Internationaler Austausch von Steuerinformationen

Der Austausch von steuerlich relevanten Informationen zwischen den Staaten wird zunehmend intensiviert. Auf dieser Grundlage soll Auslandsvermögen den jeweiligen Wohnsitzstaaten der Steuerpflichtigen zugänglich gemacht werden. Die Finanzbehörden und andere Institutionen der beteiligten Staaten tauschen dazu automatisch Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte aus. Die Basis für den Informationsaustausch bilden in der Regel zwischen- bzw. multilaterale Abkommen die auf Ebene der EU, G20 oder OECD abgeschlossen wurden.

Eine der maßgeblichen und in der Praxis wichtigsten Regelungen ist die EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation – DAC). Diese Richtlinie hat bislang 6 Stufen (DAC 1 – DAC 6). Das im Jahr 2020 in Kraft tretende EU-Meldepflichtgesetz betreffend der Meldung von bestimmten Steuergestaltungen ist die derzeit letzte Stufe in dieser Rechtsentwicklung (DAC 6 – mehr zum EU-Meldepflichtgesetz finden Sie in unserer News).

Auf Basis der ersten Stufe (DAC 1) werden Informationen betreffend bestimmter Einkunftsarten zwischen den Finanzbehörden der beteiligten Staaten ausgetauscht. Seit dem Jahr 2015 werden Informationen betreffend den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Pensionen, Aufsichtsratsvergütungen, unbeweglichen Vermögen und Lebensversicherungsprodukte automatisch ausgetauscht. Erhält beispielsweise eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus einem deutschen Dienstverhältnis, muss diese Tatsache von der deutschen Behörde dem österreichischen Finanzamt gemeldet werden. Das österreichische Finanzamt kann auf Grundlage dieser Information überprüfen, ob diese Einkünfte ordnungsgemäß in Österreich versteuert wurden.

Im Rahmen von DAC 2 werden Bankinformationen über Finanzkonten zwischen den beteiligten Staaten ausgetauscht (z.B. Zinsen von einem deutschen Konto einer in Österreich wohnhaften Person werden dem österreichischen Finanzamt mitgeteilt). Die übrigen DAC betreffen den Informationsaustausch von (Steuer-)Rulings für Unternehmen (DAC 3), Verrechnungspreisdokumentation (DAC 4) und Informationen über wirtschaftliche Eigentümerstrukturen (DAC 5 – Einführung des Registers betreffend der Wirtschaftlichen Eigentümer WIREG, siehe dazu unsere News).

Es kann daher festgestellt werden, dass bezüglich der Behandlung von Auslandseinkünften in Österreich ein Paradigmenwechsel statt gefunden hat. Wurden vor noch nicht allzu langer Zeit ausländische Einkünfte oftmals unter den Tisch fallen gelassen (Stichwort: Kapitaleinkünfte auf Schweizer Konten die nicht in Österreich deklariert wurden), gibt es heute keine Nachsicht mehr mit Steuersündern. Die Konsequenzen daraus sind:

  1. Durch erhöhten Informationsaustausch ist das Risiko der Entdeckung von Fehlverhalten stark gestiegen.
  2. Erhöhte Transparenz. Alle Maßnahmen zielen darauf ab einen gläsernen Steuerbürger zu schaffen. Das Ausland ist nicht mehr eine “steuerliche Black BOX” die von der österreichischen Finanzbehörde nicht eingesehen werden kann.
  3. Der Strafrahmen wurde erheblich verschärft. Ab hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 EUR ist zudem nicht mehr ein Verwaltungsgericht sondern ein Strafgericht (mit möglichen Haftstrafen) bei Steuervergehen zuständig.

Aus diesem Grund empfehlen wir eine korrekte Behandlung von Auslandseinkünften in der Steuererklärung vorzunehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Entsendung aus Kroatien und ZKO Meldungen

Werden Personen aus der EU/EWR/Schweiz nach Österreich entsendet oder überlassen, sind diese mittels “ZKO Meldung” anzumelden. Die Rechtsgrundlage für die ZKO Meldung ist das Lohn- und Sozialdumping-Betrugsgesetz (LSD-BG). Die ZKO Meldung hat bei der im Finanzministerium angesiedelten “Koordinationsstelle des Finanzministeriums für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” zu erfolgen (§ 19 Absatz 2 LSD-BG). Die ZKO Meldung hat sowohl bei einer durch das ausländische Unternehmen durchgeführten Aktivleistung (“Entsendung” ZKO 3) als auch Passivleistung (“Arbeitskräfteüberlassung” ZKO 4) zu erfolgen. Die ZKO Meldung an die Koordinationsstelle muss vor Beginn der Tätigkeit in Österreich durchgeführt werden. Wird keine oder eine unrichtige ZKO Meldung (oder eine zu späte Meldung) durchgeführt, drohen hohe Verwaltungsstrafen. Diese können sowohl das ausländische entsendende Unternehmen als auch den österreichischen Beschäftiger treffen.

Werden Personen aus “Nicht”-EU/EWR/Schweiz Staaten nach Österreich entsendet oder überlassen, benötigen diese für eine Tätigkeit in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitsbewilligung und eine Aufenthaltsbewilligung (zu beantragen beim AMS). Eine ZKO Meldung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen (ZKO Meldepflichtig sind nur Arbeitgeber mit Sitz in der EU/EWR/Schweiz, § 19 Absatz 1 LSD-BG). Dies gilt bislang auch für Personen aus Kroatien, obwohl Kroatien am 1.7.2013 der EU beigetreten ist. Auf Grund einer 7 jährigen Übergangsfrist öffnet Österreich seinen Arbeitsmarkt jedoch erst mit 1.7.2020 vollständig für kroatische Staatsbürger. Ab diesem Zeitpunkt dürfen kroatische Staatsbürger ohne Einschränkungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt tätig werden.

Dies führt dazu, dass mit Ende der Beschränkung ab 1.7.2020 auch Personen aus Kroatien mittels ZKO Formular der Koordinationsstelle zu melden sind. Auf der anderen Seite entfällt auf Grund der dann auch für kroatische Staatsbürger geltenden EU-(Arbeitnehmer-)Freizügigkeit die Verpflichtung zur Einholung der notwendigen Arbeitserlaubnis und (Beschäftigungs-)Bewilligungen beim AMS.

Vorsicht bei der Quellensteuerentlastung

Die von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten meistens Bestimmungen über die Reduktion der nach österreichischem Recht vorgesehenen Quellensteuern (etwa der Kapitalertragsteuer – KESt). So wird der österreichische Steuersatz auf den im DBA festgelegten Steuersatz reduziert (abhängig von den Einkünften und vom jweiligen DBA z.B. von 27,5 % auf 5 %).

Um bei der Zahlung den niedrigeren DBA-Steuersatz anwenden zu können gibt es die DBA-Entlastungsverordnung (DBA-Entlastungs-VO). Sind die Voraussetzungen gemäß der DBA-Entlastungs-VO erfüllt, kann bei der Zahlung sofort der niedrigere DBA-Satz angewendet werden (um beim oben angeführten Beispiel zu bleiben können statt der 27,5 % nur die 5 % einbehalten werden).

Falls die Voraussetzungen der DBA-Entlastungs-VO jedoch nicht erfüllt werden, ist zwingend der österreichische Steuersatz einzubehalten. Die über dem DBA-Steuersatz liegende Steuer ist im Wege eines Rückerstattungsantrages beim Finanzamt zu beantragen. Auf diese Tatsache verweist das Bundesministerium für Finanzen in der EAS 3422. Wird den Anforderungen der DBA-Entlastungs-VO nicht entsprochen und wird trotzdem nur der niedrigere DBA-Steuersatz abgezogen, haftet gegenüber dem Finanzamt der (österreichische) Zahlende für die zu unrecht nicht abgezogene Steuer!

Wir machen daher aufmerksam eine unmittelbare Quellensteuerentlastung nur dann durchzuführen, wenn die Bestimmungen der DBA-Entlastungs-VO vollinhaltlich erfüllt sind. Ansonsten (auch im Zweifel) sollte der ausländische Zahlungsempfänger auf das Rückerstattungsverfahren verwiesen werden. Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die EAS 3422 im Wortlaut:

Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit

An einer in Österreich ansässigen GmbH (Ö-GmbH) ist zu 100% eine in den USA ansässige Holding-Kapitalgesellschaft (US-Holding) beteiligt, an der wiederum zu 100% die in den USA ansässige, operativ tätige und börsennotierte Konzernmuttergesellschaft (US-KM) beteiligt ist. Unter der Annahme, dass es sich bei der US-Holding um eine mit wirtschaftlicher Funktion ausgestattete Gesellschaft handelt, der als Nutzungsberechtigte der Dividenden die Einkünfte zuzurechnen sind, stellt sich die Frage, wie im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-GmbH an die US-Holding eine abkommensrechtliche Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, die grundsätzlich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Wege der Kapitalertragsteuer zu erheben ist (vgl. § 98 Abs. 1 Z 5 EStG iVm § 27 Abs. 2 Z 1 EStG) gewährt werden kann.

Aus abkommensrechtlicher Sicht darf dabei die österreichische Steuer aufgrund von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA-USA den Betrag von “5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden” nicht übersteigen, wenn die US-Holding als Nutzungsberechtigte der Dividenden unmittelbar über mindestens 10% der stimmberechtigten Anteile der Ö-GmbH verfügt. Steht der US-Holding – unter Berücksichtigung der LOB (“Limitation on Benefits”)-Klausel iSd Art. 16 DBA – der reduzierte Quellensteuersatz iHv 5% zu, so kann gemäß § 5 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung eine Entlastung an der Quelle herbeigeführt werden, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 DBA-Entlastungsverordnung entsprochen wird. Für Zwecke der Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung von juristischen Personen hat der ausländische Einkünfteempfänger neben den in § 2 DBA-Entlastungsverordnung genannten allgemeinen Dokumentationsanforderungen auch eine Erklärung abzugeben, wonach dieser die in § 3 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung genannten Substanzkriterien kumulativ erfüllt. Eine zusätzliche Dokumentation könnte außerdem erforderlich sein, wenn sich dies aus der besonderen Rechtslage des Abkommens ergibt (vgl. auch BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 20).

Entfaltet die US-Holding als Einkünfteempfängerin keine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung, dann scheitert eine Entlastung an der Quelle bereits aufgrund von § 3 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung. Denn zu den Grunddokumentationserfordernissen zählt auch die in § 3 DBA-Entlastungsverordnung genannte Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Einkünfteempfänger keine Holding- und/oder Briefkastengesellschaft ist. Zeigt die Erklärung, dass eine Holding- und/oder Briefkastengesellschaft vorliegt, oder fehlt diese Erklärung, muss die DBA-Entlastung im Rückzahlungsverfahren iSd § 240 Abs. 3 BAO herbeigeführt werden (vgl. BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 19). An einer solchen Unzulässigkeit der Entlastung an der Quelle vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der Prüfung der LOB- Klausel eine bloß mittelbare aktive gewerbliche Tätigkeit ausreichen würde (s. das Verständigungsprotokoll zu Art. 16 Abs. 1 lit. c DBA-USA). Denn ein Anerkennen der Abkommensvorteile als Ergebnis der LOB-Prüfung kann nicht mit einer Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung im Rahmen der DBA-Entlastungsverordnung gleichgesetzt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Jänner 2020