Besteuerung von Geschäftsführer und DBA

Im Verhältnis zu Deutschland gibt es eine Sonderregelung betreffend der Besteuerung von Geschäftsführern. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 DBA unterliegen Geschäftsführer immer am Sitzort der Gesellschaft der Steuerpflicht, unabhängig davon wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Betreffend den Alleingeschäftsführern gibt es in der EAS 3433 vom 2.7.2021 nunmehr eine Klarstellung seitens des BMF. Sollte bei einem Allein/Ferngeschäftsführer der Ansässigkeitsstaat der GmbH und des Geschäftsführers auseinander fallen (zB Sitzort der GmbH ist Deutschland, der GF hat seinen Wohnsitz in Österreich) muss geprüft werden, ob es sich im steuerlichen Sinn (Ansässigkeit) um eine deutsche oder österreichische GmbH handelt. Sollte sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befinden, da der GF seiner “täglichen” Arbeit in Österreich nachgeht, handelt es sich im steuerlichen Sinn um eine österreichische GmbH (mit deutscher Betriebsstätte) mit der Folge, dass Artikel 16 Absatz 2 DBA nicht mehr zur Anwendung kommt. Anzuwenden auf das GF Gehalt wäre dann je nach Sachverhalt Artikel 7, 14 oder 15 DBA.

Wie beschrieben sollte diese neue Auslegung nur Alleingeschäftsführer treffend, die Ihre Tätigkeit hauptsächlich im Ansässigkeitsstaat durchführen (Ferngeschäftsführer).

Die EAS im Wortlaut:

Geschäftsführervergütung bei Ferngeschäftsführung

Wird ein in Österreich ansässiger Alleingeschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland überwiegend in Österreich tätig (“Ferngeschäftsführung”), so kommt Art. 16 Abs 2 DBA nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschaft auch abkommensrechtlich in Deutschland ansässig ist.

Ist die GmbH vor dem Hintergrund der Ferngeschäftsführung sowohl in Deutschland (aufgrund des Sitzes) als auch in Österreich (aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtig und daher gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA n beiden Staaten ansässig, so ist diese abkommensrechtliche Doppelansässigkeit durch Anwendung der Tie-Breaker Regelung des Art 4 Abs. 3 DBA und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen.

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw. der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden (Rz 24 OECD-MK zu Art. 4 OECD-MA 2014). Entscheidend ist dementsprechend der Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden, und nicht etwa der Ort, an dem geschäftsleitende Anordnungen zugehen. Trifft der Alleingeschäftsführer daher alle grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen während seiner Tätigkeit in Österreich, so ist die GmbH nach Maßgabe desArt 4 Abs. 3 DBA in Österreich ansässig. Damit kann zugleich der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 DBA nicht erfüllt sein, sodass das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers – je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts – nach Maßgabe von Art. 7, 14 oder 15 DBA aufzuteilen ist (siehe dazu im Detail EAS 3431).

Die mit Deutschland abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom 1. Juni 1994 (siehe Punkt 7 des Erlasses des BMF vom 30. November 2006,), derzufolge im Falle von Ferngeschäftsführung der Sitzstaat der Gesellschaft als deren “Wohnsitz”-Staat für DBA-Zwecke gelten solle, wenn die Weisungen der geschäftsführenden Organe dort zugehen, wurde im Rahmen von Konsultationsgesprächen mit Deutschland daher als nicht mehr erforderlich erklärt (siehe Erlass des BMF vom 17. Juni 2021)

Bundesministerium für Finanzen, 2. Juli 2021