Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitgeber

Mit Beginn des Jahres wurde das Lohnsteuerabzugsverfahren neu geregelt. Seit dem Beginn des Jahres 2020 ist für jede unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit ausländischem Arbeitgeber die Einrichtung einer monatlichen Lohnverrechnung verpflichtend vorzunehmen (d.h. diese Personen werden jenen Arbeitnehmern gleich gestellt, die ein österreichisches Dienstverhältnis haben und bei denen bereits jetzt die Einkommensteuer im Wege der Lohnsteuer in Abzug gebracht wurde).

Unter die neue Regelung fallen vor allem die immer mehr werdenden Home Office Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber (= Dienstverhältnis und Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit zu ausländischem Arbeitgeber). Diese konnten bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen noch durch Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung nachkommen.

Die Verpflichtung zur Einführung des Lohnsteuerverfahrens trifft grundsätzlich den (ausländischen) Arbeitgeber. Arbeitgeber ist wer Arbeitslohn ausbezahlt und zu dem der Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis unterhält. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitgeber im Inland oder Ausland ansässig ist bzw. über eine Betriebsstätte verfügt. Das heißt, auch bei Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Arbeitgeber ist dieser nunmehr (seit 2020) verpflichtet, eine Lohnverrechnung in Österreich durchzuführen (auch wenn Gehaltsauszahlung und “Payroll” im Ausland durchgeführt wird).

Gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien bestehen aber keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland (z.B. ein Steuerberater) die Lohnsteuerabwicklung für den ausländischen Arbeitgeber durchführt. Dabei können wir Sie bei Bedarf gerne unterstützen.