DBA China – Neues Protokoll in Verhandlung

Die Volksrepublik China ist und bleibt weiterhin ein wichtiger Exportmarkt für österreichische Unternehmen. Daher ist es wichtig, dass bei der Geschäftstätigkeit ein entsprechender rechtlicher Rahmen besteht. Auf steuerrechtlicher Ebene besteht zwischen Österreich und China ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) welches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist.

Nachdem das bestehende DBA (BGBl 1992/679) nicht mehr dem neuesten Stand entspricht (anwendbar seit 1993), wird derzeit im Rahmen von Verhandlungen zwischen beiden Staaten darüber diskutiert, das DBA zu aktualisieren. Die Aktualisierung des DBA soll im Wege eines (Änderungs-)Protokolls zum DBA erfolgen. Uns liegt der entsprechende Protokollentwurf vor. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige der geplanten “Highlights” vor.

Der Titel des DBA soll umgeändert werden. OECD-BEPS konform soll das DBA in Zukunft nicht mehr nur die Doppelbesteuerung vermeiden, sondern auch der “Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung” dienen.

Die Frist, ab welcher Bau- und Montagetätigkeiten eine DBA-rechtliche Betriebsstätte im anderen Staat begründen, soll auf 12 Monate ausgedehnt werden (bisher 6 Monate). Die Frist von 12 Monaten würde auch dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Die Quellensteuer auf Dividenden ab einem Beteiligungsverhältnis von 25 % soll von 7 % auf 5 % ermäßigt werden (Artikel 10). Der Artikel betreffend der Besteuerung bei Zinszahlungen soll gemäß dem OECD-Standard angepasst werden. Es bleibt bei dem Besteuerungsrecht von 10 % beim Quellenstaat. Allerdings soll kein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen für Darlehen, die an öffentliche Einrichtungen bezahlt werden, geben sein (Artikel 11). Das gleiche gilt für Zinsen iZm der Finanzierung von Lieferungen und Leistungen.

Es wird angeregt, dass der im bestehenden DBA geltende “Matching Credit” (=fiktive Quellensteueranrechnung) bei Dividenden (20 %) und Zinsen (10%) aufgehoben wird.

Bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Artikel 15), welche bei der Entsendung von Mitarbeitern maßgeblich ist, ist derzeit keine Änderung geplant.

Insgesamt scheint es, dass durch das Protokoll einige Klarstellungen und Verbesserungen erreicht werden können. Nachdem es mit China bei der Auslegung des bestehenden DBA immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen kommt (“Qualifikationskonflikte”), bleibt zu hoffen, dass diese durch den Abschluss des (Änderungs-)Protokolls zukünftig vermieden werden können (zumindest in einigen Bereichen). Es bleibt abzuwarten, ob das Protokoll in der derzeitigen Form abgeschlossen wird. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Haftungsfalle Arbeitskräfteüberlassung

Die Beauftragung von ausländischen Unternehmen durch österreichische Unternehmen kann durchaus risikobehaftet sein. Ein Risiko besteht darin, dass ein ursprünglich als “Werkvertrag” abgeschlossenes Vertragsverhältnis in eine “Arbeitskräfteüberlassung” umqualifiziert wird (z.B. im Rahmen einer Steuer-Prüfung oder durch die Finanzpolizei).

Die Konsequenzen aus einer derartigen Umqualifikation vom Werkvertrag in eine Arbeitskräfteüberlassung sind:

– Der österreichische Auftraggeber wird zur Haftung für die im Inland zu entrichtende Einkommensteuer der ausländischen Arbeitnehmer herangezogen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorschreibung einer 20 %igen Abzugsteuer (die Abzugsteuer kann bis zu 25 % betragen für den Fall, dass die Abzugsteuer vom österreichischen Unternehmen getragen wird). Die Abzugsteuer wird auf den an das ausländische Unternehmen bezahlten Rechnungsbetrag festgesetzt.

– Der österreichische Auftraggeber ist für die Einhaltung der österreichischen Mindeststandards nach dem Lohn- und Sozialdumpingbetrugs Gesetz (LSD-BG) verantwortlich. Strafen werden diesbezüglich (z.B. wegen Unterentlohnung oder Nicht-Bereithaltung der notwendigen Unterlagen) hat der österreichische Auftraggeber zu leisten.

Aus den genannten (Haftungs-)Gründen (Abzugsteuer, Lohn- und Sozialdumping) wurden in der Vergangenheit oftmals Arbeitskräfteüberlassungen als Werkverträge “getarnt”, um die österreichischen Unternehmen vor den umfangreichen Haftungen zu verschonen. Dies hat dazu geführt, dass Werkverträge mit ausländischen Unternehmen unter einen Generalverdacht gestellt wurden und generell (und vorschnell) nicht als solche anerkannt wurden. Man hat stattdessen immer wieder versucht, die abgeschlossenen Verträge in Arbeitskräfteüberlassungen umzuqualifizieren und sich bei eventuellem Fehlverhalten des ausländischen Unternehmens am österreichischen Unternehmen schadlos zu halten.

Glücklicherweise hat die Rechtsprechung, die eine Zeit lang dieser Praxis gefolgt ist, in letzter Zeit eine gewisse Änderung erfahren. So wurde mittlerweile geurteilt, dass nur weil einige Merkmale einer Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, ein Werkvertrag nicht automatisch in eine Arbeitskräfteüberlassung umqualifiziert werden kann (z.B. VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068). Vielmehr ist bei jedem Vertrag zu prüfen, ob beispielsweise

– ein “gewährleistungstauglicher Erfolg” vereinbart wurde,

– wer über die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter bestimmt, und/oder

– wer die genauen und individuellen Weisungen an die eingesetzten Arbeitnehmer erteilt.

Sollten diese Punkte vom Werkbesteller (österreichischen Auftraggeber) erfüllt werden, darf durch ein Merkmal, welches für eine Arbeitskräfteüberlassung sprechen könnte (z.B. die Bereitstellung des Materials durch den Auftraggeber) keine Umqualifizierung in eine Arbeitskräfteüberlassung erfolgen.