Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), welches am 6.7.2016 vom Nationalrat beschlossen wurde, im Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2016 kundgemacht. Damit ist nun die von der OECD vorgeschlagene dreistufige Dokumentation mit Master File, Local File und Country-by-Country Reporting auch für Österreich verpflichtend vorgesehen.

Aus dem VPDG ergibt sich erstmals eine explizite gesetzliche Regelung von spezifischen Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise in Österreich.

Wer muss Dokumentation vorlegen (§ 3 VPDG):

Für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten gibt es nach dem VPDG zwei Schwellenwerte, welche beachtet werden müssen:

  • Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio: Ein Country-by-Country Reporting ist zu erstellen.
  • Umsatzerlöse der österreichischen Geschäftseinheit größer als EUR 50 Mio in den beiden vorangegangenen Jahren (Einzelabschluss): Ein Master File und ein Local File ist zu erstellen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass gemäß den nunmehr geltenden Bestimmungen eine österreichische Geschäftseinheit auch dann verpflichtet ist ein Master File vorzulegen, wenn eine ausländische Konzerneinheit nach den Bestimmungen des jeweiligen ausländischen Staates ein Master File zu erstellen hat. Demnach muss beispielsweise die österreichische Tochtergesellschaft das bei der ausländischen Muttergesellschaft vorliegende Masterfile der österreichischen Finanzverwaltung vorlegen.

Ab wann ist eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen bzw. zu erstellen?

Die Dokumentationspflicht gilt für alle Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Das Country-by-Country Reporting (CbCR) ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Das CbCR ist ein eigenständiges Dokument und soll eine aggregierte Information je Land bzw. Einheit bilden.

Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Nachdem es in der Praxis nicht möglich sein wird, ein Master- und Local File bei Nachfrage des Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen zu erstellen, sollte dies ebenfalls schon im Vorhinein erstellt werden.

Strafen:

Werden in den Dokumentationen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder dieses nicht fristgerecht übermittelt, so stellt dies laut §49b Finanzstrafgesetz eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu EUR 50.000 Strafe geahndet. Zu beachten ist, dass diese Strafe pro Täter verhängt werden kann und die Summe der Strafen im Einzelfall somit weitaus höher ausfallen kann.

Welche Inhalte haben die jeweiligen Dokumentationen aufzuweisen?

Die neuen inhaltlichen Anforderungen (dreistufiger Dokumentationsansatz – Master File, Local File und Country-by-Country Report) entsprechen den Empfehlungen der OECD gemäß BEPS-Aktionspunkt 13.

Das Master File sollte – gegliedert in fünf Teilbereiche – Informationen über die gesamte Unternehmensgruppe liefern:

  • Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe. Grafische Darstellung von Rechts- und Eigentümerstruktur, geografische Verteilung der operativen Geschäftseinheiten.
  • Geschäftstätigkeit. Schriftliche Darstellung der zentralen Faktoren für den Unternehmensgewinn, der Lieferkette für die umsatzstärksten Produkte bzw Dienstleistungen, sowie deren geografischen Märkte. Außerdem werden Schlüsselfunktionen, Risiken und Vermögenswerte der einzelnen Konzerneinheiten, konzerninterne Dienstleistungsverflechtungen sowie wesentliche Anschaffungen, Veräußerungen und Umstrukturierungen dargestellt.
  • Immaterielle Werte. Beschreibung der Gesamtstrategie des Konzerns, der Verrechnungspreispolitik und der wesentlichen Kostenumlage-, Forschungsdienstleistungs- und Lizenzvereinbarungen bezüglich Entwicklung, Eigentum und Verwertung immaterieller Werte. Des Weiteren werden Standorte der Durchführung und des Managements von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sowie alle wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen beschrieben.
  • Gruppeninterne Finanztätigkeiten. Enthält einen allgemeinen Überblick über die Konzernfinanzierung, externe Kreditgeber und die Verrechnungspreispolitik, sowie eine Auflistung jener Konzerneinheiten, die wesentliche Finanzierungsfunktionen in der Gruppe übernehmen.
  • Finanzlage und Steuerpositionen: Darstellung des konsolidierten Abschlusses – sofern dieser auch für andere Zwecke zu erstellen ist – und etwaiger Vorabverständigungen mit Finanzbehörden (APAs) betreffend Verrechnungspreisgestaltung und Aufteilung von Erträgen zwischen Staaten.

Das Local File beinhaltet Informationen zu Transaktionen der jeweiligen Geschäftseinheit und sollte folgende drei Teilbereiche bestmöglich abdecken:

  • Inländische Geschäftseinheit. Beschreibung der Managementstruktur und Organigramm der inländischen Geschäftseinheit sowie eine Auflistung jener Personen, an welche die inländische Geschäftsleitung berichtet.
  • Wesentliche gruppeninterne Geschäftsvorfälle. Beschreibung der konzerninternen Transaktionen, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen, geordnet nach Leistenden/Empfängern und deren Ansässigkeit. Außerdem enthält dieser Abschnitt wesentliche Vereinbarungen mit verbundenen Unternehmen, die Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse inklusive Veränderungen zum Vorjahr; eine Erklärung, warum welche Verrechnungspreismethode ausgewählt wurde und welche die „tested party“ ist, die Zusammenfassung wesentlicher Annahmen und Anpassungen für die Verrechnungspreisanalyse, interne und externe vergleichbare Finanzindikatoren, Gründe für die Schlussfolgerung, dass die konzerninternen Transaktionen fremdverhaltenskonform vergütet wurden und Kopien aller vorhandenen APAs.
  • Finanzinformationen. Darstellung des (geprüften) Jahresabschlusses, sowie Information, wie die in der Verrechnungspreisanalyse verwendeten Finanzdaten mit jenen des Jahresabschlusses verknüpft werden können.

Country by Country Reporting:

Laut OECD-Empfehlung sollen die CbCR-Daten vertraulich behandelt werden. Nach der Intention der EU soll jedoch eine Veröffentlichungspflicht bestehen. Mittels CbCR sollen von der obersten Konzerngesellschaft bestimmte Kennzahlen des Unternehmens (Umsatzerlöse, Steuerzahlungen, Mitarbeiteranzahl usw) jährlich in aggregierter Form pro Land aufbereitet und an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates übermittelt werden. Die CbC Reports sollen automatisch zwischen den zuständigen Finanzverwaltungen der einzelnen Länder ausgetauscht werden.

Für die Erstellung der jeweiligen Dokumentationen stehen die Berater der HR TAX natürlich gerne zur Verfügung.

Automatische Übermittlung der Sonderausgaben an das Finanzamt ab 2017

Ab 1.1.2017 können Sonderausgaben nur mehr im Rahmen eines “automatischen” Datenaustausches für den einzelnen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden – bisher wurden sie durch Eintragung in der persönlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (sohin das erste Mal bis Ende Februar 2018 für das Kalenderjahr 2017) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):

  • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren)
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Neben Beiträgen für Wohnraumschaffung und Sanierung, Steuerberatungskosten, Versicherungen und Renten sind daher auch Beiträge an ausländische Organisationen weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen. Auch Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind, sind vom automatischen Datenaustausch nicht betroffen.

Laut vorliegendem Entwurf der Verordnung (der Verordnungs-Entwurf befindet sich noch bis 23. September 2016 in Begutachtung) sollte die Datenübermittlung nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei:

  • Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang
  • Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden.

WICHTIG: Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht (mehr) möglich, da nicht vorgesehen ist, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend machen zu können.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden sie unter folgendem Link. Gerne können Sie auch jederzeit einen Berater der HR TAX dazu kontaktieren.