Steuermaßnahmen der OECD-Staaten betreffend COVID-19

Nicht nur in Österreich sondern auch in anderen Staaten macht man sich Gedanken, wie den Konsequenzen der COVID-19 Krise auf wirtschaftlicher Ebene begegnet werden kann. Die OECD (ein Klub von 30 wirtschaftlich “reichen” Staaten) hat eine aktuelle Liste veröffentlicht, welche steuerlichen Maßnahmen von den jeweiligen Mitgliedsländern gesetzt wurden.

Nach einer ersten Auswertung durch uns haben die meisten Staaten die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert und großzügige Steuerstundungen eingeführt. So hat beispielsweise Chile die Möglichkeit einer Steuerstundung eingeführt oder Dänemark die Bezahlung von Steuerschulden flexibilisiert und eine Ratenzahlung eingeführt. Manche Staaten haben, so wie Österreich auch, einen steuerlichen Verlustrücktrag implementiert (d.h. Verluste aus dem aktuellen Steuerjahr können mit Gewinnen aus den letzten Jahren verrechnet werden).

In Österreich wurde die Umsatzsteuer auf bestimmte Artikel reduziert oder gänzlich aufgehoben (z.B. bei Schutzmasken). Ein Herz für Hygiene Maßnahmen haben auch die Finanzminister der meisten anderen OECD-Staaten entdeckt und ebenfalls Umsatzsteuerbefreiungen oder Reduzierungen auf Güter des täglichen Bedarfs, die im Rahmen der COVID Krise verstärkt gekauft werden, eingeführt (z.B. wurde in Griechenland der Umsatzsteuersatz von 24 % auf 6 % für medizinische Handschuhe, Masken und Seifen reduziert). In Deutschland wurde die Umsatzsteuer (Standardsatz) im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % reduziert (mittlerweile ab 2021 wieder bei 19 %) und in Indonesien werden Guthaben aus der Umsatzsteuer (= Vorsteuerüberhang) nunmehr rascher an die Steuerpflichtigen zurück bezahlt.

Neben den Maßnahmen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer gibt es in den diversen Staaten auch noch weitere interessante Ideen den Steuerpflichtigen unter die Arme zu greifen. Dies reicht von der Reduzierung der Grundsteuer (Kazachstan), bis zur Steuerbefreiung in bestimmten roten COVID-Zonen (Italien) bis zur Reduzierung der Autosteuer um 70 % beim Neukauf eines PKW (Korea – ob nur für Einheimische (Hyundai-)Autos oder für alle Autos ist unklar). Großbritannien plant die Einführung eines Abschreibungssatzes von 130 % (!!) bei bestimmten Investitionen (d.h. es ist möglich, mehr von der Steuer abzusetzen als bezahlt wurde; genannt wird dies in Großbritannien “Super-deduction”).

Die Corona-Krise hat also nicht nur gesundheitliche Folgen sondern sorgt auch für einen interessanten Steuercocktail in der Wirtschaftswelt.

Die neue Lohnbescheinigung

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) wurde der verpflichtende Lohnsteuerabzug in § 47 EStG neu geregelt. Nunmehr muss dann ein Lohnsteuersystem verpflichtend durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer in einer (Lohnsteuer-)Betriebsstätte (§ 81 EStG) arbeitet. Bei den meisten Arbeitnehmern ist dies der Fall. Für jene Arbeitnehmer die nicht unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Lohnsteuerabzuges fallen, da sie in keiner Betriebsstätte tätig sind, kann eine Lohnverrechnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Wird kein Lohnsteuerverfahren durchgeführt, sieht eine im Rahmen des COVID-19-StMG eingeführte neue Bestimmung vor, dass eine “Lohnbescheinigung” vom Arbeitgeber beim Finanzamt eingereicht werden muss. Die “Lohnbescheinigung” ist in einem neuen § 84a EStG geregelt und entspricht dem Grunde nach dem in § 84 EStG geregelten Lohnzettel. In einem amtlichen Formular (L17) sind der Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsbeiträge und die Bruttobezüge des Arbeitnehmers zu melden. Auf diese Weise wird das Finanzamt auch bei einer nicht durchgeführten Lohnverrechnung über die Einkünfte eines Arbeitnehmers informiert. Zu übermitteln ist die neue Lohnbescheinigung immer bis zum 28. Februar des Folgejahres (für das Jahr 2020 wird jedoch eine einmalige Verlängerung bis 31. März 2021 gewährt).

Verordnung zur neuen Kleinunternehmer Steuerpauschalierung

Ab dem Steuerjahr 2020 ist es für kleine Unternehmen (Umsatz bis 35.000 EUR) möglich, betreffend der Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer eine neue Steuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen (siehe dazu unsere News aus dem Jahr 2019). Diese neue Steuerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)  ist neben den bereits bekannten Pauschalierungen (6 % oder 12 % oder anderer %-Satz bei bestimmten Branchen) möglich. Der pauschale Betriebsausgabenabzug beträgt 45 % der Betriebseinnahmen oder 20 % der Betriebseinnahmen. Außerdem sind die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, vormals SVA) bezahlten gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug zugelassen. Weitere Betriebsausgaben sind mit der Pauschale abgegolten (mit Ausnahme von Reise- und Fahrtkosten, falls diesen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenüber steht). Der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) steht zu.

Der pauschale 20 %ige Betriebsausgabenabzug kommt bei “Dienstleistungsbetrieben” zur Anwendung. Was als “Dienstleistungsbetrieb” angesehen wird, ist vom Bundesministerium für Finanzen in einer eigenen Verordnung geregelt (“Dienstleistungsbetriebeverordnung”, BGBl II 2020/615). Dazu zählen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Architekten, Werbung, Übersetzer, Schriftsteller) oder Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie. Genau herauszufinden ob ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Verordnung vorliegt und der 20 %ige Pauschalsatz anzuwenden ist, ist anhand der Branchenkennzahl (ÖNACE 2008). Bei anderen (Nicht-Dienstleistungs-)Betrieben kann der höhere 45 %ige Pauschalsatz angewendet werden.

Die Verordnung und die Branchenkennzahlen können Sie hier nachsehen.

In der Praxis sollte eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, ob eine Pauschalierung oder der Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben steuerlich günstiger ist.