Um die Bestimmungen bzw. Vergünstigungen eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Anspruch nehmen zu können, muss die Ansässigkeit im anderen Staat durch die lokale (ausländische) Steuerbehörde bestätigt werden. Die Ansässigkeit im anderen Staat wird in der Regel durch eine vom ausländischen Finanzamt unterfertigte “Ansässigkeitsbescheinigung” bestätigt. Die österreichische Finanzverwaltung akzeptiert dabei grundsätzlich die Ansässigkeitsbestätigung nur auf österreichischen Formularvordrucken (z.B. ZS-QU 1 für natürliche Personen und ZS-QU 2 für juristische Personen).
Mit vier Staaten hat sich Österreich bislang jedoch im Verständigungsverfahren darauf geeinigt, dass auch auf den von den jeweiligen Staaten selbst ausgestellten Formularen die Ansässigkeit bestätigt werden kann, und es nicht notwendig ist, das österreichische Formular von der ausländischen Steuerbehörde bestätigen zu lassen (was in der Praxis immer wieder zu Problemen führt, weil sich die Finanzverwaltungen der ausländischen Staaten weigern, österreichische Formulare zu bestätigen). Diese vier Staaten sind Mexiko, Thailand, Türkei und die USA. Liegt daher eine von der jeweiligen Steuerverwaltung bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf einem von diesen Staaten erstellten Formularen vor, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt (falls auch die übrigen Voraussetzungen im Sinne der DBA-Entlastungs-Verordnung oder der entsprechenden Rückzahlungsanträge erfüllt werden). Das österreichische Formular (auf dem zusätzliche Informationen einzutragen sind) ist in diesem Fall der ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung beizuheften, muss von der ausländischen Behörde aber nicht bestätigt werden.
Das BMF hat diese Vorgehensweise in einem neuen Erlass zusammengefasst:
Erlass des BMF vom 29.01.2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 10/2019 gültig ab 29.01.2019
Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen
(1) Die Abkommensberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare).
(2) Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweilig gültigen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF vom 10. März 2006, AÖF Nr. 127/2006 (BMF-010221/0101-IV/4/2006) sowie vom 17. Dezember 2001, AÖF Nr. 63/2002 (04 0101/41-IV/4/01) in der jeweils geltenden Fassung, die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.
(3) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 wurde mit folgenden Staaten getroffen:
- Mexiko: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der mexikanischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden.
- Thailand: Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung dem österreichischen Formular anzuheften.
- Türkei: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden.
- USA: Die Ansässigkeit kann auch mittels vom Internal Revenue Service ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen (US Form 6166) nachgewiesen werden.
(4) Die Erlässe des BMF vom 11.07.2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007, vom 15.03.2013, BMF-010221/0147-IV/4/2013, vom 03.09.2014, BMF-010221/0436-VI/8/2014, und vom 10.10.2016, BMF-010221/0658-VI/8/2016, sind in diesen Erlass eingearbeitet und können daher aufgehoben werden.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Jänner 2019