DBA Kosovo – “Highlights”

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (und Protokoll zum DBA) zwischen Österreich und dem Kosovo ist wie berichtet am 28.12.2018 In Kraft getreten und daher ab dem Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Bisher bestand zwischen beiden Ländern noch kein DBA. Nachfolgend werden einige “Highlights” des neuen DBA präsentiert.

Grundsätzlich orientiert sich das vorliegende DBA am OECD-Musterabkommen 2014 bzw. OECD-MA 2017 (OECD-MA) Das im OECD-MA 2017 angeführte Ziel der Vermeidung der Nicht- oder Niedrigbesteuerung wird nicht in der Überschrift des DBA, sondern in einem anschließenden Text angeführt.

Gemäß dem Betriebsstätten Artikel (Art. 5 DBA) wird eine Bauausführung und Montage dann zur DBA-Betriebsstätte, falls deren Dauer 12 Monate (Baustellenfrist) überschreitet. Im DBA wird auch festgelegt, dass im anderen Staat durchgeführte Dienstleistungen dann als Betriebsstättenbegründend angesehen werden, wenn die Dauer der Dienstleistung den Zeitraum von 183 Tagen in einem 12 Monatszeitraum überschreitet (Dienstleistungsbetriebsstätte).

Bei Dividendenzahlungen hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht in Höhe von 15 %, es sein denn, die empfangende Person ist eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über 25 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In diesem Fall hat der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht auf die Dividende (Art. 10 DBA).

Bei Zinsen hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 % (Art. 11 DBA). Im Falle der Bezahlung von Lizenzgebühren hat der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht (Art. 12 DBA).

Wie in den meisten anderen von Österreich abgeschlossenen DBA sind die Quellensteuersätze der Art. 10-12 dann nicht anzuwenden, wenn die (Passiv-)Einkünfte einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Art. 14 DBA) beziehen sich die 183 Tage (so genannten Monteursklausel oder “183-Tage-Regel”) auf das Steuerjahr, welches in Österreich (und soweit bekannt auch im Kosovo) mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Für in Österreich ansässige Personen kommt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode zur Anwendung (Art. 21 DBA). Im Falle einer Betriebsstätte im Kosovo ist jedoch die Befreiungsmethode anzuwenden (Art. 21 DBA). Sollte Kosovo das DBA so anwenden, dass es Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA) aus einer Betriebsstätten-Tätigkeit (Art. 5 DBA) nicht der Besteuerung unterwirft, ist statt der Befreiungsmethode wiederrum die Anrechnungsmethode maßgeblich. Dies wird in der Praxis wohl dazu führen, dass Betriebsstätten-Einkünfte in Österreich nur mit Kosovarischem Besteuerungsnachweis freigestellt werden (können).