Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) in Begutachtung

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Entwurf zum EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 veröffentlicht, welcher auch das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) enthält und bis 31.5.2016 in Begutachtung ist. Bis dato waren die Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Österreich nicht gesetzlich geregelt, sondern stützten sich auf die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien aus dem Jahre 2010 sowie auf die OECD Verrechnungspreisrichtlinien. Diesen Umstand soll das neue VPDG ändern. Zudem wird eine Übermittlungspflicht an das Finanzamt kodifiziert.

Eine der wesentlichen praktischen Änderungen für unsere Klienten bestehen darin, dass eine in Österreich ansässige Konzernmuttergesellschaft oder Konzerntochtergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe eine Stammdokumentation sowie eine länderspezifische Dokumentation anfertigen muss, wenn die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro oder die Provisionserlöse den Betrag von 5 Millionen Euro in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr übersteigen.

Die Stammdokumentation soll durch einen allgemeinen Überblick ermöglichen, die Verrechnungspreispraxis der multinationalen Unternehmensgruppen in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen. Die länderspezifische Dokumentation soll gesonderte Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Konzerngesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe umfassen. Die inhaltlichen Einzelheiten der Stammdokumentation sowie der länderspezifischen Dokumentation werden per Verordnung geregelt und sollen den Vorgaben der OECD entsprechen.

Beispiel: Die österreichische Z-GmbH ist Teil einer grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe und erwirtschaftete im Jahr 2015 61 Millionen Euro an Umsatzerlösen. Durch Überschreitung dieser Umsatzgrenze ist die Z-GmbH zur Führung eines Master und Local Files in Österreich verpflichtet.

Die Dokumentationen müssen ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen elektronisch via FinanzOnline übermittelt werden. Eine zeitnahe Führung ist daher unerlässlich. Die gesamte Dokumentation kann in Deutsch ode Englisch übermittelt werden und ist für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Jänner 2016 erstmals zu erstellen.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH stehen gerne für weitere Informationen und zur Erstellung der erforderlichen Dokumentationen zur Verfügung.