Steuerausländer in Österreich – Neue Verpflichtungen

Personen ohne inländischen Wohnsitz oder längeren Aufenthalt im Inland (“Steuerausländer”) unterliegen in Österreich der “beschränkten” Steuerpflicht. Zusammengefasst bedeutet dies, dass diese Personen nur mit jenen Einkünften der österreichischen Steuerpflicht unterliegen, die ihre Quellen in Österreich haben.

Bisher mussten Steuerausländer mit Einkünften aus einem österreichischen Dienstverhältnis nur dann eine Steuererklärung verpflichtend einreichen, wenn sie andere veranlagungspflichtige Einkünfte von mehr als 2.000 EUR erzielten. Diesbezüglich hat sich die Rechtslage mit dem Jahr 2020 geändert.

Erzielen Steuerausländer zukünftig zumindest zeitweise gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus zwei oder mehr Dienstverhältnissen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, besteht nunmehr die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagungstatbestand). Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob auch andere Einkünfte erzielt werden.

Als weiteren neuen Pflichtveranlagungstatbestand bei Steuerausländern wird nunmehr normiert, dass bei Bestehen eines (lohnsteuerpflichtigen) Dienstverhältnisses auch dann eine Steuererklärung einzureichen ist, wenn andere (steuerpflichtige) Einkünfte erzielt werden, deren Gesamtbetrag 730 EUR übersteigt.

Nachdem bei der Veranlagung bei der beschränkten Steuerpflicht ein Betrag von 9.000 EUR dem Einkommen fiktiv hinzugerechnet wird (das heißt die Steuerfreigrenze beträgt nur 2.000 EUR und nicht 11.000 EUR wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht) kann die verpflichtende Abgabe von einer Steuererklärung zu hohen Steuernachzahlungen führen.

Wir empfehlen daher dies bei der Planung von Inlandseinsätzen von Steuerausländern zu berücksichtigen. In Fällen in denen es sinnvoll und möglich ist, sollte in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert werden (dies ist jedoch nicht bei allen Steuerausländern möglich). In Fällen in denen dies nicht möglich ist sollte die Beschäftigung durch gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse vermieden werden.