Home Office & Corona Krise

Im Rahmen der Corona Krise werden viele Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber dazu angehalten aus dem Home Office zu arbeiten. Für jene Arbeitnehmer die grenzüberschreitend tätig sind, kann dies unter Umständen steuerliche Konsequenzen mit sich bringen wie das nachfolgende Beispiel belegen soll:

Eine Arbeitnehmerin mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich arbeitet unter der Woche in Deutschland bei ihrem deutschen Arbeitgeber. Nunmehr muss sie auf Grund der Corona Krise von zu Hause im österreichischen Home Office arbeiten. Nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens ist die Arbeitnehmerin bei “normaler” Tätigkeit unter der Woche in Deutschland steuerpflichtig. Auf Grund der Home Office Tätigkeit wechselt die Steuerpflicht aber nunmehr nach Österreich.

Um diese Situation für die Dauer der Corona Krise zu vermeiden, haben Österreich und Deutschland im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung (Erlass des BMF vom 15.04.2020, gültig ab 15.04.2020) nunmehr vereinbart, dass entgegen dieser Regelung Home Office Tage dennoch im eigentlichen Tätigkeitsstaat der Steuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Home Office-Tätigkeit nur auf Grund der Corona Pandemie angeordnet wurde, und dass nicht generell eine Home Office-Tätigkeit (auch ohne Corona) vereinbart wurde (auf Grund arbeitsrechtlicher oder anderer vertraglichen Vereinbarungen wie einer Home Office Vereinbarung).

Weiterführung des Beispiels

Die Steuerpflicht würde nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens auf Grund der Home Office-Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat nach Österreich wechseln. Auf Grund der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland bleibt es aber bei der Steuerpflicht in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Home Office Tätigkeit nur auf Grund der Corona Krise durchgeführt wird. Diesbezüglich sind auch entsprechende Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeitstage und die korrekte Versteuerung zu führen.

In der angeführten Konsultationsvereinbarung mit Deutschland wird auch die Situation mit deutsch-österreichischen Grenzgängern geregelt. So sind Tage die auf Grund der Corona Krise im Home Office gearbeitet werden, nicht als “Nicht-Rückkehr-Tage” zu werten. Das heißt, die Grenzgängereigenschaft bleibt dennoch auf Recht, auch wenn auf Grund der Home Office-Tätigkeit nicht täglich in den anderen Staat zur Tätigkeit gependelt wird.

Hier können Sie die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland nachlesen:

Erlass des BMF vom 15.04.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020

 

Steuerausländer in Österreich – Neue Verpflichtungen

Personen ohne inländischen Wohnsitz oder längeren Aufenthalt im Inland (“Steuerausländer”) unterliegen in Österreich der “beschränkten” Steuerpflicht. Zusammengefasst bedeutet dies, dass diese Personen nur mit jenen Einkünften der österreichischen Steuerpflicht unterliegen, die ihre Quellen in Österreich haben.

Bisher mussten Steuerausländer mit Einkünften aus einem österreichischen Dienstverhältnis nur dann eine Steuererklärung verpflichtend einreichen, wenn sie andere veranlagungspflichtige Einkünfte von mehr als 2.000 EUR erzielten. Diesbezüglich hat sich die Rechtslage mit dem Jahr 2020 geändert.

Erzielen Steuerausländer zukünftig zumindest zeitweise gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus zwei oder mehr Dienstverhältnissen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, besteht nunmehr die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagungstatbestand). Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob auch andere Einkünfte erzielt werden.

Als weiteren neuen Pflichtveranlagungstatbestand bei Steuerausländern wird nunmehr normiert, dass bei Bestehen eines (lohnsteuerpflichtigen) Dienstverhältnisses auch dann eine Steuererklärung einzureichen ist, wenn andere (steuerpflichtige) Einkünfte erzielt werden, deren Gesamtbetrag 730 EUR übersteigt.

Nachdem bei der Veranlagung bei der beschränkten Steuerpflicht ein Betrag von 9.000 EUR dem Einkommen fiktiv hinzugerechnet wird (das heißt die Steuerfreigrenze beträgt nur 2.000 EUR und nicht 11.000 EUR wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht) kann die verpflichtende Abgabe von einer Steuererklärung zu hohen Steuernachzahlungen führen.

Wir empfehlen daher dies bei der Planung von Inlandseinsätzen von Steuerausländern zu berücksichtigen. In Fällen in denen es sinnvoll und möglich ist, sollte in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert werden (dies ist jedoch nicht bei allen Steuerausländern möglich). In Fällen in denen dies nicht möglich ist sollte die Beschäftigung durch gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse vermieden werden.

Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitgeber

Mit Beginn des Jahres wurde das Lohnsteuerabzugsverfahren neu geregelt. Seit dem Beginn des Jahres 2020 ist für jede unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit ausländischem Arbeitgeber die Einrichtung einer monatlichen Lohnverrechnung verpflichtend vorzunehmen (d.h. diese Personen werden jenen Arbeitnehmern gleich gestellt, die ein österreichisches Dienstverhältnis haben und bei denen bereits jetzt die Einkommensteuer im Wege der Lohnsteuer in Abzug gebracht wurde).

Unter die neue Regelung fallen vor allem die immer mehr werdenden Home Office Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber (= Dienstverhältnis und Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit zu ausländischem Arbeitgeber). Diese konnten bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen noch durch Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung nachkommen.

Die Verpflichtung zur Einführung des Lohnsteuerverfahrens trifft grundsätzlich den (ausländischen) Arbeitgeber. Arbeitgeber ist wer Arbeitslohn ausbezahlt und zu dem der Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis unterhält. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitgeber im Inland oder Ausland ansässig ist bzw. über eine Betriebsstätte verfügt. Das heißt, auch bei Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Arbeitgeber ist dieser nunmehr (seit 2020) verpflichtet, eine Lohnverrechnung in Österreich durchzuführen (auch wenn Gehaltsauszahlung und “Payroll” im Ausland durchgeführt wird).

Gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien bestehen aber keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland (z.B. ein Steuerberater) die Lohnsteuerabwicklung für den ausländischen Arbeitgeber durchführt. Dabei können wir Sie bei Bedarf gerne unterstützen.