Auch dieses Jahr gibt es wieder einige interessante Entwicklungen bei den österreichischen DBA’s. Nach den neuen DBA’s zwischen Österreich einerseits, und Chile bzw. Montenegro auf der anderen Seite, ist jetzt ein neues DBA mit Island in Sichtweite. Island ist das bisher letzte (West-)europäische Land, mit dem Österreich noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Nunmehr wurde von der Bundesregierung dem Nationalrat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgelegt. Unterzeichnet wurde das Abkommen bereits mit 30.6.2016. Verläuft alles planmäßig, könnte das neue DBA mit Island mit 1.1.2018 in Kraft treten.
Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Eckpunkte des neuen Abkommens, welches sich grundsätzlich nach dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA 2008) ausrichtet, dar:
Artikel 5 (Betriebsstätte)
Die Begründung einer Betriebsstätte wird wie im OECD-MA 2008 geregelt. Bauausführungen und Montagen begründen eine Betriebsstätte, falls deren Dauer 12 Monate überschreitet. Eine Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten wird nicht getroffen. Insgesamt wird noch von der eingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte ausgegangen (keine Übernahme des sog. authorized OECD-approach AOA, welcher die Anwendung eines uneingeschränkten Fremdverhaltensgrundsatzes vorsehen würde).
Artikel 10-12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren)
Besteuerung des Quellenstaates bei
Dividenden 15 % (bei Beteiligung einer KapGes iHv. min. 10 % beträgt der Steuersatz 5 %)
Zinsen 0 %
Lizenzgebühren 5 %
Artikel 14 (Nichtselbständige Arbeit)
Eine Steuerpflicht einer natürlichen Person im Tätigkeitsstaat entsteht, wenn
- der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreitet, oder
- die Vergütungen von einem oder für einen isländischen Arbeitgeber gezahlt werden, oder
- die Vergütungen von einer istländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen werden.
Artikel 23 (Methodenartikel)
Eine Doppelbesteuerung wird auf österreichische Seite durch die Befreiungsmethode (ausser bei Passiveinkünften) vermieden.
Die Experten der HR TAX halten Sie bezüglich des neuen DBA selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.