Umfassende Amtshilfe: Neue BMF-Liste

Das BMF hat eine neue Liste erstellt, mit welchen Staaten eine umfassende Amtshilfe besteht. Diese Liste ist ab 1.1.2018 gültig und ersetzt die bisher geltende Liste.

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2018 eine “umfassende” Amtshilfe (Änderungen nach dem 1. Jänner 2017 kursiv): Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, China (Volksrepublik), Cook Inseln, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guatemala, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Marshall Inseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Montserrat, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Info des BMF vom 18.12.2017, BMF-010221/0538-IV/8/2017

Steuererklärung 2017: Was wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt

Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden nunmehr für die Steuererklärung 2017 automatisch dem Finanzamt mitgeteilt.

Welche Sonderausgaben betrifft es im Wesentlichen?

  • verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen

Voraussetzung dafür ist, dass alle empfangenden Organisationen  eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisationen, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen, Beiträge zur Wohnraumschaffung und -sanierung und Versicherungen (die letzten beiden sind ohnedies nur mehr eingeschränkt absetzbar).

Was muss der Zahler beachten?

Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, müssen bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist.

Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich, den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Experten der HR-TAX Steuerberatung GmbH gerne zur Verfügung.