Steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen der Steuerreform 2015/2016

Im Rahmen der Steuerreform sind einige Erweiterungen der steuerfreien Zuwendungen für Mitarbeiter geplant (gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 EStG). Diese haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

Präventive Leistungen für die Gesundheitsvorsorge

In § 3 Abs. 1 Z 13 lit.a EStG soll klargestellt werden, dass künftig sämtliche präventive Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (bspw. Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) steuerfrei sind.

Mitarbeiterbeteiligungen

Um eine höhere Partizipation der Arbeitnehmer an der Wertsteigerung des Unternehmens möglich zu machen, sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei sein. Der bisherige Freibetrag lag bei EUR 1.460 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG).

Arbeitergeberdarlehen

In § 3 Abs. 1 Z 20 EStG soll die Steuerfreiheit von unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitergeberdarlehen, sofern der Betrag von EUR 7.300 nicht überschritten wird, normiert werden. Dieser Befreiungstatbestand fand sich bereits in der Sachbezugswerteverordnung.

Mitarbeiterrabatte

In § 3 Abs. 1 Z 21 EStG soll eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte von bis zu 10% bzw. bis zu einem Freibetrag in der Höhe von EUR 500 jährlich eingeführt werden. Für die Berechnung ist der Endpreis (inklusive üblicher Kundenrabatte) heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerbefreiung geltend zu machen.