Kurzfristige Entsendung im Wege der Arbeitskräfteüberlassung

Bei der Arbeitskräfteüberlassung über die Grenze stehen derzeit wichtige Änderungen an. Dabei ist sowohl die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung, als auch die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung (Gestellung von Personal zwischen Unternehmen im Konzernverbund) betroffen. Bei der Arbeitskräfteüberlassung zwischen zwei Ländern, die ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben, besteht Steuerpflicht nicht im Tätigkeitsstaat, sondern (weiterhin) im Ansässigkeitsstaat, wenn sich die überlassene Person weniger als 183-Tage in einem bestimmten Zeitraum (z.B. im Kalenderjahr, im 12-Monatszeitraum) im Tätigkeitsstaat aufhält, und wenn der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Während bei der Zählweise der „183-Tage“ international keine wesentlichen Unstimmigkeiten zwischen den OECD-Mitglidssstaaten besteht, ist bei der Auslegung des „Arbeitgeberbegriffs“ derzeit vieles unklar.

Der Begriff des „Arbeitgebers“ nach Art. 15 Abs. 2 lit. b des OECD-Muster DBA (OECD-MA) ist nicht definiert. Denkbar ist, dass der Arbeitgeber immer jenes Unternehmen ist, zu dem der Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis unterhält. Dies würde bedeuten, dem Arbeitgeberbegriff ein zivilrechtliches Verständnis entgegen zu bringen. Es ist allerdings ebenso denkbar, jenes Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen, welches in wirtschaftlicher Betrachtungsweise alle Funktionen erfüllt, welche üblicherweise von einem Arbeitgeber zu erfüllen sind. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Beschäftiger als Arbeitgeber iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA der überlassenen Person angesehen wird (obwohl die überlassene Person kein Dienstverhältnis mit dem Beschäftiger eingegangen ist – Auseinanderfallen des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Arbeitgebers).

Österreich hat bisher immer jenes Unternehmen als „Arbeitgeber“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommen angesehen, mit welchem die entsendete Person ein Dienstverhältnis unterhielt (zivilrechtlicher Arbeitgeber). Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch jenes Unternehmen als Arbeitgeber anzusehen, welches die (Lohn-)Kosten der überlassenen Person trägt. Dies wird in der Regel immer das aufnehmende Unternehmen sein, wodurch dieses zukünftig in den meisten Fällen als „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommen anzusehen ist. Die österreichische Finanzverwaltung bereitet derzeit im Erlassweg eine Neuregelung betreffend dieser wichtigen Bestimmung vor, um in Zukunft eine einheitliche Auslegung des „Arbeitgeberbegriffs“ gewährleisten zu können.

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