Wird eine Person innerhalb der EU bzw. des EWR und der Schweiz entsendet, bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger die SV-Pflicht im jeweiligen Mitgliedsstaat auf dem Formular A1. Das A1 entfaltet Bindungswirkung für den anderen Mitgliedsstaat und darf von diesem nicht – abgesehen in Fällen von Betrug oder anderem mißbräuchlichen Erwerb – in Zweifel gezogen werden. Dies hat der VwGH einmal mehr in einer Entscheidung (VwGH 10. 10. 2018, Ro 2016/08/0013, Ro 2016/08/0014) festgestellt. Die Entscheidung des VwGH basiert auf einem Urteil des EuGH welcher in einer anderen Rechtssache entsprechend urteilte (EuGH vom 6. 9. 2018, C-527/16, “Alpenrind”). Für den Rechtsanwender bedeutet dies, dass das A1 Formular eines der Hauptbestandteile bei der Abwicklung einer Entsendung innerhalb der EU/EWR/Schweiz bleibt.
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