Steuerliche Maßnahmen zur Konjunkturstützung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Konjunkturstützung zur Begutachtung versendet (am 22.6, Ende der Begutachtungsfrist ist am 26.4 also nur 4 Tage Begutachtungsfrist). Die aus steuerlicher Sicht interessantesten Punkte sind:

– Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von Wirtschaftsgütern (30 % im ersten Jahr, statt einer lienaren Abschreibung über die komplette Nutzungsdauer).

– Senkung des Eingangssteuersatz in der ersten Steuerstufe von 25 % auf 20 %. Diese Maßnahme war ursprünglich ab dem Jahr 2021 geplant und soll nunmehr rückwirkend ab 2020 gelten!

– Verlängerung des Höchststeuersatz von 55 % ab einem Einkommen von 1 Mio EUR bis in das Jahr 2025 (hier war ursprünglich ein Auslaufen und eine Reduktion auf 50 % geplant).

– Das Pendlerpauschale ist auch dann möglich, wenn auf Grund von COVID Maßnahmen im Home Office gearbeitet wird.

– Eine Möglichkeit zum Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 auf die Jahre 2018 und 2019.

– Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021

Eine Gesetzeswerdung der dargestellten Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Darüber hinaus wird die Schaumweinsteuer auf 0 % gesenkt (BMF-Erlass vom 18.6.2020)

Meldung österreichischer Finanzkonten in das Ausland

Wie bereits in unserem BLOG berichtet, werden ausländische Finanzkonten von in Österreich ansässigen Personen den österreichischen Finanzämtern gemeldet (von der jeweiligen ausländischen Institution wie zum Beispiel den ausländischen Finanzämtern). So kann das österreichische Finanzamt feststellen, ob die ausländischen Kapitalerträge in Österreich ordnungsgemäß versteuert werden.

Es werden unter anderem der Anfangs- und Endstand des Kapitalvermögens auf den Auslandskonten gemeldet. In manchen Fällen (bei Verwahrkonten) erfolgt eine Meldung auch über die bezogenen Zinsen und Dividenden. Auf Basis dieser Informationen kann das Finanzamt einen Abgleich zwischen den in der österreichischen Steuererklärung deklarierten Beträgen und den gemeldeten ausländischen Kapitaleinkünften durchführen. Sollte es hier zu einer Divergenz kommen ist mit einer Rückfrage durch das österreichische Finanzamt zu rechnen.

Auf der anderen Seite hat sich Österreich im Rahmen der EU-Amtshilfevereinbarung und der OECD (im Rahmen des CRS – Common Reporting Standards) verpflichtet, österreichische Finanzkonten von Steuerausländern (im Ausland ansässige Personen) den jeweiligen ausländischen Finanzämtern zu melden. Diese Meldeverpflichtung ist im “Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz” (GMSG) geregelt. In diesem ist gesetzlich normiert, welche Finanzkonten und welche Personendaten den ausländischen Finanzverwaltungen zu melden sind. Die Meldung erfolgt durch das österreichische Finanzinstitut an das zuständige österreichische Finanzamt. Das österreichische Finanzamt leitet dann die entsprechenden Informationen an die ausländischen Finanzämter weiter. Durch das österreichische Finanzinstitut sind zu melden der Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, die ausländische Steueridentifikationsnummer sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort (§ 3 Abs. 1 GMSG). Desweiteren sind die Kontonummer und der Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu melden (§ 3 Abs. 2 GMSG). Insgesamt besteht die Meldeverpflichtung Österreichs zu mehr als 100 Staaten, davon sämtliche EU-Staaten.

Zur Auslegung des GMSG gibt es zusätzlich die vom BMF veröffentlichten Richtlinien. Diese sollen helfen, das Gesetz einheitlich auszulegen. Im April 2020 ist diesbezüglich ein neuer (Wartungs-)Erlass des Bundesministeriums für Finanzen erschienen der einige Klarstellungen enthält.

Für Personen die sowohl in Österreich als auch im Ausland als “ansässig” im Sinne des GMSG gelten ist es wichtig zu beurteilen, ob die Unterhaltung eines österreichischen Finanzkontos im jeweiligen ausländischen Staat (dem anderen Ansässigkeitsstaat) eine steuerliche Verpflichtung auslöst (z.B. die Aufnahme der österreichischen Kapitalerträge in die ausländische Steuererklärung). Wir können Sie dabei unterstützen dies zu prüfen. So kann sicher gestellt werden, dass auch im jeweiligen ausländischen Staat eine korrekte steuerliche Vorgehensweise erfolgt.