Sozialversicherung bei TELEARBEIT im Ausland

Innerhalb der EU (und EWR und Schweiz) besteht die Sozialversicherungs Verordnung 883/2004. Diese regelt die Zuständigkeit bei der Sozialversicherung, sprich welches Land bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Sozialversicherungsbeiträge einheben darf. Hier gilt das Motto, dass immer nur ein Staat Sozialbeiträge einheben darf, auch wenn in zwei oder mehr Staaten gearbeitet wird.

Neben den bestehenden Regelungen inklusive diverse Ausnahmebestimmungen kommt jetzt bei der grenzüberschreitenden TELEARBEIT einmal mehr eine neue Ausnahmeregelung hinzu. TELEARBEIT kennzeichnet, dass dies eine Tätigkeit unter Verwendung von Informationstechnologie ist. Personen, die grenzüberschreitende TELEARBEIT durchführen, bleiben auf Antrag auch dann im Arbeitgeberstaat Sozialversicherungspflichtig, wenn sie bis zu 50 % der Gesamtarbeitszeit im Wohnortstaat durchführen. Bisher lag diese Grenze bei 25 %.

Besipiel: Frau Müller hat einen deutschen Arbeitgeber wohnt aber in Österreich. Frau Müller arbeitet zu 40 % (2 Tage in der Woche) in Österreich im Homeoffice und 60 % (3 Tage in der Woche) in Deutschland beim Arbeitgeber. In Österreich leistet sie TELEARBEIT (unter Verwendung von Informationstechnologie).

Lösung Alt: Nachdem Frau Müller mehr als 25 % Ihrer Tätigkeit im Homeoffice in Österreich durchführt, wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von Deutschland nach Österreich.

Lösung Neu: Die 50 % Grenze wird nicht überschritten, deshalb bleibt es bei der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Damit die 50 % Grenze angewendet werden kann, bedarf es eines Antrages von Frau Müller bei der zuständigen deutschen Stelle (Sozialversicherungsträger). Die Ausnahmevereinbarung für Frau Müller kann für drei Jahre geschlossen werden und bedarf zur Verlängerung eines weiteren Antrags.

Die Neuregelung ist nur zwischen Ländern anzuwenden, bei den beide Staaten (Arbeitgeberstaat und Wohnortstaat) die EU-Rahmenverbindung betreffend der grezüberschreitenden TELEARBEIT unterzeichnet haben. Nach derzeitigem Staat haben die meisten Österreich umliegenden Staaten die EU-Rahmenverbindung unterzeichnet.

Geplant: GmbH Stammkapital sinkt auf 10.000 EUR

Um die Attraktivität der österreichischen GmbH weiter zu steigern, soll das Mindeststammkapital v0n 35.000 EUR auf 10.000 EUR gesenkt werden. Die Hälfte vom Stammkapital muss in Bar einbezahlt werden (also 5.000 EUR). Die Herabsenkung soll Unternehmensgründungen erleichtern. Die Mindest-Körperschaftsteuer sinkt entsprechend von 1.750 EUR auf 500 EUR (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapital). Die bisher schon mit einem Stammkapital von 10.000 EUR bestehenden “gründungspriveligierten GmbH” und “GmbH light” können mit dem niedrigeren Stammkapital von 10.000 EUR fortgeführt werden, und es muss keine Erhöhung des Stammkapitals auf 35.000 EUR erfolgen (ursprünglich vorgesehen spätestens 10 Jahre nach der Gründung).

Die geplante Änderung des Mindeststammkapitals ist Teil des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (“Start-up-Paket”). Das Gesetz ist in Begutachtung, wobei die Frist zur Begutachtung und Stellungnahme bis 7.7.2023 festgesetzt wurde. Das geplante Herabsetzen des Mindeststammkapitals ist im vierten Quartal 2023 geplant.