DBA Schweiz – Neues Abänderungsprotokoll

Zwischen Österreich und der Schweiz wurde ein Abänderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, welches wesentliche Änderungen mit sich bringt. Eine Vereinbarung (neben anderen) ist wie folgt:

Zuletzt gab es zwischen Österreich und der Schweiz unterschiedliche Auslegung hinsichtlich der AHV Renten für frühere öffentliche Tätigkeit. Die Schweiz stellte diese Renten steuerfrei und ordnete diese Renten in Artikel 21 ein. Österreich ordnete die AHV Renten für frühere öffentliche Tätigkeit in Artikel 19 ein und besteuerte ebenfalls nicht. Das Ergebnis ist, dass ANV Renten für frühere öffentliche Tätigkeit weder in Österreich noch in der Schweiz versteuert werden (so genannte Doppel-Nichtbesteuerung). Im Rahmen des Abänderungsprotokolls haben sich die beiden Länder nunmehr darauf geeinigt, dass alle AHV Renten (für ehemalige privatwirtschaftliche sowie öffentliche Tätigkeit) unter Artikel 21 eingeordnet werden. Dies führt dazu, dass AHV Renten generell (nur) im Ansässgigkeitsstaat der Steuerpflicht unterliegen. Wenn die Person in, welche die AHV Rente bezieht in Österreich ansässig ist, besteht Steuerpflicht mit der AHV Rente daher nur in Österreich.

Das Abänderungsprotokoll soll voraussichtlich erstmals ab 1.1.2028 Anwendung finden.