Neues DBA mit Japan

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Japan ist seit dem Jahr 1963 in Kraft. Zwischen beiden Staaten wurde nunmehr am 30.1.2017 ein neues DBA abgeschlossen, welches das bestehende DBA ersetzen soll. Das neue DBA soll voraussichtlich ab dem 1.1.2019 anzuwenden sein. Nachfolgend werden einige “Highlights” aus dem neuen DBA dargestellt.

Entsprechend den Vorgaben des neuen OECD-Musterabkommen (OECD-MA) trägt das DBA bereits den neuen Namen “Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und – umgehung”. Somit soll bereits im Titel des neuen DBA klar gestellt werden, dass nicht nur eine Doppelbesteuerung ein und derselben Einkünfte vermieden werden soll, sondern dass auch eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung vermieden werden soll.

Betreffend der Begründung einer Betriebsstätte regelt Artikel 5, dass Bauausführungen und Montagen eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründen, falls deren Dauer 12 Monate überschreitet. Die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte ist im DBA nicht vorgesehen. Ansonsten übernimmt Artikel 5 viele Vorgaben des neuen OECD-MA hinsichtlich des Bestands von Hilfsbetriebsstätten und der Vertreterbetriebsstätte.

Bei Dividenden hat der Quellenstaat gemäß Artikel 10 DBA ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 %, es sei denn der Empfänger der Dividende ist eine Gesellschaft mit mindestens 10 %iger Beteilung an der auszahlenden Gesellschaft. In diesem Fall hat ausschließlich der Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten der Dividende das Besteuerungsrecht. Bei Zinsen bleibt es nach Artikel 11 DBA grundsätzlich beim ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (mit geringen Ausnahmen). Bei Lizenzgebühren hat nach Arikel 12 DBA ebenfalls ausschließlich der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in den anderen Staat bezieht sich die 183-Tage-Regel nach Artikel 14 DBA nunmehr auf einen (beliebigen) 12-Monatszeitraum (bisher Kalenderjahr). Ansonsten ist Artikel 14 DBA, welcher die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit regelt, OECD-MA konform ausgestaltet.

Eine interessante Regelung gibt es bei Einkünften von Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen. Nach Artikel 15 DBA unterliegen auch “äh nliche Organe” von Gesellschaften immer am Sitzort der Gesellschaft der Steuerpflicht. Dies führt dazu, dass wohl auch Geschäftsführer  am Sitzort der Gesellschaft der Steuerpflicht unterliegen, unabhängig davon, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (ähnliche Regelung wie in Artikel 16 DBA mit Deutschland).

Eine Doppelbesteuerung wird seitens Österreichs nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode vermieden, sondern es kommt die von Österreich üblicherweise angewandte Befreiungsmethode zur Anwendung (mit Ausnahme der Passiveinkünfte gemäß Artikel 10 und 11 DBA sowie bei Einkünften aus einer “Stillen Gesellschaft” nach Artikel 20 DBA; hier ist nach wie vor die Anrechnungsmethode anzuwenden).

Das BMF hat übrigens in einer mittlerweile ergangenen Auskunft (EAS 3402 des BMF vom 08.06.2018) festgehalten, dass das neue DBA keine Wegzugsbesteueurng auslöst. Die EAS 3402 im Wortlaut:

Ist eine in Japan ansässige natürliche Person zu 100% an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich) beteiligt, deren Aktiva zu weniger als 50% aus österreichischem Immobilienbesitz oder Beteiligungen an Gesellschaften mit österreichischem Immobilienbesitz bestehen, so wird durch das Inkrafttreten des neuen DBA Japan keine Wegzugsbesteuerung gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 und § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 ausgelöst.

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 fallen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen an Kapitalvermögen dann unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn der beschränkt Steuerpflichtige an der inländischen Kapitalgesellschaft während der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt war. Gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 führt der Eintritt von Umständen, welche das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten einschränken, zu einer Realisierung der Wertsteigerungen an Kapitalvermögen (Wegzugsbesteuerung). Der Tatbestand des § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 umfasst auch rechtliche Vorgänge, wie den Abschluss eines DBA oder dessen Änderung (siehe dazu auch die ErlRV 896 BlgNR XXV. GP, S. 4 zu § 6 Z 6 lit. b EStG 1988 idF AbgÄG 2015, der ebenso wie § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 auf die “Einschränkung” des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten abstellt; EStR 2000 Rz 2518 und 6148a).

Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen wird derzeit in Art. XVIII DBA Japan geregelt. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Körperschaft auch in diesem Staat besteuert werden, wenn die Kapitalbeteiligung mindestens 25% beträgt und davon mindestens 5% veräußert werden. Gemäß Art. XVIII Abs. 2 lit. b DBA Japan hat Österreich somit ein Besteuerungsrecht am Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der österreichischen Kapitalgesellschaft. Japan hat in diesem Fall die in Österreich erhobene Steuer gemäß Art. XIX Abs. 1 DBA Japan anzurechnen.

Das am 30.1.2017 unterzeichnete, aber im Zeitpunkt des Ergehens dieser Erledigung noch nicht in Kraft getretene neue DBA Japan (vgl. 6 der Beilagen XXVI. GP) ist eng an das aktuelle OECD-Musterabkommen angelehnt, sodass die Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung, deren Wert nicht überwiegend auf unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, beruht, unter die Auffangklausel des Artikels betreffend die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen fallen und nur vom Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden dürfen. Nach Wirksamwerden des neuen DBA Japan werden die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an der österreichischen Kapitalgesellschaft gemäß Art. 13 Abs. 5 des neuen DBA daher nur in Japan steuerbar sein.

Der Neuabschluss des DBA Japan führt jedoch nach österreichischer Auffassung nicht zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an den bis zu dessen Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven an der Beteiligung und damit auch zu keiner Auslösung der Wegzugsbesteuerung. Da seit der Revision des OECD-Musterkommentars im Jahr 2014 in einer neu eingeführten Rz. 3.1 zu Art. 13 OECD-MA die Auffassung vertreten wird, dass im Falle eines Neuabschlusses eines DBA dem Ansässigkeitsstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht an den Veräußerungsgewinnen aus Anteilsveräußerungen zugesprochen wird, hat Österreich gemeinsam mit Deutschland gegen diese neu eingefügte Rz. des Kommentars eine Bemerkung (“observation”) eingebracht. Der Staat, dem durch den Neuabschluss eines DBA das Besteuerungsrecht entzogen wird, soll der Bemerkung zufolge nicht daran gehindert sein, den bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA entstandenen Wertzuwachs zu besteuern (siehe Rz 32.1 OECD-MK zu Art. 13 OECD-MA; Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht, I/1 – 37. Lfg, Z 13, Rz 108; siehe auch EStR 2000 Rz 2518). Dadurch ist sichergestellt, dass Österreich weiterhin an den bis zum Wirksamwerden des neuen DBA angefallenen stillen Reserven besteuerungsberechtigt bleibt und somit insoweit keine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsanspruches eintritt. Dieses Verständnis über die Anwendung des Art. 13 OECD-MA, auf welchem Art. 13 des neuen DBA Japan beruht, diente somit auch als Grundlage für die Verhandlung und den Abschluss des neuen DBA Japan. Art. 13 Abs. 5 des neuen DBA Japan ist daher nach österreichischer Auffassung nur auf die nach seinem Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven anwendbar. Die vorher akkumulierten stillen Reserven bleiben von der Bestimmung unberührt und somit weiterhin uneingeschränkt in Österreich steuerbar und beispielweise im Fall der späteren Veräußerung der Beteiligung gemäß § 27 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Zweckmäßigerweise wären daher zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des DBA Japan der gemeine Wert der Anteile an der österreichischen GmbH zu ermitteln und seitens des Steuerpflichtigen entsprechende Bewertungsunterlagen in Evidenz zu nehmen sein.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Juni 2018