Fachlexikon: Das “TAX-CCC”

Rund um die korrekte steuerliche Vorgehensweise drehen sich in der Steuer-Industrie seit einiger Zeit diverse Neu-Deutsche Begriffsbestimmungen. Dies sind Tax Compliance, Tax Controversy und Tax Certainty (“CCC”). Im Folgenden informieren wir was unter den jeweiligen Fachbegriffen zu verstehen ist.

TAX Compliance

Bei diesem Begriff geht es darum, sich an die bestehenden Gesetze zu halten, und diese möglichst genau zu befolgen (was in der Praxis auf Grund der Vielzahl an unterschiedlichen Gesetzen und der korrekten Auslegung oftmals schwierig ist; auch wenn man die Gesetze rechtsrichtig befolgen will, ist in der Praxis – zum Beispiel auf Grund unklarer Rechtslage – die “korrekte” Anwendung eines Gesetzes oftmals schwierig; jüngstes Beispiel ist das EU-Meldepflichtgesetz, bei dem die Auslegung zahlreiche Unklarheiten – z.B. welche “Gestaltung” ist denn überhaupt zu melden ? – mit sich bringt).

TAX Controversy

Nachdem die Steuergesetzgebung – trotz anderslautender Beteuerungen durch die Politik – immer komplexer und undurchsichtiger wird (die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von nationalen Vorschriften bis hin zu internationalen Bestrebungen zu mehr “Steuergerechtigkeit”) steht der Steuerpflichtige oftmals vor Rechtsunsicherheit bezüglich seiner steuerlichen Situation. Im Rahmen der Tax Controversy geht es darum, den Steuerpflichtigen gegenüber anderen Beteiligten (idR Finanzbehörden) zu vertreten und seine Rechtsposition zu verteidigen. Dies kann zum Beispiel bei Finanzstrafverfahren oder bei der Auslegung und Interpretation von Steuergesetzen bei Betriebsprüfungen der Fall sein.

TAX Certainty

Dieser Fachausdruck bedeutet, dass der Steuerpflichtige möglichst frühzeitig Rechtssicherheit über seine steuerliche Position erlangt. War und ist es bislang so, dass dem Grunde nach erst nach einer (Betriebs-)Prüfung durch die Finanzbehörde oder eines Urteils eines (Finanz-)Gerichts der Steuerpflichtige endgültige Sicherheit über die korrekte (oder nicht korrekte) steuerliche Vorgehensweise hat, besteht bei der Tax Certainty die Bestrebung, bereits vor Umsetzung einer steuerlichen Vorgehensweise die Korrektheit der steuerlichen Vorgehensweise zu erlangen. Dies kann zum Beispiel im Rahmen von Rulings oder (Vorab-)Auskünften durch die Finanzbehörde sein bis hin zur laufenden (Steuer-)Kontrolle (so zusagen ein laufendes “Controlling” oder eine durchgehende Betriebsprüfung durch das Finanzamt).

Das EU-Meldepflichtgesetz

Das Jahr 2020 beschert Österreich mit dem EU-Meldepflichtgesetz ein neues Gesetz bezüglich der Meldung von steuerschonenden Gestaltungen. Damit soll eine verpflichtende Regelung gesetzlich verankert werden womit grenzüberschreitende Steuergestaltungen von den Steuerpflichtigen (Unternehmen und Privatpersonen) an die Finanzbehörden zu melden sind. Die Finanzbehörden haben sodann die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Steuergestaltung zu überprüfen. Eine als unangemessene Steuergestaltung angesehene Vorgehensweise soll somit zukünftig verhindert werden.

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) ist ein eigenes Gesetz (so wie beispielsweise das Einkommensteuergesetz). Grundlage ist die von den EU Finanzministern beschlossene EU Amtshilferichtlinie 2018/822. Das EU-MPfG ist die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation – DAC).

Im Rahmen des EU-MPfG müssen alle grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemeldet werden, sofern die beteiligten Steuerpflichtigen in zwei EU-Mitgliedsstaaten oder einem EU-Mitgliedsstaat und einem Drittstaat ansässig sind. Bei Steuergestaltungen innerhalb Österreichs hat keine Meldung zu erfolgen.

Zu melden sind sowohl “marktfähige” als auch “maßgeschneiderte” Gestaltungen. Erstere richten sich nicht an die individuellen Bedürfnisse eines konkreten Steuerpflichtigen (z.B. wären das die lange Zeit von vielen Banken propagierten “Steuersparmodelle” betreffend Schifffonds). Zweitere sind Gestaltungen, die nicht die Voraussetzungen für eine marktfähige Gestaltung erfüllen (also alle restlichen – nicht marktfähigen – Gestaltungen). Eine meldepflichtige Gestaltung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Einkünfte einer doppelten Nicht-Besteuerung in zwei EU-Mitgliedsstaaten unterliegen (§ 5 Z 3 EU-MPfG). Eine weitere Gestaltung, die eine Meldepflicht auslösen würde, wäre die Verlagerung von Finanzkonten von einem Staat in einen andere Staaten, um eine Meldepflicht nach dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz zu umgehen (§ 5 Z 5 EU-MPfG, z.B. wenn Vermögen eines Bankkontos in einen Staat transferiert wird, der nicht am automatischen Informationsaustausch gemäß dem GMSG teilnimmt).

Zu melden ist die Gestaltung von den Steuerpflichtigen bzw. dem “Intermediär”. Der Intermediär kann (auch) ein Steuerberater sein. Ein Nicht-Melden einer eigentlich zu meldenden Steuergestaltung im Sinn des EU-Meldepflichtgesetzes kann eine Strafe von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen. Dabei ist es unerheblich ob die gewählte Steuergestaltung letztlich rechtlich anerkannt wird oder nicht. Nur auf Grund der Nicht-Meldung kann die Strafe fest gesetzt werden.

Das Inkrafttreten des EU-Meldepflichtgesetz ist mit 1.7.2020 gesetzlich verankert (im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2020, BGBl. I 91/2019). Auf Grund der faktischen Rückwirkung im Gesetz werden aber schon Gestaltungen ab 25.6.2018 erfasst. Diesbezüglich empfehlen wir schon jetzt, eventuell betroffene Geschäftsfälle zu überdenken und gegebenenfalls zu melden.

Update 20.2.2020

Auf Grund der vielen Unklarheiten im Gesetz hat die Kammer der Steuerberater eine 20 Seitige Frageliste (eng bedruckt und klein geschrieben) an das Bundesminsiterium für Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme versendet. Damit sollen erste Zweifelsfragen geklärt werden (zum Beispiel wie definiert das BMF bestimmte Ausdrücke und wie soll das Gesetz ausgelegt werden).

DBA Ausblick 2020

Bei den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lag zuletzt der Fokus auf der Adaptierung der bestehenden Abkommen durch das MLI und der Ausgestaltung des neuen Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (Amtshilfe).

Betreffend neuen DBA die ab dem kommendem Jahr 2020 erstmals anzuwenden sind ist lediglich das DBA mit Großbritannien zu erwähnen (ein Update betreffend der neuen DBA finden Sie hier; zum neuen DBA Großbritannien siehe dazu unsere News).

Desweiteren sind die neuen Protokollbestimmungen im DBA Russland ab 2020 erstmals anzuwenden (siehe hier unsere NEWS dazu).

Weitere DBA sind zwar derzeit in Verhandlung (z.B. ein gänzlich neues DBA mit Argentinien, Adaptierungen von bestehenden DBA mit Bahrain, Brasilien, Neuseeland, Katar, China, Usbekistan, VAE). Diesbezügliche Abschlüsse stehen jedoch noch aus. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.