Steuerreform im Nationalrat beschlossen

Am 19.9.2019 wurden Teile der ursprünglich geplanten Steuerreform 2020-2023 im Nationalrat doch noch beschlossen. Ursprünglich war geplant, dass die unter der alten Regierung beschlossenen Vorhaben in den Jahren 2020-2023 sukzessive in mehreren Schritten gesetzlich normiert und in der (türkis-blauen) Legislaturperiode im Nationalrat beschlossen werden sollten. Die ursprünglichen geplanten Vorhaben können Sie unter folgenden News finden.

Nach dem Platzen der Regierung haben sich die beiden ehemaligen Regierungsparteien im Rahmen eines Initiativantrags (dies ist ein Gesetzesantrag der von mindestens fünf Abgeordneten des Nationalrates eingebracht wird) darauf verständigt, Teile der Steuerreform 2020-2023 trotz der Auflösung der Regierung dennoch umzusetzen. Die Neuregelungen umfassen eine Reihe von Änderungen von bestehenden Gesetzen bzw. auch die Kodifizierung von neuen Gesetzen (z.B. komplett neues “Digitalsteuergesetz”, Abgabenänderungsgesetz 2020. Steuerreformgesetz 2019). Hier finden Sie die wichtigsten nunmehr im Nationalrat beschlossenen neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus wurde nunmehr auch noch folgendes beschlossen:

– Eine Steuer auf Online-Werbeumsätze in Höhe von 5 % (“DIGI-Tax”). Diese Steuer soll von großen (Internet)-Unternehmen auf Umsätze aus inländischen Online-Werbeumsätzen eingehoben werden. Dafür wurde ein eigenes Gesetz (“Digitalsteuergesetz”) beschlossen. Der Steuer unterliegen Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. EUR und im Inland von zumindest 25 Mio. EUR.

– Aus der Sicht des österreichischen Außensteuerrechts (“Internationales Steuerrecht”) besonders interessant ist die neue Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für Steuerausländer im Rahmen der “beschränkten Steuerpflicht”. Hier finden Sie dazu unsere News. Dies kann zu massiven steuerlichen Konsequenzen (Steuernachzahlungen) für betroffene Personen führen.

– Neue Pauschalierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen (bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR). Dies soll zur (Steuer-)Vereinfachung und Entbürokratisierung führen. Siehe dazu unsere News.

– Organisatorsich wird ein “Finanzamt Österreich” eingeführt (Zusammenlegung der Finanzämter und Einrichtung einer Betrugsbekämpfungsbehörde innerhalb des Finanzministeriums – so genanntes “Amt für Betrugsbekämpfung”). Großbetriebe werden nunmehr vom “Finanzamt Großbetriebe” betreut, und die Zollämter werden zum “Zollamt Österreich” zusammengefasst (Finanz-Organisationsreformgesetz-FORG).

– Sozialversicherung: Bei “Selbständigen” (Sozialversicherungspflicht bei der SVA) und Bauern erfolgt eine Senkung des Krankenversicherungsbeitrages um 0,85 % auf 6,8 %. Bei Arbeitnehmern wird die “SV-Rückerstattung” bei niedrigen Einkommen erhöht.

Fazit: Obwohl die Steuerreform etwas hinter den Erwartungen bezüglich Entlastung (Adaptierung der Steuersätze und Progressionsstufen; Entfall der “kalten Progression”) und Entbürokratisierung (Stichwort: Vereinfachung des Steuerrecht) zurück bleibt, ist dennoch für viele Gruppen eine Begünstigung gegeben. Vor allem Geringverdiener und Pensionisten (durch höhere Absetzbeträge) aber auch manche Unternehmer (durch bessere Pauschalierungsmöglichkeiten und niedrigere Sozialversicherungsbeiträge) scheinen Profiteure der Steuerreform 2020 zu sein. Für manche Steuerausländer kann es durch den neuen Pflichttatbestand bei der Abgabe von Steuererklärungen zu großen Steuernachzahlungen kommen. Im Rahmen der “DIGI-TAX” wird in Europa eine Vorreiterrolle bezüglich der Besteuerung von Internet-Unternehmen eingenommen (es planen auch eine Reihe von weiteren Ländern bis zur Einführung einer EU-weiten Regelung ähnliche Steuern). Es bleibt abzuwarten, welche Schwerpunkte eine neu gewählte Regierung setzen wird (Einführung einer CO2-Steuer? Abschaffung der “kalten Progression”?).

Das MLI: Jersey, Insel of Man und Österreich

Diese drei Staaten waren im Jahr 2017 weltweit die ersten Staaten, die das von der OECD initiierte Multilaterale Instrument (MLI) ratifiziert haben. Das MLI ist ein Steuerabkommen welches aus dem OECD-“BEPS Projekt” (Action PLAN against Base Erosion and Profit Shifting) hervorgegangen ist. Das BEPS-Projekt bezweckt, steuerschädliche Maßnahmen und Gewinnverkürzungsmethoden von international tätigen (Groß-)Konzernen zu unterbinden. Damit soll für mehr Steuergerechtigkeit gesorgt werden (ob dies jedoch gelingt steht in den Sternen).

Die Intention des MLI ist es, die von den einzelnen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu ändern. Dazu werden jedoch nicht die bestehenden DBA (weltweit wurden zwischen den einzelnen Staaten ca. 3.000 dieser Abkommen abgeschlossen) zur Gänze abgeändert, sondern nur einzelne Bestimmungen in den jeweiligen DBA “modifiziert” und erneuert. In diesem Zusammenhang bedeutet “modifiziert”, dass (einzelne) bestehende Bestimmungen durch das MLI an den entsprechenden Stellen “überschrieben” werden. Welche Bestimmungen dies sind, hängt immer von den jeweiligen DBA-Partnerländern ab und ist von Abkommen zu Abkommen unterschiedlich. Aus österreichischer Sicht soll nach derzeitigem Stand mit 38 DBA-Partnerstaaten (von derzeit ca. 90) eine Änderung in den jeweiligen DBA auf Grundlage des MLI erfolgen.

Die Übernahme der Bestimmungen im MLI erfolgt von österreichischer Seite eher “zurückhaltend”. Dem Grunde nach sollen nur die im MLI angeführten “Mindeststandards” in das österreichische DBA-Netzwerk übernommen werden. Die Mindeststandards betreffen die Verpflichtung zur Vermeidung von doppelter Nicht-Besteuerung (keine “weißen” Einkünfte), die Verhinderung von (DBA-)Abkommensmißbrauch (durch Einführung eines Principial-Purpose Test) und die Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen (z.B. durch bessere Verwaltungsabläufe und schnellere und einfachere Verständigungsverfahren). Weiterführende Regelungen des MLI werden von österreichischer Seite nicht übernommen da argumentiert wird, dass diese bereits von der österreichischen Abkommenspolitik und DBA-Auslegung abgedeckt sind.

Mit den österreichischen DBA-Partnerstaaten Polen und Slowenien erfolgten die ersten Änderungen in den bestehenden DBA-Abkommen. Die zwischen Österreich und Polen bzw. Österreich und Slowenien abgeschlossenen DBA sind seit 1.1.2019 in ihrer durch das MLI geänderten Form wirksam und anzuwenden. Die aktuellen DBA sind auf der Homepage des Finanzministeriums zu finden. Mit weiteren fünf Staaten (Frankreich, Israel, Litauen, Serbien, Slowakei) sind die durch das MLI neu gefassten DBA im Hinblick auf Quellensteuern ebenfalls mit 1.1.2019 wirksam und mit Hinblick auf die anderen Steuern mit 1.1.2020.

Zukünftig bleibt es also spannend, welche weiteren österreichischen DBA durch das MLI abgeändert werden. Ebenso ist durch die Modifizierung der betreffenden Bestimmungen die Komplexität der DBA-Auslegung gestiegen und es ergeben sich bereits jetzt eine Reihe von Zweifelsfragen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Zum Update betreffend der neuen österreichischen DBA im Jahr 2019 verweisen wir Sie auch auf unsere NEWS vom März 2019.

UPDATE (23.10.2019)

Mittlerweile wurde das MLI von einer Reihe weiterer Staaten ratifiziert (insgesamt 9 weitere Staaten, zum Beispiel Belgien, Dänemark, Indien und die Schweiz). Dies bedeutet, dass in diesen Staaten das MLI im Jahr 2019 in Kraft getreten ist und in vielen Fällen ab dem Jahr 2020 zur Anwendung kommt (im Verhältnis zu den von diesen Staaten genannten “MLI-fähigen” DBA’s). Welche Auswirkungen dies auf das österreichische DBA-Netzwerk haben wird, werden wir Ihnen demnächst in einer weiteren News darlegen.

UPDATE (3.11.2019)

Mit 5 weiteren Staaten wird das DBA durch das MLI ab 2020 geändert. Siehe dazu unsere News.

Meldung von Auslandseinkünften und Aufnahme in die Steuererklärung

Der Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und Finanzinstitutionen der einzelnen Staaten wird zunehmend intensiviert. Dies bedeutet, dass die Möglichkeiten Einkünfte zu verschleiern oder im Wohnsitzstaat nicht zu deklarieren immer geringer bzw. risikoreicher werden. In Österreich und anderen Staaten gibt es mittlerweile ein breites Netz an Gesetzen und Vereinbarungen, auf deren Basis Informationen über steuerpflichtige Einkünfte ausgetauscht werden.

In Österreich können Meldungen an ausländische Staaten im Rahmen des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) oder im Rahmen des FATCA Abkommens (USA) erfolgen. Im Rahmen des GMSG werden Informationen betreffend bestimmten Einkünften an die Finanzämter von ausländischen Staaten (“Teilnehmende Staaten” im Sinne des GMSG) automatisch weitergeleitet. Die teilnehmenden Staaten (mehr als 100) umfassen dem Grunde nach die wichtigsten Staaten (z.B. alle Staaten aus der EU und dem EWR sowie die Schweiz).

Auf der anderen Seite erhalten die österreichischen Finanzämter von den ausländischen Finanzämtern der “Teilnehmenden Staaten” Informationen über die Einkünfte von in Österreich ansässigen Personen. Werden diese Einkünfte nicht in der österreichischen Steuererklärung deklariert, kann die heimische Finanzverwaltung Rückfragen beim Steuerpflichtigen stellen, weshalb keine Aufnahme in die Steuererklärung erfolgt ist.

Im Gegenzug zum GMSG (bei dem die Meldeverpflichtungen bei den Finanzämtern liegt) verpflichten sich bei dem FATCA Abkommen die österreichischen Finanzinstitute (Banken, Versicherungen usw.) bestimmte Daten von US-(Österreichischen) Personen an das IRS (amerikanische Finanzbehörde) zu melden. Das IRS kann dann im Gegenzug auf Basis des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Wege der Amtshilfe Daten bei der österreichischen Finanzverwaltung anfordern und so die steuerlichen Situation von US-Personen in den USA überprüfen.

Davon abgesehen können Anfragen auf Grundlage von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen im Rahmen des Informationsaustauch (Artikel 26 OECD-Muster-DBA) durch andere Staaten auftreten. Österreich verpflichtet sich im Rahmen der meisten Doppelbesteuerungsabkommen auch zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (Artikel 27 OECD-Muster-DBA). Mit sieben “Steueroasen” (zB Gibraltar, Monaco) wurden ebenfalls Abkommen (TIEA – Tax Information Exchange Agreements) für einen steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Dies führt dazu, dass auch mit Staaten die nicht vom GMSG und FATCA umfasst sind, Informationen ausgetauscht werden können.

Insgesamt ist daher zu beobachten, dass die rechtsrichtige Erfassung von Auslandseinkünften in der österreichischen Steuererklärung immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden gerät. Wir empfehlen daher eine korrekte Vorgehensweise um mögliche finanzstrafrechtliche Risiken wenn möglich bereits im Vorhinein auszuschließen. Sollten Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.