Staaten mit denen Österreich eine “umfassende Amtshilfe” vereinbart hat (Stand 1.1.2016)

Wir haben Sie bereits in einem Newsletter-Beitrag über das Instrument der “umfassenden Amtshilfe” informiert. Mit einem neuen Erlass veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nunmehr eine zum 1.1.2016 aktualisierte Liste mit jenen Staaten, mit denen Österreich eine “umfassende Amtshilfe” vereinbart hat. Um diverse (meist begünstigende) Regelungen bei Auslandssachverhalten anwenden zu können (beispielsweise Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988 oder Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988), verlangt das Einkommensteuergesetz, dass die Vergütungen mit Staaten in Zusammenhang stehen, mit denen eine “unfassende Amtshilfe” vereinbart ist. Die “umfassende Amtshilfe” ist unter anderem in Doppelbesteuerungsabkommen (in denen ein “großer” Informationsaustausch zwischen den Staaten vereinbart ist) bzw. in TIEA’s (Tax Information Exchange Agreements) geregelt.

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2016 eine “umfassende” Amtshilfe: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montenegro, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Indien: Aktuelles zu Compliance, Steuernummer (PAN) und Quellensteuer (Withholding Tax)

Aus aktuellem Anlass wollen wir Sie noch einmal bezüglich der indischen Quellensteuer (Withholding Tax) informieren.

Ausländische Unternehmen, welche in Indien tätig sind, werden vom indischen Fiskus als “Non-residents” angesehen. Bei Zahlungen, die von indischen Kunden an diese Non-residents geleistet werden, ist vom indischen Kunden (“the Payer”) eine Quellensteuer einzubehalten und an das lokale Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Quellensteuer beträgt zwischen 5 % und 20 % vom verrechneten (Brutto-)Betrag und bemisst sich an der Art der Vergütung (Zinsen, Lizenzgebühr, Zahlungen für technische Dienstleistungen).

Zwischen Österreich und Indien ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Durch Anwendung dieses DBA’s kann die indische Quellensteuer bei Zahlungen an österreichische Auftragnehmer in der Regel gesenkt werden (bei technischen Dienstleistungen kann beispielsweise die Quellensteuer von 20 % auf 10 % gesenkt werden). Um die Begünstigungen des DBA in Anspruch nehmen zu können, benötigen ausländische Unternehmen jedoch eine indische Steuernummer (PAN – Permanent Account Number). Ohne PAN kommt immer der – höhere – Quellensteuersatz nach indischem Steuerrecht zur Anwendung.

Mit Zuteilung einer PAN war das ausländische Unternehmen bereits in der Vergangenheit verpflichtet, in Indien eine Steuererklärung einzureichen. Dies auch in jenen Fällen, in denen die Quellensteuer vom indischen Kunden in Abzug gebracht wurde, und es zu keiner Steuernachzahlung für das ausländische Unternehmen gekommen ist. Diese Verpflichtung wurde jedoch, mit stillschweigender Kenntnisnahme der indischen Finanzverwaltung, von vielen ausländischen Unternehmen ignoriert. Im Zuge von verschärften Compliance Regelungen ist nunmehr jedoch damit zu rechnen, dass die indische Finanzverwaltung aktiv an jene ausländische Unternehmen herantritt, die zwar eine indische Steuernummer (PAN) zugeteilt bekommen haben, jedoch keine Steuererklärungen in Indien eingereicht haben. Zu beachten ist, dass indische Unternehmen, die Zahlungen an ausländische (österreichische) Unternehmen tätigen, dies auch dem indischen Finanzamt mitteilen müssen (inklusive PAN des ausländischen Unternehmens). Auf diesem Weg ist die indische Finanzverwaltung sehr gut informiert, ob ein ausländisches Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung nachkommt oder nicht.

Aus diesem Grund empfehlen wir allen in Indien tätigen Untenehmen dringend, entsprechende Schritte zu setzten, um Strafen für die nicht Befolgung der indischen Compliance Bestimmungen zu vermeiden. Bei der konkreten Umsetzung können Sie die Experten von HR TAX gerne unterstützen.

 

Entsendung von österreichichen Leiharbeitskräften zur Arbeitsausübung auf eine deutsche Betriebsstätte eines österreichischen Beschäftigers

In der EAS-Auskunft 3368 vom 19.11.2015 vertritt das österreichische Bundesministerium (BMF) für Finanzen die Rechtsansicht, dass die 183 Tage-Regelung für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung einer österreichischen Personalleasingfirma auf einer deutschen abkommensrechtlichen Betriebsstätte eines österreichischen Beschäftigers Anwendung findet und somit kein Besteuerungsrecht Deutschlands auf die Löhne der österreichischen Leasingarbeiter ab dem 1. Tätigkeitstag eintritt.

Überlässt damit ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer abkommensrechtlichen deutschen Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland) einsetzt, so ist gemäß der Rechtsansicht des BMF die Sonderreglung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland anwendbar. Die Wirkung dieser Regelung geht nämlich nur dann verloren, wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitnehmerüberlassende Unternehmen (österreichische Leasingfirma) im Vertrasstaat Deutschland eine abkommensrechtliche Betriebsstätte unterhält, die die Vergütungen des überlassenen Leasingpersonals trägt.

In dem EAS zugrunde liegenden Sachverhalt wurde nicht vom österreichischen Arbeitkräfteüberlasser, sondern vom österreichischen Beschäftiger eine deutsche Betriebsstätte unterhalten. Demnach werden nach Ansicht des BMF die in Deutschland eingesetzten österreichischen Leasingarbeiter nur dann in Deutschland lohnsteuerpflichtig, wenn diese sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland aufhalten (Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland).

Expatriate Pauschale – Nochmals Änderung durch Gesetzgeber

Wie berichtet, gibt es ab 2016 bedeutende Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von nach Österreich entsendeten Expatriates. Ab 2016 sollen nicht mehr die tatsächlichen Aufwendungen des Expatriates in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, sondern nur mehr ein vom Gesetzgeber festgesetzter Pauschalbetrag (Werbungskostenpauschale). In der Verordnung, welche die Besteuerung von Expatriates regelt, wurde der Pauschalbetrag mit 5.000 EUR pro Jahr (das sind 417 EUR pro Monat) festgelegt. Dieser niedrige Betrag führte zu Bedenken, da sowohl Wohnungs- als auch Heimreisekosten des Expatriates durch die Pauschale abgedeckt werden sollten. Sollten höhere Kosten entsehen – wovon bei einem Betrag von 5.000 EUR pro Jahr in so gut wie allen Fällen auszugehen ist – muss eine Veranlagung durch den Expatriate durchgeführt werden, um die höheren Kosten geltend machen zu können. Das ursprüngliche Ziel der Verordnung, nämlich den Expatriates eine administrative Erleichterung zuzugestehen, wäre somit durch die Neuregelung völlig verfehlt worden.

Nunmehr hat sich der Gesetzgeber dahingehend durchgerungen, dass der Höchstbetrag für das Werbungskostenpauschale für Expatriates ab 2016 auf jährlich EUR 10.000,- angehoben wird (anstatt 5.000 EUR). Dennoch ist trotz dieser neuerlichen Änderung davon auszugehen, dass viele Expatriates zukünftig eine Veranlagung durchführen müssen, da die tatsächlichen Aufwendungen für den doppelten Haushalt höher sind als der Pauschalbetrag in Höhe von 10.000 EUR.