Meldung von Auslandseinkünften und Aufnahme in die Steuererklärung

Der Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und Finanzinstitutionen der einzelnen Staaten wird zunehmend intensiviert. Dies bedeutet, dass die Möglichkeiten Einkünfte zu verschleiern oder im Wohnsitzstaat nicht zu deklarieren immer geringer bzw. risikoreicher werden. In Österreich und anderen Staaten gibt es mittlerweile ein breites Netz an Gesetzen und Vereinbarungen, auf deren Basis Informationen über steuerpflichtige Einkünfte ausgetauscht werden.

In Österreich können Meldungen an ausländische Staaten im Rahmen des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) oder im Rahmen des FATCA Abkommens (USA) erfolgen. Im Rahmen des GMSG werden Informationen betreffend bestimmten Einkünften an die Finanzämter von ausländischen Staaten (“Teilnehmende Staaten” im Sinne des GMSG) automatisch weitergeleitet. Die teilnehmenden Staaten (mehr als 100) umfassen dem Grunde nach die wichtigsten Staaten (z.B. alle Staaten aus der EU und dem EWR sowie die Schweiz).

Auf der anderen Seite erhalten die österreichischen Finanzämter von den ausländischen Finanzämtern der “Teilnehmenden Staaten” Informationen über die Einkünfte von in Österreich ansässigen Personen. Werden diese Einkünfte nicht in der österreichischen Steuererklärung deklariert, kann die heimische Finanzverwaltung Rückfragen beim Steuerpflichtigen stellen, weshalb keine Aufnahme in die Steuererklärung erfolgt ist.

Im Gegenzug zum GMSG (bei dem die Meldeverpflichtungen bei den Finanzämtern liegt) verpflichten sich bei dem FATCA Abkommen die österreichischen Finanzinstitute (Banken, Versicherungen usw.) bestimmte Daten von US-(Österreichischen) Personen an das IRS (amerikanische Finanzbehörde) zu melden. Das IRS kann dann im Gegenzug auf Basis des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Wege der Amtshilfe Daten bei der österreichischen Finanzverwaltung anfordern und so die steuerlichen Situation von US-Personen in den USA überprüfen.

Davon abgesehen können Anfragen auf Grundlage von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen im Rahmen des Informationsaustauch (Artikel 26 OECD-Muster-DBA) durch andere Staaten auftreten. Österreich verpflichtet sich im Rahmen der meisten Doppelbesteuerungsabkommen auch zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (Artikel 27 OECD-Muster-DBA). Mit sieben “Steueroasen” (zB Gibraltar, Monaco) wurden ebenfalls Abkommen (TIEA – Tax Information Exchange Agreements) für einen steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Dies führt dazu, dass auch mit Staaten die nicht vom GMSG und FATCA umfasst sind, Informationen ausgetauscht werden können.

Insgesamt ist daher zu beobachten, dass die rechtsrichtige Erfassung von Auslandseinkünften in der österreichischen Steuererklärung immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden gerät. Wir empfehlen daher eine korrekte Vorgehensweise um mögliche finanzstrafrechtliche Risiken wenn möglich bereits im Vorhinein auszuschließen. Sollten Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.