Montagen im Ausland v. österreichischen Unternehmem – Steuerpflicht?

Österreichische Unternehmen, welche Montageaufträge im Ausland durchführen, sind häufig mit der Frage konfrontiert, ob die grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu einer Steuerpflicht im Auftragsland führen oder nicht.

Wird nur ein Montageprojekt innerhalb eines gewissen Zeitrahmens in einem Auftragsland abgewickelt, so lässt sich die Steuerpflicht häufig relativ einfach feststellen. Werden jedoch zeitgleich mehrer Montagetätigkeiten im ein und demselben Land ausgeführt, gestaltet sich die Frage der abkommensrechtlichen Steuerpflicht etwas schwieriger.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im kürzlich erschienenen EAS 3339 kompakt die Vorgehensweise zur Beantwortung solcher Konstellationen im Fall Norwegen dargelegt und die bisher vertretende Rechtsmeinung bestätigt.

In einem ersten Schritt ist zunächst aus dem jeweilig abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Auftragsland die Betriebsstättenfrist für Montagetätigkeiten (in den häufigsten Fällen in Art. 5 Abs. 3 zu finden) festzustellen. Diese Fristen, ab wann mit einer Montagetätigkeit eine abkommensrechtliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird oder nicht, sind in den jeweiligen österreichischen DBA different ausgestaltet (Betriebsstättenfristen zwischen 6 – 24 Monaten).

Im Fall Norwegen ist eine Betriebsstättenfrist für Montagetätigkeiten von 12-Montaten bestimmt. Übersteigt das einzelne Projekt diese 12-Monatsfrist (phsysischer Start der Montagearbeiten bis zu deren Beendigung – montagefreie Tage hemmen den Fristenlauf nicht), so begründet das österreichische Unternehmen eine abkommensrechtliche Betriebsstätte. In diesem Fall wird Norwegen das Besteuerungsrecht zugeteilt. Wird die Frist unterschritten, verbleibt das Besteuerungsrecht der dem Projekt zuzurechnenden Gewinne in Österreich.

Stehen jedoch Montageprojekte in einem wirtschaftlichen und geographischen Zusammenhang, sind mit Verweis auf die internationalen Auslegungsstandars (insb. des OECD-MK zu Artikel 5 Abs. 3) nicht die Montagezeiten der einzelnen Teilprojekte maßgeblich. In diesen Fällen hat eine Zusammenrechnung der für das Gesamtprojekt aufgewendeten Montagezeiten zu erfolgen.

Beispiel: Wirtschaftlich zusammenhängende Projekte im Auftragsland:

VARIANTE 1:

Montagetätigkeit 1 in Oslo – Dauer 5 Monate (Zeitraum 1.1 – 30.5)

Montagetätigkeit 2 in Bergen – Dauer 6 Monate (Zeitraum 1.6 – 30.11)

SUMME: 11 Monate – keine abkommensrechtliche Betriebsstätte in Norwegen, geografischer Zusammenhang nicht gegeben.

VARIANTE 2:

Montagetätigkeit in Oslo – Dauer 5 Monate (1.1 – 30.5)

Montagetätigkeit in Lillestrom (Entfernung von Oslo 22km)  – Dauer 6 Monate (1.8 – 31.1. des Folgejahres)

SUMME: 13 Monate –  abkommensrechtliche Betriebsstätte in Norwegen, aufgrund Entferung < 50 km zwischen Oslo und Lillestrom geografischer Zusammenhang gegeben, zweimonatige Pause hemmt Fristenlauf für Betriebsstättenfrist nicht.