Steuern runter !!

Ursprünglich war es im Zuge der großen Steuerreform noch unter der türkis-blauen Vorgängerregierung für das Jahr 2021 geplant. Jetzt kommt die Änderung bereits im laufenden Jahr 2020 unter türkis-grüner Regierung und das sogar rückwirkend: Der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer wird auf 20 % (bisher 25 %) gesenkt. Dies führt dazu, dass bei Personen mit einem Dienstverhältnis auf welches ein monatlicher Lohnsteuerabzug erfolgt, ein Guthaben aus der bisher (monatlich) abgeführten Lohnsteuer entsteht. Dieses Guthaben ist vom Arbeitgeber zu berechnen und in der laufenden Abrechnung den Mitarbeitern zu erstatten.

Bei Personen die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen wirkt sich die Steuersenkung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2020 aus. Ob die Senkung bereits bei der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das vierte Quartal 2020 berücksichtigt wird, bleibt abzuwarten (nach derzeitigem Wissensstand nicht).

Die maximale jährliche Steuerersparnis beträgt 350 EUR und zwar für jene Steuerpflichtigen, die ein steuerpflichtiges Einkommen über 18.000 EUR erzielen (in diesem Fall werden 7.000 EUR Einkommen mit 5 % weniger Einkommensteuer belegt ergibt 350 EUR). Bei einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von 15.000 EUR beträgt die Steuerersparnis 200 EUR (4.000 EUR x 5 % = 200 EUR).

Die Senkung des Einkommensteuersatzes ist durchaus zu begrüßen und trägt zu einer Minderung der steuerlichen Belastung bei. Nachdem die ersten 11.000 EURO des Jahreseinkommens steuerfrei bleiben, steht am Beginn einer tatsächlichen Besteueurung ein auch im internationalen Vergleich herzeigbarer Eingangssteuersatz (20 %).

Der Höchststeuersatz von 55 % wurde allerdings bis ins Jahr 2025 verlängert. Dieser gelangt allerdings erst ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab 1 Million EURO zur Anwendung. Maßgeblich ist der Höchststeuersatz (55 %) auch für die Kapitalertragsteuer (KESt) da diese maximal die Hälfte des progressiven Einkommensteuersatzes betragen darf (d.h. 27,5 % auf Kapitaleinkünfte wie beispielsweise Dividenden, bzw. 25 % auf Bankzinsen). Ein geplantes Auslaufen des 55 % igen Steuersatzes hätte auch eine Reduzierung des KESt Satzes bedurft, eine Tatsache auf die man sich anscheinend nicht einlassen wollte.

Der 55 %ige Spitzensteuersatz lässt Österreich im internationalen Vergleich (leider) als Hochsteuerland “glänzen”, auch wenn tatsächlich nur wenige Personen in derartige Einkommenshöhen kommen, und sich das dadurch zusätzlich generierte Steueraufkommen in Grenzen hält (laut Presseberichten aus dem Jahr 2017 betraf der Höchststeuersatz von 55 % in diesem Jahr nur 197 Personen; das steuerliche Mehraufkommen betrug nur 7 Millionen EURO; im Jahr 2019 bezahlten ca. 500 Personen österreichweit den Höchststeuersatz von 55 % für ihr Einkommen über 1 Million EURO).

Einkommen (EUR) pro Jahr Steuersatz (%)
0 – 11.000           0
11.000 – 18.000          20 (Senkung von 25 %)
18.000 – 31.000          35
31.000 – 60.000          42
60.000 – 90.000          48
90.000 – 1.000.000          50
Über 1.000.000          55

Lohnsteuer im Home Office

Wie bereits in unserem NEWS-BLOG berichtet, muss für österreichische Arbeitnehmer (“unbeschränkte Steuerpflicht”) auch dann ein monatliches Lohnsteuerverfahren durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer einen ausländischen Arbeitgeber hat. Dabei ist der Hauptanwendungsfall der nunmehr schon “klassische” und (in der Corona-Krise) vermehrt auftretende Homeoffice Arbeitnehmer (oder “Tele-Arbeiter”) mit ausländischem Dienstvertrag.

Dies bedeutet:

Set-up einer monatlichen Lohnverrechnung in Österreich. Wir können Sie dabei unterstützen.

– Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin auf der Payroll des ausländischen Arbeitgebers.

– Überweisung der Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) an die zuständigen österreichischen Stellen (Finanzamt, Gesundheitskasse, Gemeinde).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist neben den steuerlichen Aspekten auch die Analyse von sozialversicherungs-, arbeitsrechtlichen und sonstigen Auswirkungen die durch ein ausländisches Dienstverhältnis entstehen. Auch die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Betrugsgesetz sind zu beachten um teure Verwaltungsstrafen zu vermeiden und Haftungsrisiken zu verringern.

Zu diesem Thema hat unser Partner Mag. Paul Hollaus auch einen Fachartikel in der Zeitschrift SWK publiziert.

Sollten Sie Beratung zu diesem Thema benötigen oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigen können Sie uns gerne kontaktieren.