Kann ein Segelboot eine Betriebsstätte sein?

Mit der Frage, ob ein Segelboot eine DBA-Betriebsstätte begründen kann, beschäftigt sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer EAS-Anfrage (3413 vom 04.04.2019). Gemäß dem Sachverhalt mietet eine in Österreich ansässige Person (Unternehmer) für Schulungszwecke ein Segelboot in Kroatien. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dadurch eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kroatien begründet werden kann.

Grundsätzlich kann nach Auskunft des BMF ein fahrendes Schiff mangels (fester) Verbindung zur Erdoberfläche keine Betriebsstätte begründen. Wird das Segelboot jedoch in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt, ist nach Ansicht des BMF jedoch das Bestehen einer (DBA-)Betriebsstätte möglich.

Auch wenn dem Betreiber eine fixe Anlegestelle dauerhaft zur Verfügung steht, kann eine Betriebsstätte vorliegen. Für die Begründung einer Betriebsstätte wäre nach Ansicht des BMF auch eine zwar nicht durchgehende, aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung der Anlegestelle ausreichend. Nur wenn die im Rahmen der Anlegestelle ausgeübte Tätigkeit als “Hilfstätigkeit” angesehen wird, würde dies keine Betriebsstätte begründen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass selbst bei auf den ersten Blick klaren Sachverhalten, die Frage der Begründung einer Betriebsstätte von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Begründung einer Betriebsstätte nicht nur für das österreichische Unternehmen, sondern auch für die im Rahmen der Betriebsstätte eingesetzten österreichischen Arbeitnehmer steuerliche Auswirkungen hätte (Lohnsteuerpflicht in Kroatien ab dem 1. Tag, unabhängig von der 183-Tage Frist).

Die EAS 3413 vom 4.4.2019 im Wortlaut:

Bietet eine in Österreich ansässige Person Skipper-Trainings und Kurse für das kroatische Küstenpatent an, wobei die praktischen Einheiten auf einem eigenen Segelboot im Inland und die Ausbildungsfahrten auf einem für diese Zwecke angemieteten Segelboot in Kroatien stattfinden, stellt sich die Frage, ob dadurch in Kroatien eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien begründet wird.

Eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zunächst wäre zu prüfen, ob das Segelboot selbst die notwendigen Betriebsstättenkriterien erfüllt. Ein fahrendes Schiff begründet in der Regel keine Betriebsstätte, da die Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche und damit das örtliche Element fehlt (VPR 2010 Rz 163; BFH 3.7.1997, IV R 58/95), es sei denn, das Schiff wird in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt (OECD-MK Art 5 Z 26).

Das für eine Betriebsstätte örtliche Element wird auch dann gegeben sein, wenn dem Unternehmen eine fixe Anlegestelle für sein Schiff zur Verfügung steht (EAS 1445). Sofern diese Anlegestelle für die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verwendet wird (funktionales Element) und sie dauerhaft zur Verfügung steht (zeitliches Element), kann eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch eine nicht durchgehende, wohl aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung einer derartigen festen Einrichtung eine Betriebsstätte begründen könnte (VPR 2010 Rz 168; EAS 2629, 2966). Eine Anlegestelle würde jedenfalls dann keine Betriebsstätte darstellen, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA Kroatien darstellen (in diesem Sinn bereits EAS 181).

EAS-Auskunft des BMF vom 04.04.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019 gültig ab 04.04.2019

Anwendung des neuen DBA Großbritannien

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Großbritannien ist wie berichtet mit 1.3.2019 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 21/2019). Diesbezüglich gibt es betreffend des Zeitpunkts der Anwendbarkeit des neuen DBA eine Besonderheit.

Gemäß Artikel 28 ist das Abkommen in Österreich ab jenem Steuerjahr anzuwenden, welches auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens folgt (Artikel 28 Abs. 1 lit a DBA). In Österreich entspricht das Steuerjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des neuen DBA für österreichische Steuern mit 1.1.2020 zur Anwendung kommen. Dies kann zum Beispiel für in Großbritannien ansässige Personen, die nach Österreich entsendet werden, eine Rolle spielen.

Auf britischer Seite ist für Zwecke der Einkommensteuer geregelt, dass die Bestimmungen des neuen DBA erstmals für jenes Veranlagungsjahr zur Anwendung kommen, dass am oder nach dem 6.4. beginnt, welches unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten folgt (für Zwecke der Körperschaftsteuer im Veranlagungsjahr, welches am oder nach dem 1.4. beginnt, Artikel 28 Abs. 1 lit b DBA). Diesbezüglich ist es wichtig zu wissen, dass das britische Steuerjahr mit 6.4. beginnt und am 5.4. des Folgejahres endet (aus historischen Gründen). Die Anwendbarkeit des DBA ab 6.4. orientiert sich daher am britischen Steuerjahr. Das In Kraft treten des DBA mit 1.3.2019 führt daher dazu, dass für britische Steuern die Anwendbarkeit des neuen DBA bereits ab 6.4.2019 begonnen hat.

In der Zeit, in der auf österreichischer Seite das neue DBA noch keine Anwendung findet (also bis 1.1.2020), sind noch die Vergünstigungen des alten DBA anzuwenden (Artikel 28 Abs. 3 DBA NEU). In der Übergangszeit, bis zur Anwendbarkeit des neuen DBA auch für österreichische Steuern, können daher – je nach Sachverhalt – die Bestimmungen von zwei unterschiedlichen DBA’s zu beachten sein.

Arbeitskräfteüberlassung: Änderungen beim Sozial- und Weiterbildungsfonds

In Österreich sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen verpflichtet, für ihre Mitarbeiter Beiträge in den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) zu leisten (so genannter “SWF-Beitrag”). Damit werden Schulungen und Weiterbildung für Arbeiter und Angestellte finanziert, die dem Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag unterliegen. Auch ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unterliegen der Verpflichtung, Beiträge für ihre Mitarbeiter in den SWF zu leisten. Hier gibt es im laufenden Jahr 2019 zwei Änderungen.

Die Zuständigkeit der Beitragseinhebung für ausländische Arbeitskräfteüberlasser oblag bisher der BUAK. Dies hat sich mit 1.1.2019 geändert. Seither wird die Vorschreibung und Einhebung für nach Österreich überlassene Personen vom Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) selbst durchgeführt. Zu beachten ist die neue Kontoverbindung auf welche die Beiträge nunmehr zu überweisen sind und die im Online Portal zur Verfügung gestellten Informationen betreffend eventueller Entsendeunterbrechungen (in denen kein SWF-Beitrag zu leisten ist).

Desweiteren wird der SWF-Beitrag nicht wie geplant ab dem zweiten Quartal 2019 auf 0,5 % der SWF-Beitragsgrundlage erhöht (die SWF-Beitragsgrundlage entspricht der ASVG-Sozialversicherungs- Bemessungsgrundlage), sondern bleibt bei 0,35 % (dieser %-Satz gilt sowohl bei der inländischen Überlassung als auch bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich). Die bisher gesetzlich normierte weitere Erhöhung auf 0,8 % ab dem Jahr 2021 ist zur derzeitigen Rechtslage (BGBl. I Nr. 21/2019) ebenfalls nicht mehr aktuell.

Die Informationen betreffend den aus dem Ausland nach Österreich überlassenen Personen (Einsatzdauer, SWF-Beitragsgrundlage) erhält der SWF durch die verpflichtend durchzuführenden ZKO-4 Meldungen.