Steuerliche Behandlung von ausländischen Vortragenden in Österreich

Wird ein ausländischer Vortragender, welcher in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehat (beschränkt steuerpflichtige Vortragende) im Inland tätig, so sind für den allfälligen österreichischen Auftraggeber besondere innerstaatliche Vorschriften zu beachten:

Begriffsbestimmung:

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Spätestens ab einem Aufenthalt von sechs Monaten in Österreich tritt die unbeschränkte Steuer­pflicht kraft Gesetzes ein.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Die Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in Österreich ist in solchen Fällen deswegen wichtig, weil davon in weiterer Folge die Erhebungsform der Steuer beeinflusst wird.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) ist

  • bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen Aufftraggeber und ausländischen Vortragenden der Auftraggeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet,
  • bei selbständigen Tätigwerden des ausländische Vortragenden ist dieser selbst verpflichtet, mittels Abgabe einer Steuererklärung die erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerung zuzuführen.

Bei beschränkter Steuerpflicht des ausländischen Vortragenden ist hingegen stets der österreichische Auftraggeber, unabhängig von der Art der Einkünfte (selbständig oder unselbständige Einkünfte) zur Einbehaltung und Abfuhr der inländischen Steuer verpflichtet.

Abzugssteuer von beschränkt steuerpflichtigen Vortragenden:

  • Selbständiger Vortragender:

Bei der Bezahlung von Honoraren an ausländische Vortragende mit selbständigen betrieblichen Einkünften, hat der österreichische Auftraggeber (Schuldner des Honorars) eine Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 99 EStG in Höhe von 20% des gesamten Honorares (Bruttobesteuerung). Alternativ dazu kann bei selbständigen Vortragenden mit Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. EWR-Staat unter Anwendung eines erhöhten Steuersatzes von 25% eine Berücksichtigung von umittelbar mit der Vortragstätigkeit zusammenhängenden Ausgaben (zB Reisekosten) erfolgen (Nettobesteuerung). Der Vortragende hat die Ausgaben seinem Auftraggeber hierfür schriftlich zu belegen und bekanntzugeben. Die Abzugssteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates der Einbehaltung vom österreichischen Auftraggeber an sein zuständiges Betriebstättenfinanzamt abzuführen.

  • Unselbständiger Vortragender:

Wird der Vortragender im Rahmen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses tätig, ist ein besonderer Lohnsteuerabzug gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG iVm § 99 EStG vorzunehmen. Der Steuersatz beträgt auch in diesem Fall 20% der vollen Bezüge (einschließlich Kostenersätzen und Sachbezügen). Auch die Sonderregelung der Nettoermittlung (Steuersatz von 25% auf die Nettoeinkünfte) ist bei EU/EWR-Ansässigen möglich.

Sowohl bei Vornahme einer Abzug­steuer gem. § 99 EStG als auch eines „besonderen“ Lohnsteuerabzugs nach § 70 EStG ist auf Antrag des ausländischen Vortragenden eine Veranlagung der Einkünfte zum „normalen“ Einkommen­steuertarif möglich ( § 102 EStG). Hier ist jedoch zu beachten, dass im Zuge der Veranlagung eine Hinzurechnung von 9.000 EUR zum steuerpflichtigen Einkommen erfolgt.

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Neben der bestehenden beschränkten Steuer­pflicht in Österreich wird der ausländische Vortragende  in einem weiteren Staat (in der Regel aufgrund seines Wohnsitzes) der unbeschränkten Steuer­pflicht unterliegen. In diesem Staat wird das gesamte Welteinkommen und daher auch die in Österreich erzielten Einkünfte aus der Vortragstätigkeit der Besteuerung unterliegen. Die dadurch entstehende Doppel­besteuerung kann bei Vorhandensein eines Doppel­besteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und dem jeweiligen anderen Staat durch Anwendung des DBA vermieden werden.

Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen für die Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Indien – News zur Einführung der neuen Goods and Service Tax (GST)

Wie bereits in unseren News berichtet, plant Indien die Umstellung des derzeitig sehr undurchsichtigen Sales und Service Tax Regimes zu einem bundeseinheitlichen Umsatzsteuersystems (Goods and Service Tax). Es ist geplant, die derzeit in den einzelnen 29 indischen Bundesstaaten und Regionen geltenden unterschiedlichen Umsatzsteuersysteme, zu einem einzigen System zu vereinigen. Mit der Vereinheitlichung der Steuersysteme war auch geplant, die Steuersätze auf einen oder zwei (17 % oder 18 %) zu begrenzen  (anstatt über 100 unterschiedliche Steuersätze in den einzelnen Bundesstaaten).

Wie es nun aussieht, wird zwar das Ziel der Vereinheitlichung des Steuersystems auf alle Bundesstaaten erreicht, allerdings ist nunmehr geplant, die Zahl der Steuersätze auf mindestens sieben zu erhöhen (von 0 %, 4 % bis zu 18 %). Dies würde einem Ziel der Steuerreform (Vereinheitlichung und Vereinfachung) wiedersprechen, da eine größere Anzahl von Steuersätzen die Komplexität des Systems wieder erhöht.

Ob es tatsächlich dazu kommt, entscheidet sich aller Voraussicht nach im November bzw. Dezember dieses Jahres. In diesem Zeitraum trifft sich das neu geschaffene indische “GST council” um die Endarbeiten zur Steuerreform zu beschließen. Wir halten Sie diesbzeüglich jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.