Anrechnung ausländische Steuern in Österreich

In einem interessanten Erkenntnis  (BFG 21. 12. 2016, RV/1100494/2016) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr entschieden, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine im Ausland zu entrichtende Steuer auch dann auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden kann, wenn die Höhe der ausländischen Steuer noch nicht endgültig fest steht bzw. noch kein endgültiger ausländischer Besteuerungsnachweis (Bescheid) vorliegt.

Dem Erkenntnis lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine in Österreich ansässige und in Liechtenstein tätige Person (liechtensteinischer Arbeitgeber) die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Steuer begehrte, wobei die Höhe der liechtensteinischen Steuer noch nicht endgültig fest stand (es lag auch noch kein liechtensteinischer Besteuerungsnachweis vor). Das Finanzamt als erste Instanz versagte zunächst die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Einkommensteuer, was eine vorübergehende Doppelbesteueurng (Versteuerung in Liechtenstein als auch in Österreich) zur Konsequenz gehabt hätte.

Das BFG hat im angeführten Erkenntnis die Rechtsansicht des Finanzamtes verworfen und gestattet nunmehr auch dann eine (vorläufige) Anrechnung der im Ausland vom (liechtensteinischen) Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn deren endgültige Höhe noch nicht durch einen ausländischen Bescheid festgestellt wurde.

Der endgültige österreichische Bescheid ist nach dem Erkenntnis des BFG dann im Zeitpunkt der Vorlage des  ausländischen Bescheides entsprechend zu erlassen.

Lohndumping in der Transportwirstchaft

Für in Österreich tätige Personen sind die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) anzuwenden. Von diesem Gesetz werden auch ausländische Personen umfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von ausländischen Unternehmen nach Österreich entsendet oder überlassen werden. Die Bestimmungen sind auch auf Mitarbeiter aus der Transportwirtschaft (also beispielsweise Bus- und LKW Fahrer in ausländischen Transportfahrzeugen) anzuwenden.

Nachdem es sich bei Mitarbeitern der Transportwirtschaft (dies umfasst die Personen- als auch die Güterbeförderung, also etwa auch den touristischen Personentransport (z.B. mit Bus oder Schiff)) naturgemäß um eine sehr mobile Personengruppe handelt, hat der Gestzgeber mit 1.6.2017 nunmehr neue Bestimmungen, die nur für diesen Bereich anzuwenden sind, in das Gesetz mit aufgenommen.

Entsendungen nach Österreich in der Transportwirtschaft können nunmehr pauschal für 6 Monate gemeldet werden. Sollten sich Änderungen bezüglich des entsendeten Personals oder Kfz ergeben, wäre eine Änderungsmeldung zu erstatten.

Desweiteren wurde gesetzlich geregelt, dass die Lohnunterlagen (Arbeits­vertrag oder Dienstzettel) und Arbeitszeitaufzeichnungen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitgehalten werden müssen. Alternativ ist es auch möglich, dass diese Unterlagen im Falle einer Prüfung durch die Abgabenbehörden diesen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Neben den genannten Unterlagen sind auch die Anmeldung zur ausländischen Sozialversicherung (A1) sowie die Entsendemeldung (ZKO-Meldung) bereit zuhalten (hier ist es ebenfalls möglich, diese im Falle einer Prüfung den Prüfern elektronisch bereit zu stellen).

Zu beachten ist, dass im Falle des reinen Transits durch Österreich die Bestimmungen des LSD-BG nicht anzuwenden sind (es sei denn es handelt sich um eine Transitfahrt, bei welcher der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich gelegen ist, d.h. wenn Beginn und Ende des Transits in unmittelbarer Nähe der österreichischen Bundesgrenze liegen).

Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des LSD-BG sieht das Gestz Strafen ab 500 EUR (bis zu 10.000 bzw. 20.000 EUR in Wiederholungsfällen) pro Mitarbeiter vor.

 

Arbeitskräfteüberlassung im Konzern nach Deutschland

Bekanntlich enthält das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland die Sonderregel, dass im Falle der Arbeitskräfteüberlassung die “183-Tage-Regel” anzuwenden ist. Fraglich in diesem Zusammenhang war lange Zeit, ob sich diese Bestimmung auf alle Überlassungen bezieht, oder ob eine Unterscheidung zwischen konzerninterner und gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung notwendig ist.

Der VwGH hat nunmehr in einem Urteil entschieden, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung im Verhältnis zu Deutschland eine Unterscheidung zwischen konzerninterner und gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung zu geschehen hat. Nach dem Urteil des VwGH (VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0011) kommt bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung die “183-Tage-Regel” zur Anwendung, wohin gegen bei der Überlassung im Konzern die Steuerpflicht ab dem 1. Tag in den Staat des beschäftigenden (Konzern-)Unternehmens (Entleiher) wechselt.

Die Entscheidung des VwGH entspricht inhaltlich dem Erlass des BMF zur Klarstellung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs aus dem Jahr 2014 (BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 102/2014). Obwohl der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt vor 2014 (nämlich bereits im Jahr 2006!) verwirklicht wurde, will der VwGH die Unterscheidung zwischen der konzerninternen und gewerblichen bei der Überlassung nach und von Deutschland auch für den Zeitraum vor der Veröffentlichung des Erlasses angewendet wissen.

Kritisch ist das VwGH Urteil jedoch unter dem Aspekt zu betrachten, als dass die österreichische Finanzverwaltung bis zur Veröffentlichung des oben angeführten Erlasses am 12.6.2014 keine Unterscheidung bei der konzerninternen und gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung nach Deutschland gemacht hat. Bis dahin vertrat das BMF die Rechtsansicht, dass in beiden Fällen die “183-Tage-Regel” anzuwenden sei. Nunmehr bleibt für den Praktiker bei “Altfällen” eine entsprechende Rechtsunsicherheit bestehen, da viele Unternehmen bei konzerninternen Überlassungen die “183-Tage-Regel” angewendet haben.

Neues DBA mit Israel

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Israel besteht bereits seit dem Jahr 1970. Nunmehr haben beide Länder im November 2016 ein neues DBA abgeschlossen, welches nach Inkrafttreten das derzeitge Abkommen aus dem Jahr 1970 ersetzen wird. Israel ist für österreichische Unternehmen ein hoffnungsvoller Markt, hat es auf dem Gebiet der Hochtechnologie mittlerweile eine weltweite Spitzenstellung erlangt.

Bei Bauausführungen und Montagen wird die Betriebsstättenfrist von 12 Monaten beibehalten. Eine Bestimmung für die Begründung einer Dienstleistungs-Betriebsstätte ist im neuen DBA, ebenso wie im alten DBA, nicht vorgesehen.

Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung (Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 14 DBA) wird es nur eine einzige wesentliche Änderung geben. Die 183-Tage-Frist bezieht sich im neuen DBA auf einen 12-Monatszeitraum anstatt bisher das Kalenderjahr. Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung wird auf österreichischer Seite bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit weiterhin die Befreiungsmethode angewandt.

Bei den Quellensteuersätzen bei Kapitalanlagen (Dividenden) sieht das neue DBA eine Reduzierung vor. Dies führt dazu, dass Dividenden israelischer Tochtergesellschaften von österreichischen Unternehmen in Israel einer niedrigeren Besteuerung unterliegen. Generell sollen durch die neuen Bestimmungen die gegenseitigen Investitionen in den jeweiligen Ländern. gesteigert werden.

UPDATE (9.1.2019):

Das DBA ist ab dem Jahr 2019 anzuwenden.