkapitals auf 35.000 EUR erfolgen (ursprünglich vorgesehen spätestens 10 Jahre nach der Gründung).

Die geplante Änderung des Mindeststammkapitals ist Teil des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (“Start-up-Paket”). Das Gesetz ist in Begutachtung, wobei die Frist zur Begutachtung und Stellungnahme bis 7.7.2023 festgesetzt wurde. Das geplante Herabsetzen des Mindeststammkapitals ist im vierten Quartal 2023 geplant.

Sozialversicherung bei Homeoffice International

Neben der Steuerpflicht ist natürlich auch immer die Sozialversicherungspflicht ein wichtiger Punkt bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit. Nachdem das Homeoffice gekommen ist um zu bleiben und immer öfter praktiziert wird, werden einige Regelungen im internationalen Sozialversicherungsrecht nachgeschärft.

Innerhalb der EU/EWR/Schweiz kommt die EU-Verordung 883/2004 betreffend der Zuständigkeit der Sozialversicherung zur Anwendung. Eine Grundregel dieser EU-Verordnung ist, dass auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit immer nur in einem Staat Sozialversicherungspflicht gegeben ist (bei der Steuer kann unter Umständen während eines Kalenderjahres in 2 oder mehr Staaten Steuerpflicht gegeben sein).

Grundsätzlich besteht Sozialversicherungspflicht immer (nur) im Tätigkeitsstaat (Achtung: der Tätigkeitsstaat muss nicht immer derselbe sein wie der Staat in dem der Arbeitgeber sitzt). Wenn jedoch nicht nur in einem Staat gearbeitet wird, kommen Spezialregelungen zur Anwendung. Wird im Wohnortstaat gearbeitet (z.B. im Homeoffice), ist der Arbeitgeber jedoch in einem anderen Staat ansässig, besteht Sozialversicherungspflicht im Arbeitgeberstaat, wenn maximal 25 % der Tätigkeit im Wohnortstaat ausgeübt wird. Wird die 25 % Grenze überschritten, wechselt die Sozialversicherungspflicht vom Arbeitgeberstaat in den Wohnortstaat des Mitarbeiters. Dies hat zur Konsequenz, dass die Sozialbeiträge vom Arbeitgeber an die zuständige Stelle des Mitarbeiters im jeweiligen Wohnortstaat überwiesen werden müssen (natürlich gemäß den Sozialversicherungsregelungen des Wohnortstaates).

Im Zuge des vermehrten Homeoffice als Konsequenz der Corona Pandemie wurde zwischen Österreich auf der einen Seite, und Deutschland, Tschechien und der Slowakei auf der anderen Seite, nunmehr die Sonderegel vereinbart, dass die 25 % Grenze auf 40 % angehoben wird (40 % entsprechen 2 Tage in der Arbeitswoche). Wird also im Verhältnis zu diesen Staaten die Tätigkeit bis zu 40 % im Homeoffice im Wohnortstaat ausgeübt, wechselt die Sozialversicherungspflicht nicht in den Wohnortstaat, sonder bleibt im Arbeitgeberstaat bestehen. Bei Übersteigen dieser Grenze wechselt die Sozialversicherungspflicht in den Wohnortstaat. Sollten Sie bei der Abwicklung in diesem Fall unsere Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

Hinzurechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Geben diese Personen in Österreich eine Steuererklärung ab, wird zu Ihrem Einkommen fiktiv ein Betrag von 9.000 EUR hinzugerechnet, und dann der Steuertarif angewendet. Faktisch besteht daher bereits Steuerpflicht ab einem Einkommen von 2.000 EUR. (bei unbeschränkter Steuerpflicht ab 11.000 EUR)

Im Zuge der Steuerreform 2022/23 wurde die Steuerfreigrenze bei der unbeschränkten Steuerpflicht von 11.000 EUR auf 11.693 EUR erhöht. Wäre es daher bei einer Hinzurechnung von 9.000 EUR geblieben, wäre es bei der beschränkten Steuerpflicht zu einer Steuerfreigrenze von 2.693 EUR gekommen. Um dies zu verhindern, wurde vom Gesetzgeber ab der Veranlagung 2023 die Hinzurechnung bei der beschränkten Steuerpflicht auf 9.567 EUR angehoben. Daher profitieren beschränkt steuerpflichtige Steuerausländer nur in geringem maße von der Steuerreform, da faktisch  bereits ab einem Einkommen von 2.126 EUR Einkommensteuer anfällt.

VAE: DBA Umstellung auf Anrechnungsmethode

Wie bereits berichtet, haben Österreich und die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai, Abu Dhabi und 5 weitere Emirate) ein Protokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Am 20. Dezember 2022 wurden die Ratifikationsurkunden zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten für das am 1. Juli 2021 in Dubai unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (DBA-VAE), BGBl. III Nr. 88/2004, ausgetauscht. Gemäß Artikel 9 tritt das Abänderungsprotokoll sowohl hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern als auch hinsichtlich anderer Steuern am 1. März 2023 in Kraft und findet ab 1. Jänner 2023 Anwendung.

Die Hauptänderung des DBA ist, dass auf österreichischer Seite von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode übergegangen wurde. Das heißt, dass bei einer in Österreich ansässigen Person, Einkünfte die in den VAE erzielt wurden, in Österreich nicht mehr steuerfrei sind. Es ist viel mehr so, dass die VAE Einkünfte voll in Österreich steuerpflichtig sind, und eine VAE-Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet werden kann (falls überhaupt Steuern zu leisten sind in den VAE). Im Endeffekt zahlt man somit die hohe österreichische Einkommensteuer und profitiert nicht von der Steueroase VAE.

(Kein) Progressionsvorbehalt bei Ansässigkeit im Ausland (oder doch?)

Ein interessantes Erkenntnis hat das BFG zur Frage des Progressionsvorbehalts bei Personen mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland veröffentlicht (Erkenntnis des BFG vom 08.06.2022, RV/7102022/2020). Bekanntlich ist es ja so, dass bei Auslandseinkünften, die auf Grund der in einem DBA verankterten Befreiungsmethode in Österreich keiner Besteuerung unterworfen werden dürfen, der Progressionsvorbehalt angewendet wird. Dies bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte zur Festsetzung des Steuersatzes, der auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird, herangezogen werden dürfen.

Fraglich im vorliegenden Fall war, ob der Progressionsvorbehalt auch dann angewendet werden darf, wenn die steuerliche Ansässigkeit im Ausland gelegen ist. Die anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen liefern zu dieser Frage keine eindeutige Antwort und so musste das BFG in einem Erkenntnis dazu Stellung nehmen.

Das BFG entschied, dass bei steuerlicher Ansässigkeit im Ausland der Progressionsvorbehalt NICHT zur Anwendung kommt. Bei der Besteuerung der Inlandseinkünfte einer im Ausland ansässigen Person sind somit die ausländischen Einkünfte für den inländischen (österreichischen) Steuersatz nicht relevant.

Die Entscheidung entspricht auch der Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung (z.B. EST RL Rz 7595) und sorgt nunmehr für Klarheit in dieser bisher umstrittenen Rechtsfrage.

Update 30.12.2022:

Mittlerweile hat der VwGH in einem gleich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass auch dann ein Progressionsvorbehalt geltend zu machen ist, wenn Österreich nicht der Ansässigkeitsstaat, sondern “nur” der Quellenstaat ist. Für den Parktiker hat diese Entscheidung weitreichende Konsquenzen. Mehr dazu erfahren Sie in einem der nächsten Blog Einträge.

Wo ist der Tätigkeitsort?

Ein Grundprinzip bei der Zuordnung von Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit ist, dass diese in jenem Staat steuerpflichtig sind, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vorbehaltlich Ausnahmeregelungen). Die Tätigkeit wird an jenem Ort ausgeübt, an dem sich der Arbeitnehmer physisch aufhält.

Dieses Grundprinzip (auch bekannt als Tätigkeitsortprinzip) ist jedoch vom VwGH in einem Urteil erstmals durchbrochen worden. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass eine bei einem Schweizer Gericht als Richter angestellte Person, seine Tätigkeit hauptsächlich in einem österreichischen Büro durchführte, und nur zu Verhandlungen in die Schweiz zu seinem Gericht reiste. Der VwGH urteilte in seinem Erkenntnis (VwGH 12. 5. 2022, Ra 2021/13/0042), dass obwohl die Tätigkeit des Richters hauptsächlich in Österreich ausgeübt wurde, diese “funktional” dem Schweizer Gericht zuordenbar sei, und die Einkünfte die auf diese (österreichische) Tätigkeit enfallen, ebenfalls in der Schweiz steuerpflichtig seien. Diese Argumentation läuft daher dem Tätigkeitsortprinzip zuwieder, da gemäß der Rechtsansicht des VwGH nicht auf den Tätigkeitsort, sondern auf eine Zurodnung der Tätigkeit mit der Schweizer Instituion (Schweizer Gericht) abzustellen sei.

Diese Rechtsansicht hat jedoch viel Kritik in der Litertaur hervor gerufen weshalb anzunehmen ist, dass die Rechtsauslegung des VwGH dem konkreten Einzelfall geschuldet ist. (bei einer Zurodung der Einkünfte an Österreich wäre es in dem konkreten Fall nämlich zu einer  Nichtbesteuerung der Einkünfte gekommen)

Abschaffung der kalten Progression ab 2023

Im Rahmen der letzten Steuerreform wurde die Abschaffung der kalten Progression beschlossen. Dies führt dazu, dass ab dem Jahr 2023 die Steuerstufen jährlich im Ausmaß der Inflation automatisch erhöht werden. Ebenso werden eine Reihe von Absetzbeträgen jährlich im Rahmen der aktuellen Infaltionsrate erhöht. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Werte.

Einkommensteuertarif (Einkommen):

2022

 Ab 2023                                                       Steuersatz

0 %

20 %

30 %

41 %

48 %

50 %

Die Grenze für den Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % ab einer Million Euro Einkommen wird nicht erhöht.

Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag:

2022

2023

520 Euro

704 Euro

232 Euro (Zuschlag)

Einkommensgrenze Partner jährlich

6.000 Euro

6.312 Euro

Verkehrsabsetzbetrag:

2022

2023

400 Euro

421 Euro

690 Euro (erhöht)

726 Euro (erhöht)

650 Euro (Zuschlag)

684 Euro (Zuschlag)

Einschleifgrenzen

12.200 Euro

12.835 Euro

13.000 Euro

13.676 Euro

16.000 Euro

16.832 Euro

24.500 Euro

25.774 Euro

Außerdem werden noch der Unterhaltsabsetzbetrag. Pensionistenabsetzbetrag und die SV-Rückerstattung gemäß der Inflation erhöht.

Steuersenkung bei Arbeitskräfteüberlassung

Bei diversen Tätigkeiten von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Steuerausländern, kommt bei der Besteuerung eine 20%ige Abzugsteuer auf die (Brutto-)Einkünfte zur Anwendung (Abzugsteuer gemäß § 99 EStG). Klassische Beispiele sind die im Inland ausgübte Tätigkeit von Künstlern, Sportlern und Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen. Aber auch die im Inland ausgeübte kaufmännische oder technische Beratung von Steuerausländern unterliegt der Abzugsteuer.

Beispiel:

Die in UK ansässige Band Rolling Stones erzielt im Rahmen eines österreichischen Konzerts Einkünfte als Künstler. Der Veranstalter hat auf die Einkünfte (Gage) 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen.

Die 20%ige Abzugsteuer kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein ausländisches Unternehmen Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung erzielt (Arbeitskräfteüberlassung).

Beispiel:

Die tschechische Tech s.r.o. überlässt tschechisches Leasingperonal an ein österreischisches Unternehmen (Beschäftiger). Das österreichische Unternehmen hat bei der Bezahlung des Entgelts für die Überlassung 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Was ist neu?

Bei Zahlungen für Arbeitskräfteüberlassung kommt ab 1.9.2022 eine reduzierte Steuer in Höhe von 14% zur Anwendung (= Bemessungsgrundlage von 70% des Entgelts mal 20% Steuer). Der österreichische Beschäftiger hat wie bisher 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, und das ausländische Unternehmen hat einen Erstattungsantrag in Höhe von 6% (20%-14%) beim Finanzamt zu stellen. Bei Zahlungen ab dem 1.1.2023 kann sofort 14% einbehalten werden (anstatt 20%), wenn ein Befreiungsantrag gestellt wird (im Rahmen des Befreiungsantrags ist auszuwählen, ob die Pauschalbesteuerung mit den 70 % in Anspruch genommen wird, oder ob eine freiwillige Lohnverrechnung durchgeführt wird). Diese Neuerung bedeutet eine spürbare steuerliche Entlastung des ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen.

Bei Einkünften aus anderer Tätigkeit (Künstler, Sportler, Beratung ..) bleibt es bei der 20%igen Abzugbesteuerung ohne Möglichkeit der Reduzierung.

Ein Schreibtisch ist keine Betriebsstätte

Die Frage mit welcher Tätigkeit eine DBA-Betriebsstätte begründet wird, ist ein relativ weites Feld. Der VwGH hat nunmehr in einem Urteil (22.6.2022; Ro 2022/13/0004-7) festgehalten, dass die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreicht, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen, und somit eine Betriebsstätte zu begründen.

Hintergrund des Beschluss des VwGH war der Fall einer ungarischen Person, die regelmäßig einen Schreibtisch in Österreich in einem fremden Büro mitbenutzte. Der VwGH bestätigte, dass diese fallweise Mitbenutzung des Schreibtisches nicht dazu führt, dass diese Person in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt, und somit in Österreich steuerpflichtig wird.

Manche Stimmen in der Literatur sehen das Urteil auch als ein Indiz dafür, dass ein österreichisches Home Office keine (DBA-)Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber begründet. Ob sich diese Rechtsmeinung durchsetzt bleibt jedoch abzuwarten.

Sozialversicherung mit Brasilien

Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt neben dem Steuerrecht auch das Sozialversicherungsrecht eine große Rolle. Unter der Sozialversicherung wird in der Regel die Pensions-, Kranken- Arbeitslosen- und Unfallversicherung verstanden, wobei es diesbezüglich in den einzelnen Ländern große Unterschiede gibt.

Bei einer (Auslands-)Tätigkeit in der EU, EWR oder Schweiz kommt eine EU-Verordnung (883/2004) zur Anwendung, die bestimmt, welches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus hat Österreich weitere bilaterale Verträge (so genannte “Sozialversicherungsabkommen”) mit anderen Staaten abgeschlossen, welche bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zur Anwendung kommen.

Nunmehr wurde auch zwischen Österreich und Brasilien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich. Dauert die Entsendung länger wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von Österreich nach Brasilien.

Bei Entsendungen bis zu 5 Jahre besteht weiterhin ausschließlich Sozialversicherungspflicht in Österreich. In Brasilien sind in diesem Fall keine Beiträge zu leisten. Nicht umfasst ist im Sozialversicherungsabkommen die Krankenversicherung, d.h. bei einer Entsendung nach Brasilien empfiehlt sich (so wie bei vielen anderen Ländern auch) weiterhin der Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um ärztliche Leistungen in Brasilien in Anspruch nehmen zu können.

Ab welchem Zeitpunkt das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien in Kraft tritt ist derzeit noch unklar. Auf Grund der in Brasilien statt findenden Wahlen in diesem Jahr ist erst ab 2023 oder 2024 damit zu rechnen.

Neues DBA Argentinien

Das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Argentinien war das bislang erste (und einzige) DBA, welches von einer Seite (Argentinien) komplett aufgekündigt wurde. Dieser äußerst seltene (und unübliche Schritt) erfolgte deswegen, da argentinische Bürger unter Ausnutzung einiger Bestimmungen des DBA in gewissen Situationen gänzlich steuerfreie Kapitaleinkünfte lukrieren konnten (weder Steuer in Österreich noch in Argentinien). Anstatt diese Bestimmungen im DBA im Vertragswege mit Österreich zu ändern (wie das üblicherweise der Fall ist), kündigte Argentinien das DBA komplett. Seither (2008) besteht zwischen Österreich und Argentinien kein DBA mehr, wodurch die Gefahr einer Doppelbesteuerung bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in beiden Ländern droht.

Am 6. 12. 2019 wurde mit Argentinien in Buenos Aires ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung unterzeichnet (355 dB 27. GP). Die parlamentarische Beschlussfassung in Österreich erfolgte bereits am 10. 12. (Nationalrat) bzw am 17. 12. 2020 (Bundesrat). In Argentinien ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig. Das Abkommen ist daher noch nicht in Kraft. Es ist jedoch absehbar, dass das DBA mit Argentinien in einiger Zeit in Kraft treten wird. Wir halten Sie diebezüglich weiterhin auf dem Laufenden.