Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Island

Auch dieses Jahr gibt es wieder einige interessante Entwicklungen bei den österreichischen DBA’s. Nach den neuen DBA’s zwischen Österreich einerseits, und Chile bzw. Montenegro auf der anderen Seite, ist jetzt ein neues DBA mit Island in Sichtweite. Island ist das bisher letzte (West-)europäische Land, mit dem Österreich noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Nunmehr wurde von der Bundesregierung dem Nationalrat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgelegt. Unterzeichnet wurde das Abkommen bereits mit 30.6.2016. Verläuft alles planmäßig, könnte das neue DBA mit Island mit 1.1.2018 in Kraft treten.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Eckpunkte des neuen Abkommens, welches sich grundsätzlich nach dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA 2008) ausrichtet, dar:

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Begründung einer Betriebsstätte wird wie im OECD-MA 2008 geregelt. Bauausführungen und Montagen begründen eine Betriebsstätte, falls deren Dauer 12 Monate überschreitet. Eine Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten wird nicht getroffen. Insgesamt wird noch von der eingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte ausgegangen (keine Übernahme des sog. authorized OECD-approach AOA, welcher die Anwendung eines uneingeschränkten Fremdverhaltensgrundsatzes vorsehen würde).

Artikel 10-12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren)

Besteuerung des Quellenstaates bei

Dividenden 15 % (bei Beteiligung einer KapGes iHv. min. 10 % beträgt der Steuersatz 5 %)

Zinsen 0 %

Lizenzgebühren 5 %

Artikel 14 (Nichtselbständige Arbeit)

Eine Steuerpflicht einer natürlichen Person im Tätigkeitsstaat entsteht, wenn

  • der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet, oder
  • die Vergütungen von einem oder für einen isländischen Arbeitgeber gezahlt werden, oder
  • die Vergütungen von einer istländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden.

Artikel 23 (Methodenartikel)

Eine Doppelbesteuerung wird auf österreichische Seite durch die Befreiungsmethode (ausser bei Passiveinkünften) vermieden.

 

Die Experten der HR TAX halten Sie bezüglich des neuen DBA selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber – Gefestigte Rechtsprechung

Bei der (kurzfristigen) Entsendung von Personen hat sich mittlerweile die Rechtsansicht des VwGH hinsichtlich der Anwendbarkeit des “wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs” ausreichend etabliert. Dies manifestiert sich auch in der Rechtsprechung von anderen Gerichten wie zuletzt in einem Urteil des Bundesfinanzgerichts. Dieser kommt in seinem Urteil vom 25.3.2016 (BFG RV/7104629/2015) zum Schluss, dass bei einer (Konzern-)Überlassung einer Mitarbeiterin von Österreich nach Kroatien das aufnehmende kroatische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen ist, da der “Arbeitgeberbegriff” abkommensautonom auszulegen sei, und im vorliegenden Fall alle wesentlichen Merkmale einer Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen sind.

In der Praxis ist zu beobachten, dass es bei der internationalen Tätigkeit von Mitarbeitern (vor allem im Konzern) oftmals Probleme gibt, eine Abgrenzung zwischen “Entsendung” und “Arbeitskräfteüberlassung” durchzuführen. Dies kann an fehlender Dokumentation für den Mitarbeitereinsatz, als auch an der Tatsache liegen, dass der wirtschaftliche Zweck der Tätigkeit (Aktiv- oder Passivleistung) nicht eindeutig geklärt ist. Für die steuerliche Einordnung eines internationalen Personaleinsatzes ist dies jedoch eine wesentliche Sachverhaltsfrage.

Bei Fragen zu dem geschilderten Urteil oder bei anderen Fragen bei der Beurteilung von internationalen Einsätzen von Personen stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.

Zentrales Kontenregister in Kraft

Seit 5. Oktober 2016 können Finanzbehörden bei Verdacht auf steuerliche Verfehlungen das zentrale Kontenregister nutzen. Das zentrale Kontenregister ist eine Datenbank, in der zu jedem Konto bei einer inländischen Bank die Kontostammdaten erfasst sind. Zu den Kontostammdaten zählen z.B. die Kontonummer, der Name und das Geburtsdatum der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers oder das Errichtungs- und Schließungsdatum des Kontos. Sogenannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden hingegen nicht gespeichert.

In Österreich können seit 5. Oktober 2016 Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden auf das zentrale Kontenregister zugreifen. Demnach kann eine Abfrage in zwei Schritten durchgeführt werden.

In einem ersten Schritt kann überprüft werden, über welche Konten eine steuerpflichtige Person verfügungsberechtigt ist. Eine Abfrage darf von den Finanzbehörden jedoch nicht “standardmäßig” durchgeführt werden, sondern nur, wenn die Behörde im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren nach § 161 (2) BAO einlgleitet wird. Darüber hinaus ist dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, wobei anzumerken ist, dass gegen die Abfrage im Rahmen dieser Stellungnahme keine Einspruchsmöglichkeit besteht. Über die erfolgte Einsichtnahme in das Kontenregister ist der Abgabepflichtige oder sein steuerlicher Vertreter über FinanzOnline zu informieren.

In einem zweiten Schritt kann die Abgabenbehörde in ein einzelnes Konto Einsicht nehmen. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen und die Erwartung besteht, durch die Einsichtnahme in das Konto diese Zweifel aufzuklären. Weiters muss sichergestellt werden, dass durch die Einsicht in das Konto die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Der Antrag auf eine derartige Einsicht (Auskunftsersuchen) ist schriftlich zu verfassen und vom Leiter der Abgabenbehörde bzw. Vorstandes eines Finanzamtes zu unterfertigen. Die Bewilligung des Auskunftsersuchen hat durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zu erfolgen.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer ist ein derartiges Auskunftsersuchen unzulässig. Dies bedeutet, dass erst bei Zweifel nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens und bei bestehenden Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abgabenerklärung ein Auskunftsersuchen durch die Behörde gestellt werden kann.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Finanzverwaltung die Maschen bei der Betrugsbekämpfung und Steuerhinterziehung, die mit dem vorliegenden Gesetz weiter zurück gedrängt werden soll, immer enger zieht. Dies manifestiert sich nicht nur mit dem vorliegenden Gesetz, sondern auch mit flankierenden Maßnahmen wie dem Kapitalabfluss- bzw. Kapitalzuflussmeldegesetz und EU-Abkommen. Weiters wurde und wird mit vielen Staaten Abkommen zum Austausch von Bankdaten (auf nationaler Ebene und durch die EU) abgeschlossen, wodurch die Möglichkeiten der “Verschleierung” von Vermögen weiter eingeschränkt werden.