Ist ein Home Office eine Betriebsstätte?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer EAS-Auskunft seine Rechtsansicht dargelegt, in welchen Fällen ein “Home Office” eine steuerliche Betriebsstätte begründet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass letztlich das Vorliegen einer Betriebsstätte vom zuständigen Finanzamt im Rahmen einer Sachverhaltsanalyse zu beurteilen ist wobei auch der DBA-Partnerstaat dem Bestehen einer Betriebsstätte zustimmen muss (EAS-Auskunft 3415 des BMF vom 27. 6. 2019). Das BMF hat sich zuletzt in einer früheren EAS-Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2018 mit dem Thema “Home Office” beschäftigt (EAS 3392, siehe dazu unsere NEWS vom April 2018).

In der aktuellen EAS 3415 präzisiert das BMF seine Ansichten hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung durch ausländische Unternehmen in Österreich. Es ist damit zu rechnen, dass nach der in der EAS geäußerten Rechtsansicht des BMF ausländische Unternehmen durch österreichische Home-Office Mitarbeiter in der Regel eine Betriebsstätte begründen werden (es sei denn, im Home Office werden nur Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art durchgeführt oder es handelt sich um “echte Heimarbeit” im Sinne des Heimarbeitsgesetzes).

In der Praxis zeigt sich, dass dieses Thema (Betriebsstätte durch Home Office) durch TELE- und REMOTE-Working, Flexibilisierung der Arbeitszeitmodelle und der Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten eine immer wichtigere Rolle spielt (und spielen wird). Da durch die Begründung einer Betriebsstätte für den (ausländischen) Arbeitgeber eine Reihe von Verpflichtungen einhergehen (z.B. Lohnsteuer, Körperschaftsteuer usw.) empfehlen wir diesbezüglich eine entsprechende vorausschauende Planung durchzuführen.

Wir unterstützen Sie bei Bedarf:

– Bei der Beurteilung ob das Home Office eine Betriebsstätte darstellt und die (möglichen) Konsequenzen und Verpflichtungen für Sie und Ihren ausländischen Arbeitgeber.

– Aufzeigen von Strategien zur Vermeidung von Betriebsstätten und Praxistipps.

– Laufende Abwicklung der Betriebsstätte hinsichtlich Lohn- und Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und weiterer Abgaben (Sozialversicherung, Kommunalsteuer usw.).

UPDATE (23.10.2019)

Ab dem Jahr 2020 wird ein Lohnsteuerabzug für inländische Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber verpflichtend (siehe dazu unsere News).