Steuererklärung 2017: Was wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt

Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden nunmehr für die Steuererklärung 2017 automatisch dem Finanzamt mitgeteilt.

Welche Sonderausgaben betrifft es im Wesentlichen?

  • verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

Voraussetzung dafür ist, dass alle empfangenden Organisationen  eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen, Beiträge zur Wohnraumschaffung und -sanierung und Versicherungen (die letzten beiden sind ohnedies nur mehr eingeschränkt absetzbar).

Was muss der Zahler beachten?

Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, müssen bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist.

Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich, den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Experten der HR-TAX Steuerberatung GmbH gerne zur Verfügung.

Wichtige Meldungen an das Finanzamt bis 28.2.2017

Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmen müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2016 müssen in elektronischer Form bis Ende 28.2.2017 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

Freigrenze:

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (inkl. allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss ebenfalls bis 28.2.2017 erfolgen. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn

  • die Zahlungen im Jahr 2016 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

Verstärkte Prüfung von Rechnungen ausländischer Beratungsunternehmen durch die Finanzverwaltung

Wir haben schon mehrmals auf die Problematik bzw. Gefahr der inländischen Abzugssteuerverpflichtungen von österreichischen Unternehmen bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen hingewiesen (Abzugssteuer bei inländischer Beratungstätigkeit als Steuerfalle).

Seit 1.1.2016 wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abzugsteuereinbehaltung auch bei GPLA-Prüfungen von der österreichischen Finanzverwaltung unter die Lupe genommen (bis dahin wurde die Abzugsteuer nach § 99 EStG generell nur im Rahmen von Betriebsprüfungen überprüft).

Rechtsgrundlage und Systematik der Abzugssteuer bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen:

Erbringen ausländische Unternehmer bestimmte Leistungen bei denen Sie in Österreich auch physisch anwesend sind (beispielsweise kaufmännische und technische Beratung, Personalüberlassung nach Österreich etc.), so ist auf die darauf folgenden Rechnungen eine 20%ige Abzuststeuer vom österreichischen Unternehmer (beauftragendes Unternehmen) einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen. Die Abzugsteuer beträgt in der Regel 20 % vom Auszahlungsbetrag. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht, jedoch haftet der inländische Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt für die rechtmäßige Abfuhr der Steuer.

Diese beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers in Österreich kann, sofern keine abkommensrechtliche Betriebsstätte durch diese Tätigkeiten im Inland begründet wird, zur Gänze durch ein allfällig anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden.  Die Verpflichtung zum Einbehalt der Abzugssteuer für das österreichische Unternehmen entfällt jedoch durch Verweis auf die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen alleine nicht. Eine Steuerentlastung an der Quelle (bei der Zahlung des österreichischen Unternehmens an das ausländische leistende Unternehmen) ist jedoch möglich, wenn dem auszahlenden österreichischen Unternehmer ein vom ausländischen Zahlungsempfänger ausgefülltes und von der ausländischen Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bestätigtes Formular ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) vorliegt. Damit wird bestätigt, dass der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmers sein ihm nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zugeteiltes Besteuerungsrecht wahrnimmt.

Fazit:

Es wird demnach noch wichtiger, österreichische Unternehmen auf die Abzugssteuerverpflichtigung gemäß § 99 EStG zu sensibilisieren. Insbesondere bei Arbeitskräftegestellungen von ausländischen Personalfirmen als auch bei der Beauftragung von ausländischen Beratungsfirmen ist höchste Vorsicht geboten. Frühzeitig sollte ein fachkundiger Steuerberater kontaktiert werden, damit sämtliche notwendigen und richtigen Schritte zur Entlastung aus der Abzugsverpflichtung vor Bezahlung eingeleitet werden. Die Berater der HR TAX Steuerberatung in Wien stehen Ihnen gerne diesbezüglich zur Verfügung.

 

Steuerliche Behandlung von ausländischen Vortragenden in Österreich

Wird ein ausländischer Vortragender, welcher in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehat (beschränkt steuerpflichtige Vortragende) im Inland tätig, so sind für den allfälligen österreichischen Auftraggeber besondere innerstaatliche Vorschriften zu beachten:

Begriffsbestimmung:

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Spätestens ab einem Aufenthalt von sechs Monaten in Österreich tritt die unbeschränkte Steuer­pflicht kraft Gesetzes ein.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in Österreich ist in solchen Fällen deswegen wichtig, weil davon in weiterer Folge die Erhebungsform der Steuer beeinflusst wird.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) ist

  • bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen Aufftraggeber und ausländischen Vortragenden der Auftraggeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet,
  • bei selbständigen Tätigwerden des ausländische Vortragenden ist dieser selbst verpflichtet, mittels Abgabe einer Steuererklärung die erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerung zuzuführen.

Bei beschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden ist hingegen stets der österreichische Auftraggeber, unabhängig von der Art der Einkünfte (selbständig oder unselbständige Einkünfte) zur Einbehaltung und Abfuhr der inländischen Steuer verpflichtet.

Abzugssteuer von beschränkt steuerpflichtigen Vortragenden:

  • Selbständiger Vortragender:

Bei der Bezahlung von Honoraren an ausländische Vortragende mit selbständigen betrieblichen Einkünften, hat der österreichische Auftraggeber (Schuldner des Honorars) eine Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 99 EStG in Höhe von 20% des gesamten Honorares (Bruttobesteuerung). Alternativ dazu kann bei selbständigen Vortragenden mit Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. EWR-Staat unter Anwendung eines erhöhten Steuersatzes von 25% eine Berücksichtigung von umittelbar mit der Vortragstätigkeit zusammenhängenden Ausgaben (zB Reisekosten) erfolgen (Nettobesteuerung). Der Vortragende hat die Ausgaben seinem Auftraggeber hierfür schriftlich zu belegen und bekanntzugeben. Die Abzugssteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates der Einbehaltung vom österreichischen Auftraggeber an sein zuständiges Betriebstättenfinanzamt abzuführen.

  • Unselbständiger Vortragender:

Wird der Vortragender im Rahmen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses tätig, ist ein besonderer Lohnsteuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG iVm § 99 EStG vorzunehmen. Der Steuersatz beträgt auch in diesem Fall 20% der vollen Bezüge (einschließlich Kostenersätzen und Sachbezügen). Auch die Sonderregelung der Nettoermittlung (Steuersatz von 25% auf die Nettoeinkünfte) ist bei EU/EWR-Ansässigen möglich.

Sowohl bei Vornahme einer Abzug­steuer gem. § 99 EStG als auch eines „besonderen“ Lohnsteuerabzugs nach § 70 EStG ist auf Antrag des ausländischen Vortragenden eine Veranlagung der Einkünfte zum „normalen“ Einkommen­steuertarif möglich ( § 102 EStG). Hier ist jedoch zu beachten, dass im Zuge der Veranlagung eine Hinzurechnung von 9.000 EUR zum steuerpflichtigen Einkommen erfolgt.

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Neben der bestehenden beschränkten Steuer­pflicht in Österreich wird der ausländische Vortragende  in einem weiteren Staat (in der Regel aufgrund seines Wohnsitzes) der unbeschränkten Steuer­pflicht unterliegen. In diesem Staat wird das gesamte Welteinkommen und daher auch die in Österreich erzielten Einkünfte aus der Vortragstätigkeit der Besteuerung unterliegen. Die dadurch entstehende Doppel­besteuerung kann bei Vorhandensein eines Doppel­besteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und dem jeweiligen anderen Staat durch Anwendung des DBA vermieden werden.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen für die Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Besteuerung von “ausländischen” Abfertigungen und Abfindungen

Österreichische Grundregel:

Abfindungen oder Abfertigungen (nicht hingegen Pensionen!), die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, zählen nach österreichischer Verwaltungspraxis zu den Aktivbezügen, für die grundsätzlich das Kausalitätsprinzip gilt. Demnach sind jene Bezugsteile aus einer unselbstständigen Tätigkeit, die auf eine dort physisch erbrachte Tätigkeit entfallen, im Quellenstaat zu besteuern, wobei es irrelevant ist, wann und wo die Vergütungen ausbezahlt werden. Es kommt dabei ausschließlich darauf an, dass sie dem Arbeitnehmer für eine aktive Tätigkeit gewährt wurden. Folglich sind nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung Abfindungen und Abfertigungen als Zahlungen für eine aktive Tätigkeit in jenem Staat zu besteuern, in dem die zugrunde liegenden Leistungen erbracht wurden.

Beispiel:

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer erhält nach seinen Zuzug nach Österreich von seinem ehemaligen deutschen Arbgeitgeber als “Golden Handshake” eine Abfindung. Dem Kausalitätsprinzip entsprechend ist diese gemäß Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens AT-DE Deutschland zur Besteuerung zu überlassen. Das gilt aber nur dann, wenn auch Deutschland die Abfindung dieser Verteilungsnorm zuordnet. Sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und daher nicht besteuern (“sog. negativer Qualifikationskonflikt), wäre Österreich gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens nicht zur Steuerbefreigung verpflichtet.

Im Einzelfall sollte Ihr spezifischer Sachverhalt von einem fachkundigen Berater eingehend geprüft werden, da auch Abweichungen von dieser “Generalregel” in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen können. Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen dafür gerne zur Verfügung.

Besteuerung von ausländischer Pension, Ruhegehalt, Firmenpension und Lebensversicherung

Firmenpension:

Art. 18 des OECD Musterabkommens (OECD-MA) enthält eine Verteilungsnorm für Ruhegehälter. Darin heisst es, dass vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Solche “privaten” Ruhegehälter werden daher in vielen Fällen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Pension laufend zur Auszahlung gelangt, aufgrund eines Pensionsplanes erfolgt oder durch eine Einmalbetrag abgefunden wird (dies gilt auch dann, wenn das Pensionsalter noch nicht erreicht wurde).

Beispiel:

Das in Wien ansässige Vorstandsmitglied eines österreichischen Unternehmens verlegt anlässlich seiner Pensionierung seinen Wohnsitz in die Schweiz und beabsichtigt, seinen Lebensabend dort zu verbringen. Er ist sohin in der Schweiz ansässig. Die von dem Unternehmen bezahlte Firmenpension unterliegt gemäß Art. 18 DBA-Schweiz der Besteuerung in der Schweiz, obwohl das Vorstandsmitglied seine Aktiveinkünfte in Österreich erwirtschaftet und versteuert hat. Und zwar auch dann, wenn die Zahlung durch den ehemaligen österreichischen Arbeitgeber erst nach der Wohnsitzverlagerung erfolgt.

Eine Ausnahme dieser Generalregel wäre in der österreichischen DBA-Praxis hierbei das Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen. Demnach empfehlen wir den Einzelfall stets von einem fachkundigen HR-TAX Berater überprüfen zu lassen.

Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung:

Sozialversicherungspensionen an pensionierte Dienstnehmer privater und öffentlich rechtlicher Erwerbsbetriebe werden in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil den Ruhegehältern (Art. 18 OECD-MA) mit Besteuerungsrecht des Anässigkeitsstaates und zum Teil der Zuteilungsregelung für öffentliche Bezüge mit Besteuerungsrecht des Kassenstaates (Art. 19 OECD-MA) unterstellt. Vereinzelt ist ein Staatsbürgerschaftsvorbehalt vorgesehen. Etwa die Hälfte der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen behält das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers vor. So beispielsweise die DBA mit Australien, Bulgarien, Großbritannien, Irland, Italien, Korea, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Pakistan, Polen, Portugal, Schweiz, Slowakei, Spanien, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ägypten und Zypern.

Beispiel für Besteuerung im Kassenstaat:

Ein seit vielen Jahren in den USA lebender Österreicher verlegt anlässlich des Übertritts in den Ruhestand seine Ansässigkeit nach Österreich. Er bezieht eine U.S.-social security pension. Gemäß Art. 18 ABs. 1 lit.b DBA-USA dürften Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter nur im Kassenstaat (USA) besteuert werden und sind gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei. Für die Ermittlung des Progressionssatzes sind die U.S.-Einkünfte (einschließlich der U.S.-Steuer) mit dem nach österreichischen innerstaatlichen Steuerrecht maßgebenden Betrag heranzuziehen (EAS 2828 v. 19.2.2007).

Renten aus Lebensversicherungen:

Rentenzahlungen, die sich aus privaten Pensions- bzw. Lebensversicherungensverträgen ergeben, unterliegen – soweit im Doppelbesteuerungsabkommen keine gesonderte Zuteilungsregel enthalten ist- dem Auffangtatbestand des Art. 21 OECD-MA (“andere Einkünfte”) und dürfen demnach im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), welches am 6.7.2016 vom Nationalrat beschlossen wurde, im Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2016 kundgemacht. Damit ist nun die von der OECD vorgeschlagene dreistufige Dokumentation mit Master File, Local File und Country-by-Country Reporting auch für Österreich verpflichtend vorgesehen.

Aus dem VPDG ergibt sich erstmals eine explizite gesetzliche Regelung von spezifischen Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise in Österreich.

Wer muss Dokumentation vorlegen (§ 3 VPDG):

Für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten gibt es nach dem VPDG zwei Schwellenwerte, welche beachtet werden müssen:

  • Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio: Ein Country-by-Country Reporting ist zu erstellen.
  • Umsatzerlöse der österreichischen Geschäftseinheit größer als EUR 50 Mio in den beiden vorangegangenen Jahren (Einzelabschluss): Ein Master File und ein Local File ist zu erstellen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass gemäß den nunmehr geltenden Bestimmungen eine österreichische Geschäftseinheit auch dann verpflichtet ist ein Master File vorzulegen, wenn eine ausländische Konzerneinheit nach den Bestimmungen des jeweiligen ausländischen Staates ein Master File zu erstellen hat. Demnach muss beispielsweise die österreichische Tochtergesellschaft das bei der ausländischen Muttergesellschaft vorliegende Masterfile der österreichischen Finanzverwaltung vorlegen.

Ab wann ist eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen bzw. zu erstellen?

Die Dokumentationspflicht gilt für alle Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Das Country-by-Country Reporting (CbCR) ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Das CbCR ist ein eigenständiges Dokument und soll eine aggregierte Information je Land bzw. Einheit bilden.

Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Nachdem es in der Praxis nicht möglich sein wird, ein Master- und Local File bei Nachfrage des Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen zu erstellen, sollte dies ebenfalls schon im Vorhinein erstellt werden.

Strafen:

Werden in den Dokumentationen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder dieses nicht fristgerecht übermittelt, so stellt dies laut §49b Finanzstrafgesetz eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu beachten ist, dass diese Strafe pro Täter verhängt werden kann und die Summe der Strafen im Einzelfall somit weitaus höher ausfallen kann.

Welche Inhalte haben die jeweiligen Dokumentationen aufzuweisen?

Die neuen inhaltlichen Anforderungen (dreistufiger Dokumentationsansatz – Master File, Local File und Country-by-Country Report) entsprechen den Empfehlungen der OECD gemäß BEPS-Aktionspunkt 13.

Das Master File sollte – gegliedert in fünf Teilbereiche – Informationen über die gesamte Unternehmensgruppe liefern:

  • Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe. Grafische Darstellung von Rechts- und Eigentümerstruktur, geografische Verteilung der operativen Geschäftseinheiten.
  • Geschäftstätigkeit. Schriftliche Darstellung der zentralen Faktoren für den Unternehmensgewinn, der Lieferkette für die umsatzstärksten Produkte bzw Dienstleistungen, sowie deren geografischen Märkte. Außerdem werden Schlüsselfunktionen, Risiken und Vermögenswerte der einzelnen Konzerneinheiten, konzerninterne Dienstleistungsverflechtungen sowie wesentliche Anschaffungen, Veräußerungen und Umstrukturierungen dargestellt.
  • Immaterielle Werte. Beschreibung der Gesamtstrategie des Konzerns, der Verrechnungspreispolitik und der wesentlichen Kostenumlage-, Forschungsdienstleistungs- und Lizenzvereinbarungen bezüglich Entwicklung, Eigentum und Verwertung immaterieller Werte. Des Weiteren werden Standorte der Durchführung und des Managements von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie alle wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen beschrieben.
  • Gruppeninterne Finanztätigkeiten. Enthält einen allgemeinen Überblick über die Konzernfinanzierung, externe Kreditgeber und die Verrechnungspreispolitik, sowie eine Auflistung jener Konzerneinheiten, die wesentliche Finanzierungsfunktionen in der Gruppe übernehmen.
  • Finanzlage und Steuerpositionen: Darstellung des konsolidierten Abschlusses – sofern dieser auch für andere Zwecke zu erstellen ist – und etwaiger Vorabverständigungen mit Finanzbehörden (APAs) betreffend Verrechnungspreisgestaltung und Aufteilung von Erträgen zwischen Staaten.

Das Local File beinhaltet Informationen zu Transaktionen der jeweiligen Geschäftseinheit und sollte folgende drei Teilbereiche bestmöglich abdecken:

  • Inländische Geschäftseinheit. Beschreibung der Managementstruktur und Organigramm der inländischen Geschäftseinheit sowie eine Auflistung jener Personen, an welche die inländische Geschäftsleitung berichtet.
  • Wesentliche gruppeninterne Geschäftsvorfälle. Beschreibung der konzerninternen Transaktionen, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen, geordnet nach Leistenden/Empfängern und deren Ansässigkeit. Außerdem enthält dieser Abschnitt wesentliche Vereinbarungen mit verbundenen Unternehmen, die Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse inklusive Veränderungen zum Vorjahr; eine Erklärung, warum welche Verrechnungspreismethode ausgewählt wurde und welche die „tested party“ ist, die Zusammenfassung wesentlicher Annahmen und Anpassungen für die Verrechnungspreisanalyse, interne und externe vergleichbare Finanzindikatoren, Gründe für die Schlussfolgerung, dass die konzerninternen Transaktionen fremdverhaltenskonform vergütet wurden und Kopien aller vorhandenen APAs.
  • Finanzinformationen. Darstellung des (geprüften) Jahresabschlusses, sowie Information, wie die in der Verrechnungspreisanalyse verwendeten Finanzdaten mit jenen des Jahresabschlusses verknüpft werden können.

Country by Country Reporting:

Laut OECD-Empfehlung sollen die CbCR-Daten vertraulich behandelt werden. Nach der Intention der EU soll jedoch eine Veröffentlichungspflicht bestehen. Mittels CbCR sollen von der obersten Konzerngesellschaft bestimmte Kennzahlen des Unternehmens (Umsatzerlöse, Steuerzahlungen, Mitarbeiteranzahl usw) jährlich in aggregierter Form pro Land aufbereitet und an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates übermittelt werden. Die CbC Reports sollen automatisch zwischen den zuständigen Finanzverwaltungen der einzelnen Länder ausgetauscht werden.

Für die Erstellung der jeweiligen Dokumentationen stehen die Berater der HR TAX natürlich gerne zur Verfügung.

Automatische Übermittlung der Sonderausgaben an das Finanzamt ab 2017

Ab 1.1.2017 können Sonderausgaben nur mehr im Rahmen eines “automatischen” Datenaustausches für den einzelnen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden – bisher wurden sie durch Eintragung in der persönlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (sohin das erste Mal bis Ende Februar 2018 für das Kalenderjahr 2017) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

  • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren)
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Neben Beiträgen für Wohnraumschaffung und Sanierung, Steuerberatungskosten, Versicherungen und Renten sind daher auch Beiträge an ausländische Organisationen weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen. Auch Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind, sind vom automatischen Datenaustausch nicht betroffen.

Laut vorliegendem Entwurf der Verordnung (der Verordnungs-Entwurf befindet sich noch bis 23. September 2016 in Begutachtung) sollte die Datenübermittlung nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei:

  • Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang
  • Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden.

WICHTIG: Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht (mehr) möglich, da nicht vorgesehen ist, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend machen zu können.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden sie unter folgendem Link. Gerne können Sie auch jederzeit einen Berater der HR TAX dazu kontaktieren.

 

Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) in Begutachtung

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Entwurf zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 veröffentlicht, welcher auch das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) enthält und bis 31.5.2016 in Begutachtung ist. Bis dato waren die Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Österreich nicht gesetzlich geregelt, sondern stützten sich auf die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien aus dem Jahre 2010 sowie auf die OECD Verrechnungspreisrichtlinien. Diesen Umstand soll das neue VPDG ändern. Zudem wird eine Übermittlungspflicht an das Finanzamt kodifiziert.

Eine der wesentlichen praktischen Änderungen für unsere Klienten bestehen darin, dass eine in Österreich ansässige Konzernmuttergesellschaft oder Konzerntochtergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe eine Stammdokumentation sowie eine länderspezifische Dokumentation anfertigen muss, wenn die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro oder die Provisionserlöse den Betrag von 5 Millionen Euro in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr übersteigen.

Die Stammdokumentation soll durch einen allgemeinen Überblick ermöglichen, die Verrechnungspreispraxis der multinationalen Unternehmensgruppen in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen. Die länderspezifische Dokumentation soll gesonderte Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Konzerngesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe umfassen. Die inhaltlichen Einzelheiten der Stammdokumentation sowie der länderspezifischen Dokumentation werden per Verordnung geregelt und sollen den Vorgaben der OECD entsprechen.

Beispiel: Die österreichische Z-GmbH ist Teil einer grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe und erwirtschaftete im Jahr 2015 61 Millionen Euro an Umsatzerlösen. Durch Überschreitung dieser Umsatzgrenze ist die Z-GmbH zur Führung eines Master und Local Files in Österreich verpflichtet.

Die Dokumentationen müssen ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen elektronisch via FinanzOnline übermittelt werden. Eine zeitnahe Führung ist daher unerlässlich. Die gesamte Dokumentation kann in Deutsch ode Englisch übermittelt werden und ist für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Jänner 2016 erstmals zu erstellen.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH stehen gerne für weitere Informationen und zur Erstellung der erforderlichen Dokumentationen zur Verfügung.

Wesentliche Änderungen im Bereich der Schweizer Bezugssteuer – Nachteil für österreichische Unternehmen

Im Gegensatz zur Europäischen Union existiert in der Schweiz kein Reverse Charge-System. Mittels dem Schweizer System der sogenannten „Bezugssteuer“ kommt es allerdings auch in der Schweiz zur Übertragung der Steuerschuld auf den Schweizer Leistungsempfänger für Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen. Als Voraussetzung für eine solche Verlagerung der Steuerschuld bei der Bezugssteuer darf jedoch der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sein, während es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handeln muss (im Ausland ansässig iSd Gesetzes bedeutet: weder Sitz noch eine Betriebsstätte gemäß Artikel 5 der Schweizer Mehrwertsteueverordnung). Ist der leistende Unternehmer mit Sitz im Ausland hingegen im Register der steuerpflichtigen Personen in der Schweiz eingetragen, ist die Anwendung der Bezugssteuer ausgeschlossen.

Umsatzsteuerlichen Registrierung in der Schweiz von ausländische Unternehmen nehmen leider zu:

Grundsätzlich sind Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Schweizer MWSTG, welche in der Schweiz ausschließlich der Bezugssteuer (Artikel 45-49 Schweizer MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen, von der Steuerpflicht in der Schweiz befreit und müssen sich somit nicht in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Während diese Vereinfachung bis 31.12.2014 auch für Lieferungen galt, greift die Bezugssteuer seit 1.1.2015 ausschließlich für Dienstleistungen.

Der Schweizer Bundesrat beschloss darüber hinaus Anfang 2015 eine weitere Verschärfung dahingehend, dass zukünftig ausländische Unternehmen in der Schweiz eine umsatzsteuerliche Registrierung vornehmen müssen, sobald diese einen weltweiten Umsatz von mindestens 100.000 CHF aufweisen. Die Einführung dieser Gesetzesänderung verzögert sich positiverweise noch. Mit einem Inkraftreten ist per 1.1.2017 oder sogar erst zum 1.1.2018 zu rechnen. Die Experten der HR TAX Steuerberatung GmbH halten Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden.

Entsendung in die Schweiz – Achtung bei Einhaltung von Mindestlöhnen (Lohn- und Sozialdumping)

Eine Entsendung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in ein anderes Land zur Arbeitsausübung entsendet.

Die Schweiz hat am 01.06.2004 im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU flankierende Massnahmen eingeführt, die Arbeitnehmer vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping in der Schweiz schützen sollen. Dieses Entsendegesetz verpflichtet einen ausländischen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, die Arbeits- und Lohnbedingungen (minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz etc.) verbindlich einzuhalten.

Aufgrund derzeitiger Anlassfälle weisen wir eindringlich darauf hin, dass sich ausländischen Unternehmen, welche Arbeitsentsendungen in die Schweiz planen, über die Lohn- und Sozialdumpinggesetze der Schweiz informieren sollten. Leider müssen wir feststellen, dass Schweizer Behörden zum Schutz diverser heimischer Branchen versuchen, Lohn- und Sozialdumping ausländischer Unternehmen bewusst zu unterstellen. Wir empfehlen daher eine Abstimmung der Lohnverrechnung (Gestaltung von Bruttolöhnen, Sachbezügen, Prämien und lohnsteuer- bzw. sozialversicherungsfreie Diäten etc.) vor der Entsendung in die Schweiz mit den Beratern der HR TAX Steuerberatung GmbH vorzunehmen. Sollte Ihr Unternehmen von einer solchen Kontrolle in der Schweiz betroffen sein, zeigen unsere Erfahrungen ebenfalls, dass Stellungnahmen zum unterstellten Lohn- und Sozialdumping gegenüber den Schweizer Behörden vom fachkundigen Steuerberater und nicht vom betroffenen Unternehmen selbst aufbereitet und kommuniziert werden sollten.

 

Steuerreform 2015/16 – wir haben für Sie wichtige Änderungen zusammengefasst

Anpassungen bei der Immobilienertragssteuer

Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich. Der Inflationsabschlag entfällt.

Bei außerbetrieblichen Einkünften und für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten die Änderungen für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2016.
Für Bilanzierer gilt folgendes:

  • Bei Regelwirtschaftsjahren werden die Änderungen für ab dem 1. Jänner 2016 realisierte Einkünfte wirksam.
  • Bei abweichenden Wirtschaftsjahren unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch zur Gänze dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.

Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer

Ab 1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband). Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr 2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung festgehalten.
Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent,
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

des Grundstückswertes.
Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

  • Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als die nach den ersten beiden Methoden ermittelten Werte (z.B. durch ein Gutachten einer Immobiliensachverständigen/eines Immobiliensachverständigen)

Entlastung von Selbstständigen analog zur Sozialversicherungserstattung für Arbeitnehmer

Die im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen werden ab 1. Jänner 2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2015 405,98 Euro; für das Jahr 2016 wird der Wert erst festgelegt.
Durch diese Neuregelung werden Selbstständige, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind und bei einem niedrigen Einkommen keine Einkommensteuer zahlen, analog zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern entlastet.

Verdoppelung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016

  • wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird:
    440 Euro jährlich
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird:
    300 Euro jährlich pro Person

Einschränkung des Bankgeheimnisses in Finanzverfahren

Es wird ein zentrales Kontenregister geschaffen, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes zugreifen können.
Um ungewollte Kapitalabflüsse wegen der Einschränkung des Bankgeheimnisses hintanzuhalten, verpflichtet ein Kapitalabfluss-Meldegesetz die Banken, größere Kapitalabflüsse bereits ab 1. März 2015 zu melden.

Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen

Es wird gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2016 die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke pauschal zu 60 Prozent auf das Gebäude und zu 40 Prozent auf den Grund aufgeteilt werden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Abweichungen können per Verordnung geregelt werden. Die Neuregelung gilt in der Regel auch für bereits vermietete Gebäude.

Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben (z.B. Spenden) im Rahmen der Veranlagung

Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Für diese Sonderausgaben wird ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die/der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation ihre/seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Aber selbst wenn der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen.

Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

Für bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist.
Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss).
Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden.
Die Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls mit dem Jahr 2020 aus.

Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht

Unternehmerinnen/Unternehmer sind ab 1. Jänner 2016 gesetzlich verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen. Bei zulässiger vereinfachter Ermittlung mittels Kassasturz besteht keine Belegerteilungspflicht. Ausgenommen sind z.B. auch einfache Automaten.
Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bei sich zu tragen. Die Verletzung der Belegannahmepflicht stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Steuersatz von 25 Prozent kommt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz ab dem Jahr 2016 auf 27,5 Prozent angehoben.

Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016 3.000 Euro, wodurch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem höheren Ausmaß an der Wertsteigerung des beschäftigenden Unternehmens partizipieren können. Dadurch soll eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt werden.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.

Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

Für sämtliche Berufsgruppen gilt ab dem Jahr 2016 ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt.
Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 Prozent übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag).

Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 13 Prozent

Der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Umsätze (Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln etc.) erhöht sich ab 1. Jänner 2016 auf 13 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für Eintrittskarten im kulturellen Bereich erhöht sich ab 1. Mai 2016 auf 13 Prozent. Wird von der Unternehmerin/vom Unternehmer zusammen mit der Beherbergung auch ein ortsübliches Frühstück verabreicht, unterliegt dieses wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent.
Der ermäßigte Steuersatz für Ab-Hof-Verkauf von Wein wird in den ermäßigten Steuersatz von 13 Prozent überführt (denn unionsrechtlich sind nicht mehr als zwei ermäßigte Steuersätze möglich).
Der Steuersatz für Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen wird von 20 Prozent auf 13 Prozent gesenkt. Damit gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 13 Prozent für Kultur- und Sportveranstaltungen.

Verschärfung und Änderung der Besteuerung bei Wegzug aus Österreich

Der österreichische Steuergesetzgeber hat im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes unter anderem auch die Besteuerung bei einem Wegzug aus Österreich verschärft.

Wurde betriebliches Vermögen von Österreich in das Ausland verlegt und verlor dadurch Österreich Besteuerungsrechte an diesem  Vermögen, so war durch § 6 Z 6 EStG sichergestellt, dass es bei Verlegungen innerhalb der Europäischen Union bzw. im EWR mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe zu keiner sofortigen Besteuerung der stillen Reserven des “wegziehenden” Betriesvermögens kam (sog. Nichtfestsetzungskonzept). Demnach erfolgte die Besteuerung erst bei einem tatsächlichen Realisierungsvorgangs im Ausland. Ein Grund, warum die österreichische Finanzverwaltung von dieser Methodik nun abgeht ist, dass die Verwaltung dieser Regelung erhebliche Schwierigkeiten mit sich zog. Unter anderem hatte die Finanzverwaltung bedenken, dass durch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren österreichisches Steuersubstrat verloren gehen würde.

Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2015 mit Wirkung ab 1.1.2016 wurde sohin eine Umstellung vom bisherigen Nichtfestsetzungs- auf ein künftiges Ratenzahlungskonzept umgestellt. Nunmehr sind auf Antrag des Steuerpflichtgen die Steuern auf die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt über mehrere Jahre verteilt zu entrichten.

  • Ratenzahlungen auf Antrag:
    • Stille Reserven auf Anlagevermögen: 7 Jahresraten
    • Stille Reserven auf Umlaufvermögen: 2 Jahresraten

Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber Steuersubstrat gesichert, in dem er für “Altfälle” die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO von 10 Jahren erst mit der tatsächlichen Realisierung des steuerhängigen Vermögens laufen lässt.

Planen auch Sie den Wegzug von Betrieben oder Teilbetrieben ins Ausland, so stehen die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH gerne für fachlichen Input und deren Abwicklung  zur Verfügung.