Auf Grund der Möglichkeit des mobilen Arbeitens steigen jene Fällen, in denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in unterschiedlichen Ländern ansässig sind.
Beispiel: Frau Müller wohnt und arbeitet in Graz im Homeoffice und hat einen Arbeitgeber in München. Der Ansässigkeitsstaat von Frau Müller (Österreich) und des Arbeitgebers (Deutschland) sind nicht ident.
Fraglich ist bei solchen Konstellationen (unter anderem), ob das Homeoffice von Frau Müller für den deutschen Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Österreich begründet. Dazu gibt es nunmehr im OECD Kommentar folgende Aussage:
Eine Betriebsstätte wird dann begründet, wenn
- Frau Müller mehr als 50 % Ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeitet, und
- es dafür einen wirtschaftlichen Grund gibt (d.h. die physische Anwesenheit von Frau Müller in Österreich erleichtert die Ausübung der Geschäftstätigkeit des deutschen Unternehmens)
Nur wenn beide Gründe kumulativ vorliegen, begründet das deutsche Unternehmen eine österreichische Betriebsstätte. Wenn Frau Müller daher mehr als 50 % Ihrer Tätigkeit im Homeoffice ausübt und es dafür einen wirtschaftlichen Grund gibt, begründet das deutsche Unternehmen in Österreich eine Betriebsstätte. Andernfalls (wenn einer oder beide Gründe nicht vorliegen) wird für das deutsche Unternehmen keine Betriebsstätte in Österreich begründet.