Besteuerung von ausländischer Pension, Ruhegehalt, Firmenpension und Lebensversicherung
Firmenpension: Art. 18 des OECD Musterabkommens (OECD-MA) enthält eine Verteilungsnorm für Ruhegehälter. Darin heisst es, dass vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Solche “privaten” Ruhegehälter werden daher in vielen Fällen. . . weiterlesen