Ist ein Home Office eine Betriebsstätte?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer EAS-Auskunft seine Rechtsansicht dargelegt, in welchen Fällen ein “Home Office” eine steuerliche Betriebsstätte begründet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass letztlich das Vorliegen einer Betriebsstätte vom zuständigen Finanzamt im Rahmen einer Sachverhaltsanalyse zu beurteilen ist wobei auch der DBA-Partnerstaat dem Bestehen einer Betriebsstätte zustimmen muss (EAS-Auskunft 3415 des BMF vom 27. 6. 2019). Das BMF hat sich zuletzt in einer früheren EAS-Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2018 mit dem Thema “Home Office” beschäftigt (EAS 3392, siehe dazu unsere NEWS vom April 2018).

In der aktuellen EAS 3415 präzisiert das BMF seine Ansichten hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung durch ausländische Unternehmen in Österreich. Es ist damit zu rechnen, dass nach der in der EAS geäußerten Rechtsansicht des BMF ausländische Unternehmen durch österreichische Home-Office Mitarbeiter in der Regel eine Betriebsstätte begründen werden (es sei denn, im Home Office werden nur Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art durchgeführt oder es handelt sich um “echte Heimarbeit” im Sinne des Heimarbeitsgesetzes).

In der Praxis zeigt sich, dass dieses Thema (Betriebsstätte durch Home Office) durch TELE- und REMOTE-Working, Flexibilisierung der Arbeitszeitmodelle und der Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten eine immer wichtigere Rolle spielt (und spielen wird). Da durch die Begründung einer Betriebsstätte für den (ausländischen) Arbeitgeber eine Reihe von Verpflichtungen einhergehen (z.B. Lohnsteuer, Körperschaftsteuer usw.) empfehlen wir diesbezüglich eine entsprechende vorausschauende Planung durchzuführen.

Wir unterstützen Sie bei Bedarf:

– Bei der Beurteilung ob das Home Office eine Betriebsstätte darstellt und die (möglichen) Konsequenzen und Verpflichtungen für Sie und Ihren ausländischen Arbeitgeber.

– Aufzeigen von Strategien zur Vermeidung von Betriebsstätten und Praxistipps.

– Laufende Abwicklung der Betriebsstätte hinsichtlich Lohn- und Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und weiterer Abgaben (Sozialversicherung, Kommunalsteuer usw.).

UPDATE (23.10.2019)

Ab dem Jahr 2020 wird ein Lohnsteuerabzug für inländische Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber verpflichtend (siehe dazu unsere News).

Abzugsteuer bei Vortragstätigkeit. Haftung auch bei Privatpersonen!

Eine interessante Rechtsauskunft erteilt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei der Abzugsteuerverpflichtung bei ausländischen Vortragenden in Österreich (EAS 3418 vom 17.7.2019). Unterrichten im Ausland ansässige Personen (“Steuerausländer”) in Österreich zum Beispiel bei Seminaren, unterliegen diese Personen mit den Einkünften als Vortragender der beschränkten Steuerpflicht im Inland. Die (Einkommen-)Steuer der Steuerausländer wird im Wege des Einbehalts einer 20 %igen Abzugsteuer auf ihre Einkünfte erhoben (Pauschalsteuersatz). Dies bedeutet, dass die zahlenden Teilnehmer (oder der Veranstalter) diese Abzugsteuer (20 %) einbehalten müssen, und an das Finanzamt abführen müssen (auf Grundlage § 99 EStG – “Steuerabzug in besonderen Fällen”). Die Verpflichtung zum Abzug der 20 %igen Steuer und der Abfuhr an das Finanzamt gilt nach Rechtsansicht des BMF auch dann, wenn es sich bei den Kurs-Teilnehmern um “Privatpersonen” handelt.

Die Abzugsteuer (20 %) kann jedoch dann vermieden werden, wenn Österreich auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit entzogen wird (dies ist in der Regel der Fall). Die (DBA-)Abkommensberechtigung des ausländischen Vortragenden ist durch die in der DBA-Entlastungs-Verordnung (BGBl. III Nr. 92/2005; DBA-EVO) aufgezeigte Vorgehensweise zu erbringen (durch Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU 1). Wird keine Ansässigkeitsbescheinigung beigebracht und wird die Abzugsteuer nicht einbehalten und abgeführt, können die Kursteilnehmer (Privatpersonen) bzw. das veranstaltende Unternehmen zur Haftung herangezogen werden. Sollte es sich bei den (steuer-)abzugsverpflichtenden Kursteilnehmern um Privatpersonen handeln, ist es nach der in der EAS-Auskunft geäußerten Rechtsansicht des BMF jedoch eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Behörde (Finanzamt), ob diese tatsächlich zur Haftung herangezogen werden, wenn zweifelsfrei fest steht, dass bei Anwendung der DBA-EVO, Österreich das Besteuerungsrecht entzogen wäre.

Die EAS 3418 im Wortlaut:

Abzugsteuerpflicht bei Vortragender im Bereich der Erwachsenenbildung

Bietet eine in Frankreich ansässige natürliche Person auf selbständiger Basis Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung an und übt sie diese Vortragstätigkeit auch kurzfristig in Österreich aus, so wird durch die einmalige vorübergehende Anmietung von Räumlichkeiten im Inland für die Dauer von 50 Tagen noch keine feste Einrichtung iSd Art. 14 DBA Frankreich begründet. Österreich steht demnach aus abkommensrechtlicher Sicht kein Besteuerungsrecht an den im Rahmen der Vortragstätigkeit erwirtschafteten Einkünften zu.

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 ist die Vortragende aufgrund ihrer in Österreich ausgeübten selbständigen Tätigkeit jedoch in Österreich beschränkt steuerpflichtig, wobei die Steuerpflicht gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Wege der Abzugsteuer wahrzunehmen ist. Eine direkte Anwendung von in DBA normierten Befreiungen kann bei steuerabzugspflichtigen Einkünften grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der DBAEntlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005; DBA-EVO) erfolgen. Demnach hat der Abzugsverpflichtete die abkommensrechtliche Entlastungsberechtigung ausreichend zu dokumentieren. Dabei kann die Abkommensberechtigung der Vortragenden durch eine Ansässigkeitsbescheinigung oder – in den Fällen des § 2 Abs. 2 DBA-EVO – durch eine Erklärung der Einkünfteempfängerin (hier: der Vortragenden) glaubhaft gemacht werden. Liegen diese Unterlagen nicht vor, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig (§ 5 Abs. 1 Z 1 DBA-EVO).

Abzugsverpflichtet sind gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 die Schuldner der Einkünfte. Im konkreten Fall sind dies die Kursteilnehmer, welche die Kursgebühren an die Vortragende zahlen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug und die Haftung bestehen grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich bei den Vergütungsschuldnern um Privatpersonen oder Unternehmen handelt, sodass auch die Kursteilnehmer Abzugsverpflichtete sein können (EAS 2811). Die Abzugspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr an das zuständige Finanzamt binnen der nach § 101 Abs. 1 EStG 1988 relevanten Frist können nicht auf den Steuerschuldner (die Vortragende) übergehen.

Die abzugsverpflichteten Kursteilnehmer sind bei unterbliebenem Steuerabzug auch primär zur Haftung heranzuziehen. Hingegen kann die Vortragende, welche die Steuer gemäß § 100 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 schuldet, nur mittels Bescheid und nur aus den ausdrücklich in § 100 Abs. 3 EStG 1988 genannten Gründen in Anspruch genommen werden, zB wenn die Haftung bei den Abzugsverpflichteten nur erschwert durchsetzbar wäre. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich bei den Abzugsverpflichteten um Privatpersonen handelt, welche nicht zum Steuerabzug verhalten werden können. Kann somit die Vortragende dem Grunde nach auf Basis von § 100 Abs. 3 EStG 1988 in Anspruch genommen werden, so hat die Behörde im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Haftung gegenüber der Vortragenden überhaupt geltend gemacht werden soll. Das DBA Frankreich steht einer solchen Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme wird aber zu berücksichtigen sein, ob Österreich trotz Anwendbarkeit des DBA-Frankreich sein innerstaatliches Besteuerungsrecht überhaupt ausüben kann. Bestehen keine Zweifel an der Abkommensberechtigung der Vortragenden und ist daher abkommensrechtlich eine Entlastung auf österreichischer Seite jedenfalls geboten, so wird dies die Ermessensausübung entsprechend beeinflussen (EAS 3213). Im Übrigen könnte eine allfällige Vorschreibung der Abzugsteuer an die Vortragende durch eine Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vermieden werden.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2019

Steuerparadiese in Europa

Bei dem Gedanken an Steuerparadiese (also Staaten mit niedrigen oder keinen Steuern) denkt man zuerst an weit entfernte Inseln in der Karibik oder an bekannte Finanz Offshore-Zentren wie zum Beispiel Panama. Dabei entwickeln sich manche europäische Staaten im Kampf um wohlhabende Personen auch zu regelrechten Steueroasen. Vielen ist nicht bewußt, wie Nahe so manches Steuerparadies liegt.

Bestes Beispiel ist Portugal. Beim Kampf um vermögende Personen ist es durch diverse Maßnahmen der Regierung möglich, wenig bis keine Steuern für bestimmte Einkünfte zu bezahlen. Als Beispiel hierfür ist eine Steuerbegünstigung für ausländische Pensionen zu nennen, die unter gewissen Voraussetzungen in Portugal nicht besteuert werden, wenn diese aus dem Ausland zufließen. So hat Portugal beispielsweise mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, nach dem die ausbezahlte Pension nicht im Kassenstaat (ausländischer Staat) besteuert werden darf, sondern nur in Portugal. Erhebt Portugal nach seinem innerstaatlichen Recht jedoch keine Steuer auf die ausländische Pension, bleibt diese im Endeffekt steuerfrei (eine inländische portugiesische Pension unterliegt jedoch der Steuerpflicht mit bis zu 48 % !). Diese Begünstigung veranlasst viele (nord-)europäische Rentner dazu, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Portugal zu verlagern, um dort die Algarve, Pastéis de Nata und steuerfreie Pensionszahlungen zu genießen.

Desweiteren erlässt Portugal so genannten “Rückkehrern” (d.h. Personen die von Portugal weg gezogen sind und nach Portugal zurück kommen) bis zu 50 % der Einkommensteuer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren. Darüber hinaus wird ein Teil der Rückzugskosten erstattet (bis zu 6.000 EUR). Damit sollen qualifizierte Personen, die im Rahmen der Krise in den letzten Jahren das Land verlassen haben bewogen werden, wieder zurück zu kehren.

Auch andere europäische Staaten haben Steuervergünstigungen für bestimmte Gruppen von (zu ziehenden) Personen geschaffen. Beispielshaft ist Italien zu nennen, welches gegen eine Zahlung von 100.000 EUR im Jahr ausländische Einkünfte von der italienischen Einkommensteuer befreit. Diese Regelung ist sogar auf Familienangehörige erweiterbar (gegen weitere Zahlung von 25.000 EUR pro Familienangehörigen). Wechselt daher ein portugiesischer Fußballstar von (Real-)Madrid (Spanien) nach (Juventus-)Turin (Italien) und hat er hohe (nicht-italienische) Marketing-, Lizenz- oder Kapital- Einkünfte ist es denkbar, dass diese in Italien nicht versteuert werden müssen, wenn die angeführte Regelung in Anspruch genommen werden kann.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Steuerparadiese (für manche) oftmals vor der Haustüre bzw. im nahen europäischen Ausland liegen.