Home Office als Betriebsstätte ?

Ein viel diskutiertes Thema ist die Frage, ob eine Tätigkeit im österreichischen Home Office eine Betriebsstätte begründet, wenn ein ausländisches Dienstverhältnis besteht.

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat diesbezüglich in einer EAS (Nr. 3432 vom 1.6.2021) wieder einmal zu einem konkreten Sachverhalt Stellung bezogen.

Im konkreten Fall arbeitete eine mit einem deutschen Dienstvertrag angestellte Dienstnehmerin ausschließlich im österreichischen Home Office. Fraglich war, ob in diesem Fall eine österreichische Betriebsstätte für das deutsche Unternehmen begründet wird. Die Dienstnehmerin arbeitete im Rechnungswesen.

Das BMF führt dazu in der EAS aus, dass in diesem Fall bewertet werden muss, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeit handelt. Maßstab ist dabei die Gesamttätigkeit des Unternehmens wobei entscheiden ist, ob die Tätigkeit in der festen Geschäftseinrichtung (Home Office) an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht.

Ob das im konkreten Sachverhalt der Fall ist, lässt das BMF aber offen, weil dies grundsätzlich das jeweils zuständige Finanzamt zu prüfen hat.

Das BMF führt aber auch aus, dass wenn in diesem Home Office auch für andere (fremde) Unternehmen oder Konzernunternehmen Leistungen erbracht werden, es sich nicht um Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeiten handeln kann, da dies nur für das eigene Unternehmenm der Fall sein kann. In diesem Fall wird das Home Offcie wohl eine Betriebsstätte begründen.

Die EAS im Wortlaut:

EAS 3432; Betriebsstätte bei Hilfstätigkeit im Konzern?

Übt eine Angestellte einer in Deutschland ansässigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Teil einer internationalen Investmentfonds-Gruppe ist, ihre Tätigkeit zur Gänze in ihrer in Österreich gelegenen Privatwohnung aus und handelt es sich bei der Tätigkeit um Routineaufgaben im Bereich des Rechnungswesens, die für verschiedene Gesellschaften in der Gruppe erbracht werden, so stellt sich die Frage, ob die deutsche Gesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebsstätte begründet.

Sowohl nach nationalem als auch nach DBA-Recht kann die Privatwohnung eines Angestellten grundsätzlich eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 OECD-MA erfüllt sind (siehe dazu ausführlich EAS 3392 und EAS 3415 mwN). Dient die Geschäftseinrichtung lediglich vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten, gilt sie jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA nicht als Betriebsstätte. Für die Beurteilung, ob eine Hilfstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA vorliegt, ist die Gesamttätigkeit des Unternehmens der Ausgangspunkt, wobei entscheidend ist, ob die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht (vgl Pkt 1.1.2 Szbg Steuerdialog 2009, EAS 3399).

Sollte es sich im gegenständlichen Fall der Art nach um Hilfstätigkeiten handeln, so ist die Befreiung gemäß Art 5. Abs. 4 DBA-DE dennoch nicht anwendbar, wenn die genannten Tätigkeiten nicht für das Unternehmen selbst, sondern für ein anderes Unternehmen erbracht werden (OECD-MK Art. 5 Z 61, EAS 2689). Denn Art. 5 Abs. 4 DBA-DE stellt darauf ab, dass eine Geschäftseinrichtung ausschließlich für Tätigkeiten genutzt wird, die für das Unternehmen ausgeübt werden und eine vorbereitende oder Hilfstätigkeit darstellen. Dabei ist auch unerheblich, ob es sich bei dem anderen Unternehmen um ein unabhängiges Fremdunternehmen oder um ein verbundenes Konzernunternehmen handelt, da für die Beurteilung des Vorliegens einer Hilfstätigkeit in diesem Zusammenhang keine konzernale Betrachtung anzustellen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Juni 2021

 

 

Besteuerung von Geschäftsführer und DBA

Im Verhältnis zu Deutschland gibt es eine Sonderregelung betreffend der Besteuerung von Geschäftsführern. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 DBA unterliegen Geschäftsführer immer am Sitzort der Gesellschaft der Steuerpflicht, unabhängig davon wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Betreffend den Alleingeschäftsführern gibt es in der EAS 3433 vom 2.7.2021 nunmehr eine Klarstellung seitens des BMF. Sollte bei einem Allein/Ferngeschäftsführer der Ansässigkeitsstaat der GmbH und des Geschäftsführers auseinander fallen (zB Sitzort der GmbH ist Deutschland, der GF hat seinen Wohnsitz in Österreich) muss geprüft werden, ob es sich im steuerlichen Sinn (Ansässigkeit) um eine deutsche oder österreichische GmbH handelt. Sollte sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befinden, da der GF seiner “täglichen” Arbeit in Österreich nachgeht, handelt es sich im steuerlichen Sinn um eine österreichische GmbH (mit deutscher Betriebsstätte) mit der Folge, dass Artikel 16 Absatz 2 DBA nicht mehr zur Anwendung kommt. Anzuwenden auf das GF Gehalt wäre dann je nach Sachverhalt Artikel 7, 14 oder 15 DBA.

Wie beschrieben sollte diese neue Auslegung nur Alleingeschäftsführer treffend, die Ihre Tätigkeit hauptsächlich im Ansässigkeitsstaat durchführen (Ferngeschäftsführer).

Die EAS im Wortlaut:

Geschäftsführervergütung bei Ferngeschäftsführung

Wird ein in Österreich ansässiger Alleingeschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland überwiegend in Österreich tätig (“Ferngeschäftsführung”), so kommt Art. 16 Abs 2 DBA nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschaft auch abkommensrechtlich in Deutschland ansässig ist.

Ist die GmbH vor dem Hintergrund der Ferngeschäftsführung sowohl in Deutschland (aufgrund des Sitzes) als auch in Österreich (aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtig und daher gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA n beiden Staaten ansässig, so ist diese abkommensrechtliche Doppelansässigkeit durch Anwendung der Tie-Breaker Regelung des Art 4 Abs. 3 DBA und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen.

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw. der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden (Rz 24 OECD-MK zu Art. 4 OECD-MA 2014). Entscheidend ist dementsprechend der Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden, und nicht etwa der Ort, an dem geschäftsleitende Anordnungen zugehen. Trifft der Alleingeschäftsführer daher alle grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen während seiner Tätigkeit in Österreich, so ist die GmbH nach Maßgabe desArt 4 Abs. 3 DBA in Österreich ansässig. Damit kann zugleich der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 DBA nicht erfüllt sein, sodass das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers – je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts – nach Maßgabe von Art. 7, 14 oder 15 DBA aufzuteilen ist (siehe dazu im Detail EAS 3431).

Die mit Deutschland abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom 1. Juni 1994 (siehe Punkt 7 des Erlasses des BMF vom 30. November 2006,), derzufolge im Falle von Ferngeschäftsführung der Sitzstaat der Gesellschaft als deren “Wohnsitz”-Staat für DBA-Zwecke gelten solle, wenn die Weisungen der geschäftsführenden Organe dort zugehen, wurde im Rahmen von Konsultationsgesprächen mit Deutschland daher als nicht mehr erforderlich erklärt (siehe Erlass des BMF vom 17. Juni 2021)

Bundesministerium für Finanzen, 2. Juli 2021