Meldungen von ausländischen Finanzkonten

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer neuen Verordnung (BGBl II 120/2019) jene Liste aktualisiert, welche die teilnehmenden Staaten betreffend des Gemeinsamen Meldestandard Gesetz (GMSG) anführt.

Die teilnehmenden Staaten verpflichten sich, gewisse Kontoinformationen (u.a. Name und Steuernummer der wirtschaftlich berechtigten Person eines Kontos, jeweilige Steuernummer, Kontosaldo- oder wert) untereinander auszutauschen. Auf diesem Weg sollen die Finanzbehörden Informationen von Auslandskonten ihrer steuerpflichtigen Bürger erhalten. Es soll damit sicher gestellt werden, dass Auslandsvermögen im Ansässigkeitsstaat deklariert und steuerlich korrekt behandelt wird.

Innerhalb der EU sind alle Länder in diesen Informationsaustausch eingebunden (§ 91 Z 1 GMSG). Darüber hinaus sind alle in der Liste angeführten Länder verpflichtet, die entsprechenden Kontoinformationen auszutauschen (§ 91 Z 2 GMSG). Dazu zählen Länder wie beispielsweise Australien, Brasilien oder Hongkong. Aber auch vermeintliche Steueroasen wie zum Beispiel die Kaiman Inseln oder Guernsey sind vom GMSG umfasst.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Meldeverpflichtungen die Transparenz immer größer wird. Die Information von im Ausland bestehenden Finanzkonten wird den jeweiligen Finanzbehörden zugänglich gemacht. Wir empfehlen daher eine korrekte steuerliche Erfassung um nachträgliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.

Die vollständige Liste können Sie hier abrufen.

Zur steuerlichen Behandlung von Kapitaleinkünften siehe auch unsere NEWS vom 21.8.2018.

Die Gewinner der Steuerreform, Auswirkungen für Arbeitnehmer und Pensionisten

UPDATE (vom 24.5.2019):

Inwiefern die unten angeführten Änderungen tatsächlich gesetzlich verankert werden, siehe dazu unser UPDATE in den News vom 03.5.2019.

NEWS (vom 20.5.2019):

Wie in unseren News vom 3.5. berichtet, ergeben sich durch die angekündigten Maßnahmen der Steuerreform 2020-2023 weitreichende Änderungen für alle Steuerpflichtigen in Österreich.

Für Arbeitnehmer sind vor allem die Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, der Werbungskostenpauschale und der Steuersätze (Steuertarif) maßgeblich.

Nachfolgend stellen wir die Auswirkungen für Sie anhand konkreter Zahlen dar. Dabei zeigt sich, dass die prozentuell (%) größten Gewinner jene Personen sind, die ein monatliches Bruttogehalt von 1.500 EUR beziehen. In absoluten (EUR-)Beträgen profitieren jedoch jene Personen am Meisten, die ein hohes Bruttogehalt (ab 6.000 EUR) beziehen.

Die nachfolgende Tabelle berücksichtigt die geplanten Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, der Werbungskostenpauschale und der Steuersätze ab dem Jahr 2022 (wenn alle geplanten Maßnahmen umgesetzt sind).

             – Arbeitnehmer

(Entlastung pro Jahr)

Monatsbrutto

                 EUR            %
                500                     100           10
             1.100                    283           12
            1.500                    528           14
           2.000                   660            9
           2.500                   722            7
          3.000                   968            7
          3.500                 1.132            7
         4.000                 1.231           6
         4.500                 1.329           6
         5.000                1.427           5
         5.500                1.538           5
        6.000                 1.661           5
        6.500                 1.661           5

 

Durch den SV-Bonus (niedrigere Krankenversicherungsbeiträge) und die Senkung der Steuersätze (Tarifreform) profitieren auch Pensionisten von der Steuerreform 2020-2023, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als Arbeitnehmer (siehe hier dazu unsere News zu den steuerlichen Auswirkungen bei Arbeitnehmern).

Die nachfolgende Tabelle stellt die Entlastung ab dem Jahr 2022 (wenn alle geplanten Maßnahmen umgesetzt sind) für Pensionisten dar.

Pensionisten

(Entlastung pro Jahr)

Monatsbrutto EUR %
   500 100 28
1.100 241 28
1.500 509 22
2.000 658 13
2.500 873 12
3.000 1.063 11
3.500 1.177 9
4.000 1.291 8
4.500 1.405 8
5.000 1.519 7
5.500 1.580 7
6.000 1.580 6
6.500 1.580 5

Außensteuerrecht: Neue Pflichten für Steuerausländer

Eine interessante und in manchen Fällen weitreichende Neuerung für Steuerausländer ist im derzeit vorliegenden Begutachtungswentwurf zur Steuerreform 2019/20 enthalten. Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterliegen in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht und mussten, solange nur Einkünfte aus einem Dienstverhältnis vorlagen, bisher keine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt einreichen. Auch wenn gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen bezogen wurden, war eine Steuererklärung nicht verpflichtend einzureichen. Personen mit inländischem Wohnsitz sind jedoch seit jeher verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, wenn zeitgleich (unabhängig von der Dauer), Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen erzielt werden.

Gemäß der geplanten neuen gesetzlichen Normierung (§ 102 Abs. 1 Z 2b EStG) werden Steuerausländer nunmehr Personen mit inländischem Wohnsitz gleich gestellt. Erzielen Steuerausländer zukünftig zumindest kurzfristig gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen (oder andere Einkünfte deren Gesamtbetrag 730 EUR übersteigen), sind sie ab dem Kalenderjahr 2020 zur Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) verpflichtet. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Veranlagung bei beschränkt Steuerpflichtigen 9.000 EUR den Einkünften hinzugerechnet werden (d.h. die Steuerfreigrenze beträgt nur 2.000 EUR) und es somit in so gut wie allen diesen Fällen zu einer Steuernachzahlung kommen wird.

Zur neuen gesetzlichen Regelung ist von Paul Hollaus ein Fachartikel im SWK publiziert worden.

Steuerreform 2020-2023 “Highlights”

UPDATE (vom 24.5.2019): Auf Grund der politischen Situation ist es nunmehr fraglich, welche der geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Wie in der unten angeführten News dargestellt wurden Teile der geplanten gesetzlichen Änderungen zur Begutachtung versendet. Mit einer tatsächlichen Gesetzeswerdung in dieser Nationalratsperiode ist aber nicht mehr zu rechnen. Aus diesem Grund ist es daher nicht wahrscheinlich, dass die in dem Begutachtungsentwurf enthaltenen Änderungen mit dem Jahr 2020 in Kraft treten werden.

Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.

NEWS (vom 03.5.2019):

Die Bundesregierung hat einen Maßnahmenkatalog betreffend den in den nächsten Jahren (ab 2020) geplanten Änderungen im Steuerrecht präsentiert. Die ersten Änderungen werden bereits gesetzlich verankert (der Entwurf des Steuerreformgesetz 2019/20 wurde bereits zur Begutachtung versandt), die weiteren (geplanten) Änderungen werden erst im Laufe der Zeit gesetzlich normiert werden. Die “Highlights” dieser Steuerreform (teilweise im Begutachtungsentwurf enthalten, teilweise nur angekündigt), die sich über mehrere Jahre erstreckt und auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat, werden nachfolgend dargestellt:

Sozialversicherung:

– Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener (so genannter “SV-Bonus” bis zu 350 EUR pro Jahr). Der SV-Bonus wird der Höhe nach bis zu einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR eingeschliffen. Ab einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR steht kein SV-Bonus mehr zu.

– Der SV-Bonus steht auch Pensionisten zu (bis zu 265 EUR pro Jahr; wird bis zu einer monatlichen Pension bis zu 2.100 EUR eingeschliffen, ab einer darüber liegenden Pension steht kein SV-Bonus mehr zu).

– Für “Selbständige” nach dem GSVG und Bauern werden für niedrige Einkünfte die Krankenversicherungsbeiträge gesenkt (um 1 %).

Einkommensteuer:

– Senkung der unteren drei Einkommensteuer-Tarifstufen (die erste Tarifstufe ab einem Einkommen von 11.000 EUR wird von 25 % auf 20 % im Jahr 2021 gesenkt; die zweite und dritte Tarifstufe wird von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 % im Jahr 2022 gesenkt).

– Erhöhung des Betriebsausgaben-Pauschales auf 35 % (Dienstleistungsunternehmen) bzw. 60 % (für alle anderen Unternehmen) bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR (was genau ein “Dienstleistungsunternehmen” ist, soll im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden). Die Möglichkeit der Durchführung einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung (falls die tatsächlichen Betriebsausgaben höher sind) soll bestehen bleiben. In manchen Fällen wird daher weiterhin eine Vergleichsrechnung sinnvoll bleiben (ist das Betriebsausgaben-Pauschale oder die tatsächlichen Betriebsausgaben höher). Ausgenommen von dieser Pauschalierungsmöglichkeit sind Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

– Erhöhung der sofortigen Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Jahr der Anschaffung von 400 EUR auf 800 EUR. Darüber hinaus ist eine weitere Erhöhung dieser Grenze auf 1.000 EUR im Jahr 2021 anvisiert.

– Einführung einer “Einheitsbilanz” anstatt einer handelsrechtlichen(UGB)- sowie einer steuerrechtlichen Bilanz (“Aus zwei mach eins”).

– Erhöhung des Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 132 EUR auf 300 EUR. Das Werbungskostenpauschale wird weiterhin bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Sollten die tatsächlichen Werbungskosten höher sein, sind diese weiterhin durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

– Zusammenführen der Positionen “Sonderausgaben” und “außergewöhnliche Belastungen” zu einer Position (“Abzugsfähige Privatausgaben”). Ob sich auch inhaltliche Änderungen ergeben (außer dem Zusammenfassen in einer Position), ist derzeit noch nicht bekannt.

– Verfassen eines neuen Einkommensteuergesetzes und Vereinfachung der Lohnverrechnung (durch Einführung einer einheitlichen Prüfbehörde für lohnabhängige Abgaben sowie neuen Abrechnungsmodalitäten für die “sonstigen Bezüge”). Zukünftig sollen auch auf den Lohn-/Gehaltsabrechnungen verpflichtend die Dienstgeberabgaben (z.B.: DB, DZ, Kommunlasteuer) angeführt werden (was bisher schon auf freiwilliger Basis geschieht und schon häufig gemacht wird).

– Einführung einer einheitlichen Dienstgeberabgabe anstatt unterschiedlicher Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, MVK, U-Bahn Abgabe in Wien sollen zu einer Abgabe zusammengeführt werden).

– Ausweitung der Forschungsprämie.

– Abschaffung von Bagatellsteuern (vor allem im Bereich der Gebühren).

– Ab dem Jahr 2022 sollen Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungsmodellen bis zu 3.000 EUR pro Person und Jahr steuerfrei (und SV- und Lohnnebenkostenfrei) ausbezahlt werden können.

– Der Grundfreibetrag (13 %iger Steuerfreibetrag) bei “Selbständigen”, bis zu dem keine Investitionsverpflichtung (in Wertpapiere oder Anlagegüter) besteht, soll von 30.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden (geplantes Inkrafttreten im Jahr 2022).

– Der Einkommensteuer-Spitzensteuersatz von 55 % (derzeit zeitlich befristet) wird unbefristet beibehalten (geplant war ursprünglich wieder eine Senkung auf 50 %). Somit wird es bei der Kapitalertragsteuer (KESt) bei dem festen Steuersatz von 27,5 % (außer bei Bankzinsen – 25 %) bleiben (der KESt-Satz ist die Hälfte des Einkommensteuer-Spitzensteuersatz).

– “Steuerausländer” (beschränkt Steuerpflichtige) sollen bei bestehen von zwei (zumindest zeitweise gleichzeitig) bestehenden Dienstverhältnissen zukünftig verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen. Auch wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte vorliegen, deren Gesamtbetrag 730 EUR überschreiten, soll zukünftig eine Steuererklärung verpflichtend einzureichen sein. In diesen beiden Punkten werden Steuerausländer mit österreichischen Steuerpflichtigen (“unbeschränkte” Steuerpflicht) gleich gestellt.

– Ob eine Indexierung der Steuerstufen erfolgt (Stichwort: “Abschaffung der kalten Progression”), steht derzeit noch nicht fest.

Umsatzsteuer:

– Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von 30.000 EUR Umsatz auf 35.000 EUR Umsatz pro Jahr. Bis zum Überschreiten dieser Grenze muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden (es besteht allerdings auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug bei Zukäufen). Die Möglichkeit zur Option in die (Umsatz-)Steuerpflicht bleibt aber weiterhin möglich.

– Klarstellungen betreffend Reihengeschäften (neuer § 3 Abs. 15 UStG) und Konsignationslager (Art. 1a BMR). Diese Bestimmungen wurden durch eine Änderung der EU-Mehrwertsteuer System Richtlinie (MwStRL) und der dazu ergangenen Durchführungs-Verordnung notwendig.

Körperschaftsteuer:

– Senkung des Körperschaftsteuersatz auf 23 % (von derzeit 25 %) im Jahr 2022 und auf 21 % im Jahr 2023.

– Einführung einer neuen gesetzlichen Bestimmung betreffend der Besteuerung von “Hybriden Gestaltungen” im Körperschaftsteuergesetz (neuer § 14 KStG). Diese neue gesetzliche Bestimmung ist bereits im aktuellen Begutachtungsentwurf enthalten.