Besteuerung von Expats in China – Sondersteuersatz auf Bonuszahlungen

Nach China entsendete Mitarbeiter (Expats) unterliegen der chinesischen Lohnsteuer, wenn das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte China zuweist. In China ist die Lohnsteuer zwingend auf monatlicher Basis abzuführen, wobei die Steuersätze zwischen 3 % und 45 % betragen. Ausländische Expats können einen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.800 RMB pro Monat in Anspruch nehmen.

Zusätzlich zu dem angeführten Steuerfreibetrag besteht auch die Möglichkeit, andere Aufwendungen, welche dem Expat erwachsen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, um die Steuerlast zu minimieren (z.B. Housing Allowances). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, mithilfe einer Bonuszahlung eine weitere Steueroptimierung vorzunehmen. Ein einmal im Jahr ausbezahlter Bonus unterliegt einem besonderen Steuersatz, der sich abhängig von der Höhe des Bonus berechnen lässt.

Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen:

Jährlicher Bonus: 200.000 RMB

Bonus wird durch 12 Monate dividiert = 16.667 RMB; der Steuersatz gemäß monatlicher Lohnsteuertabelle beträgt hierfür 25 % wobei zusätzlich ein Absetzbetrag in Höhe von 1.005 RMB zur Anwendung kommt.

Lohnsteuer auf Bonus: (200.000 RMB x 25 % – 1.005 RMB) = 48.995 RMB

Gemäß dem Standardtarif würden für den Bonus bis zu 90.000 RMB Lohnsteuer anfallen, das heißt mithilfe der Sonderbesteuerung wird die Steuerlast um fast die Hälfte reduziert!

Hier wird deutlich, dass durch eine relativ einfache Gestaltung, die Steuerbelastung für den Expat stark gesenkt werden kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine vorausschauende Planung, um auch tatsächlich die Bonuszahlung steueroptimal behandeln zu können.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Experten von HR TAX sehr gerne zur Verfügung.

BMF-Info zu Rulinganträgen über internationale Steuergestaltungen

Das österreichische Bundesministerum für Finanzen (BMF) hat in einer Information (BMF-010221/0787-VI/8/2014) vom 23.12.2014 zum Thema “Rulinganträge gemäß § 118 BAO”erkennen lassen, welche Indizien für eine rechtswidrige internationle Steuergestaltung sprechen.

Insbesondere wurde festgehalten, dass unter anderem

hrt_border  ungewöhnlich hohe Gewinnspannen, Vergütungen oder Provisionen, die Zwischenschaltung von Gesellschaften/Einheiten oder Treuhandkonstruktionen ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Zweck,

hrt_border  die Involvierung einer oder mehrerer funktionsarmer oder funktionsloser Gesellschaften im In- oder Ausland, insb. in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen,

hrt_border  die Involvierung von Gesellschaften mit unklarer Eigentümerstruktur,

hrt_border die Involvierung von Gesellschaften mit Sitz bei oder mit Geschäftsführung durch spezialisierte(n) Dienstleister(n) und

hrt_border die Involvierung von Personen, die eine gleiche oder ähnliche Funktion auch bei einer Reihe von anderen Gesellschaften wahrnehmen (“Strohmänner”)

eine mißbräuchliche Steuergestaltung erahnen lassen.

Andererseits hält das BMF jedoch ausdrücklich fest, dass aus Konstruktionen, welche den Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts, den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 und den von der OECD entwickelten internationalen Standards entsprechen, kein allgemeiner Schluss der Rechtswidrigkeit gezogen werden kann.

Hinsichtlich der Beratung ihrer internationalen Geschäftstätigkeit (insbesonderer der Gründung von Gesellschaften im Ausland und der Abwicklung von Betriebsstätten im Ausland, sowie die Gestaltung ihrer Verrechnungspreise etc.) dürfen wir zusätzlich auf die angebotenen Informationen auf unserer Website verweisen.

Update – Mit welchen Staaten hat Österreich eine umfassende Amtshilfe

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer “umfassenden” Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 oder den ausländischen Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988). Der Begriff “umfassende” Amtshilfe wird seitens des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen im Sinn des “großen” Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht.

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2015 eine “umfassende” Amtshilfe: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.