US-Steuer Trends

Jeder neue US-Präsident hat eigene Vorstellungen über die US-Steuerpolitik. So hat der ehemalige Präsident Trump kurz nach seiner Amtseinführung die seiner Meinung nach größte Steuersenkung der amerikanischen Geschichte durchgeführt (bekannt geworden als “Tax Cuts and Jobs Act”, später “H.R. 1”). Und auch der neue US-Präsident Joe Biden hat eine bestimmte Vorstellung über eine gerechtere und bessere Steuerwelt. Eine geplante Biden- Steuerreform würde hauptsächlich amerikanische Unternehmen (“Corporate America” oder “America Inc.”) betreffen.

Körperschaftsteuersatz

Der Körperschaftsteuersatz (KöSt-Satz) für amerikanische Unternehmen soll nach den Plänen von US-Präsident Biden auf 28 % erhöht werden. Der derzeitige KöSt-Satz wurde im Rahmen der letzten großen (Trump)Steuerreform (“Tax Cuts and Jobs act”) von 35 % auf 21 % gesenkt.

Steueroasen

Als weiteren Baustein soll der Steuersatz auf immaterielles ausländisches Vermögen (zB Lizenzen, Patente, Marken) von US-Gesellschaften (“Global intangible Low Taxed Income – GILTI”) von 10,5 % auf 21 % verdoppelt werden. Bei GILTI handelt es sich um die Besteuerung von Einkommen von in Steueroasen (Niedrigsteuerländern) gelegenen verbundenen US-Unternehmen. Bei GILTI wird das Einkommen von diesen ausländischen Unternehmen (Tochtergesellschaften) direkt bei der US-Körperschaft (Muttergesellschaft) versteuert (zu amerikanischen Steuersätzen). Für solcherart erzieltes Einkommen kommt derzeit unter Berücksichtigung bestimmter Abzugspositionen ein effektiver Steuersatz von 10,5 % zur Anwendung. Eine Verdoppelung des Steuersatzes auf 21 % ist geplant.

Weltweite Mindeststeuer

Auf globaler Ebene setzt sich die neue US-Regierung für eine Mindestbesteuerung von multinationalen Unternehmen ein. Dieser Mindeststeuersatz soll nach den Vorstellungen der USA zumindest 12,5 % betragen. Wie dies ausgestaltet wird und was genau (Umsatz, Gewinn ..) der Steuer unterliegen soll, steht derzeit noch zur Diskussion. Die USA wären wohl auch das einzige Land weltweit, die einen (KöSt-)Mindeststeuersatz durchsetzen könnten (abgesehen davon, dass auch viele andere, vor allem europäische Länder, für eine Mindestbesteuerung eintreten; so gesehen ist es wahrscheinlich, dass ein Mindeststeuersatz bei der Körperschaftsteuer zeitnah eingeführt wird).

What’s next?

Ob alle Änderungen durchsetzbar sind steht jedenfalls noch in den Sternen. Auch im eigenen Biden-Lager gibt es beispielsweise Stimmen welche besagen, den amerikanischen KöSt-Satz nicht auf 28 % sondern nur auf maximal 25 % zu erhöhen. Bei den zur Diskussion stehenden Summen wird auf jeden Fall geklotzt und nicht gekleckert. Die angedachten Änderungen würden 2 Billionen US Dollar in die Kassen der US-Finanzministerin spülen. Damit soll die von US-Präsident Biden groß angelegte Erneuerung der amerikanischen Infrastruktur (Straßen, Brücken ..) finanziert werden. Damit laut “US-Insidern” im amerikanischen Infrastrukturministerium die Amerikaner wieder über Highway-Brücken fahren können, die nicht drohen, zusammen zu brechen.

Entlastung von der Quellensteuer (EAS 3429)

Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen-Entlastungs-Verordnung (DBA-EVO) ist es möglich, bestimmte Zahlungen aus Österreich in das Ausland sofort von einer eventuellen Quellensteuer zu befreien. Um eine sofortige Befreiung bei der Zahlung an den ausländischen Einkünfteempfänger herbei führen zu können, müssen jedoch die Voraussetzungen der DBA-EVO erfüllt sein. Sollten die Voraussetzungen der DBA-EVO nicht erfüllt werden, muss die Quellensteuer vom österreichischen Zahler einbehalten werden und an das österreichische Finanzamt abgeführt werden. Es wird sodann dem ausländischen Zahlungsempfänger überlassen, die abgeführte Quellensteuer auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens beim österreichischen Finanzamt zur Erstattung zu beantragen.

In der EAS 3429 macht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) darauf aufmerksam, dass im Fall, dass der Einkünfteempfänger eine ausländische juristische Person (Kapitalgesellschaft) ist, diese über eine “wirtschaftliche Substanz” verfügen muss, damit die DBA-EVO angewendet werden kann. Eine “wirtschaftliche Substanz” spiegelt sich beispielsweise durch eine eigene Infrastruktur (Büro) und eigene Arbeitskräfte wieder, über welche die ausländische Gesellschaft verfügt. Ein funktionsloses Gebilde (reiner “Briefkasten”) ohne “wirtschaftliche Substanz” erfüllt die Voraussetzungen der DBA-EVO nicht. Sollte es sich daher um ein funktionsloses Gebilde (“Briefkasten”) handeln, sind die Bestimmungen der DBA-EVO nicht anzuwenden, und eine Quellensteuer (im dem der EAS zu Grunde liegenden Sachverhalt die Kapitalertragsteuer – KESt) ist jedenfalls in Österreich abzuführen (durch den österreichischen Zahler). Es obliegt sodann dem ausländischen Empfänger der Einkünfte, die abgeführte Quellensteuer beim Finanzamt zur Erstattung zu beantragen.

Beispiel:

Die österreichische “Donau AG” schüttet eine Dividende an die Schweizer “Schoko-Holding AG” aus (wobei die “Schoko-Holding AG” zu 100 % Beteiligung an der Donau AG verfügt). Der Steuersatz nach österreichischem Steuerrecht bei der (Dividenden)-Ausschüttung beträgt 27,5 %. Nach dem DBA hat Österreich jedoch kein Besteuerungsrecht, wenn der Zahlungsempfänger eine Schweizer Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die über mindestens 20 % des Kapitals der ausschüttenenden Gesellchaft verfügt (Artikel 10 Absatz 2 DBA). Sind die Voraussetzungen der DBA-EVO erfüllt, das heißt bei der Schoko-Holding AG handelt es sich um eine operative Gesellschaft, kann die Ausschüttung sofort von der KESt befreit werden (d.h. kein Abzug der KESt durch die Donau AG). Sind die Voraussetzungen der DBA-EVO NICHT erfüllt, muss die KESt bei der Ausschüttung von der österreichischen Donau AG einbehalten werden und an das Finanzamt abgeführt werden. Es wird sodann der Schoko-Holding AG aus der Schweiz überlassen, die KESt beim österreichischen Finanzamt zur Erstattung zu beantragen.

Die EAS 3429 vom 16.3.2021 im Wortlaut:

Titel: Notwendige Substanzerklärung bei DBA-Entlastung an der Quelle

An einer österreichischen Aktiengesellschaft (Ö-AG) sind zwei in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaften beteiligt: die börsennotierte A-AG zu 99% und die B-AG zu 1%, wobei die B-AG im Alleineigentum der A-AG steht. Die A-AG hat keine Dienstnehmer und verwendet zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit (Geschäfts- und Konzernleitung sowie Finanzierungstätigkeiten) Betriebsräumlichkeiten einer anderen Konzerngesellschaft. Im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-AG an die schweizerischen Gesellschafter stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der A-AG eine abkommensrechtliche Entlastung (gemäß Art 10 DBA-Schweiz) von der österreichischen Kapitalertragsteuer an der Quelle gewährt werden kann.

Im Zuge des Verfahrens für die Entlastung an der Quelle nach der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO) müssen juristische Personen gemäß § 3 DBA-EVO zur Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung auch eine Substanzerklärung abgeben. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass der Einkünfteempfänger eine Betätigung entfaltet, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt. Kann der Einkünfteempfänger die Substanzerklärung nicht erbringen, so ist eine Entlastung an der Quelle gemäß § 5 Abs 1 Z 1 DBA-EVO unzulässig und die DBA-Entlastung muss im Rückzahlungsverfahren herbeigeführt werden (vgl. BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 19).

Eine (Holding-)Gesellschaft, die geschäfts- und konzernleitende Funktionen ausübt und überdies Finanzierungsfunktionen im Konzern erbringt, entfaltet eine betriebliche Tätigkeit, die über die bloße Vermögensverwaltung iSd § 3 DBA-EVO hinausgeht. Die betriebliche Tätigkeit muss im Übrigen nicht überwiegen. Aus einer Börsennotierung allein kann hingegen nicht geschlossen werden, dass eine Gesellschaft betrieblich tätig ist. Als “eigene Arbeitskräfte” im Sinne von § 3 Abs 1 Z 2 DBA-EVO sind nicht nur in einem Dienstverhältnis Beschäftigte zu verstehen, sondern etwa auch geleaste Arbeitskräfte (EAS 2747), sofern sie wie eigene Dienstnehmer in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert werden und die Gesellschaft ihnen Weisungen erteilen kann. Die für die betriebliche Tätigkeit erforderlichen Betriebsräumlichkeiten müssen im Übrigen nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, sondern können auch (zB von einer Konzerngesellschaft) gemietet werden (EAS 2727).

Im vorliegenden Sachverhalt wird die (für die Unbedenklichkeit sprechende) operative Tätigkeit der A-AG zur Gänze durch Arbeitskräfte erbracht, die weder angestellt noch im obigen Sinne geleast werden, sondern Arbeitskräfte einer anderen Konzerngesellschaft darstellen. Bei einem derartigen “Outsourcing” an andere Konzerngesellschaften kann die nach § 3 DBA-EVO erforderliche Erklärung betreffend die Beschäftigung von eigenem Personal nicht mehr abgegeben werden (EAS 2747). Da die gesamte operative Tätigkeit der A-AG im Wege einer Dienstleistung von einer anderen Konzerngesellschaft erbracht wird, könnte der A-AG nicht die Eigenschaft als Entscheidungsträger für die behauptete betriebliche Tätigkeit zukommen. Vor diesem Hintergrund muss die Unbedenklichkeit der DBA-Entlastung im Rahmen eines Rückzahlungsverfahrens geprüft werden.

Eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts kann somit nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren vorgenommen werden, sondern obliegt dem zuständigen Finanzamt.

Steuerzuckerl für Homeoffice-Arbeitnehmer

Für Personen die im Homeoffice arbeiten gibt es mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVID-19-StMG) nunmehr die Möglichkeit, Werbungskosten für die Heimarbeit in der Steuererklärung geltend zu machen und steuerfreie Zahlungen zu lukrieren. Bislang konnten Kosten im Rahmen einer Heimtätigkeit nur dann geltend gemacht werden, wenn die strengen Voraussetzungen eines beruflich notwendigen Arbeitszimmers vorlagen. Dies ändert sich nunmehr.

Wie war es bisher?

Bislang konnten Kosten für das Arbeiten im privaten Haushalt steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn ein eigenes (häusliches) Arbeitszimmer bestanden hat, und der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer lag. Die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind relativ streng. Im Grunde muss es sich um einen eigenen (abgegrenzten) Arbeitsraum handeln (also weder Küche noch Wohnzimmer wären ein steuerliches “Arbeitszimmer”), und der Mittelpunkt der Tätigkeit müsste sich in diesem Arbeitszimmer befinden (was beispielsweise bei den meisten Berufsgruppen nicht der Fall ist, wie bei Lehrern, Musikern usw.). Im Fall eines steuerlichen “Arbeitszimmer” können (anteilige) Miete, Abschreibung, Betriebskosten, Möbel usw. als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) angesetzt werden.

Was ändert sich durch die Neuregelung im Rahmen des 2. COVID-19-StMG?

Im wesentlichen sind durch die Neuregelung zwei Punkte maßgeblich:

  1. Geltendmachung von Werbungskosten (§ 16 EStG) durch den Arbeitnehmer für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung). Um diese Kosten steuerlich geltend machen zu können, müssen mindestens 26 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet werden. Der diesbezügliche Höchstbetrag ist 300 EUR (für im Jahr 2020 gekaufte Möbel beträgt der Höchstbetrag 150 EUR).
  2. Zahlung eines steuerfreien Betrages (§ 26 EStG) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen einer “Homeoffice-Pauschale”. Der pauschale Betrag beläuft sich auf 3 EUR pro Tag für höchstens 100 Tage. Als maximaler Betrag können daher 300 EUR steuerfrei durch den Arbeitgeber bezahlt werden.

Fazit

Mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale und der Absetzbarkeit von zusätzlichen Werbungskosten können auch dann Ausgaben geltend gemacht werden und Zahlungen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nicht bestehen. Dies sind zweifelsohne für den Steuerpflichtigen gute Nachrichten in der Corona-Krise und stellen auf Grund der steigenden Zahl von Homeoffice Arbeitnehmern auch sinnvolle steuerliche Neuregelungen dar (was man nicht von allen neuen gesetzlichen Regelungen, die im Rahmen der Pandemie beschlossen wurden, behaupten kann).

Wichtig !

Nachdem es weiterhin die Möglichkeit gibt, Kosten für ein steuerliches “Arbeitszimmer” anzusetzen (sofern die – strengen – Voraussetzungen erfüllt werden), sollte dies im Einzelfall ebenfalls geprüft werden (da dies in der Regel steuerlich attraktiver ist).

Steuermaßnahmen der OECD-Staaten betreffend COVID-19

Nicht nur in Österreich sondern auch in anderen Staaten macht man sich Gedanken, wie den Konsequenzen der COVID-19 Krise auf wirtschaftlicher Ebene begegnet werden kann. Die OECD (ein Klub von 30 wirtschaftlich “reichen” Staaten) hat eine aktuelle Liste veröffentlicht, welche steuerlichen Maßnahmen von den jeweiligen Mitgliedsländern gesetzt wurden.

Nach einer ersten Auswertung durch uns haben die meisten Staaten die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert und großzügige Steuerstundungen eingeführt. So hat beispielsweise Chile die Möglichkeit einer Steuerstundung eingeführt oder Dänemark die Bezahlung von Steuerschulden flexibilisiert und eine Ratenzahlung eingeführt. Manche Staaten haben, so wie Österreich auch, einen steuerlichen Verlustrücktrag implementiert (d.h. Verluste aus dem aktuellen Steuerjahr können mit Gewinnen aus den letzten Jahren verrechnet werden).

In Österreich wurde die Umsatzsteuer auf bestimmte Artikel reduziert oder gänzlich aufgehoben (z.B. bei Schutzmasken). Ein Herz für Hygiene Maßnahmen haben auch die Finanzminister der meisten anderen OECD-Staaten entdeckt und ebenfalls Umsatzsteuerbefreiungen oder Reduzierungen auf Güter des täglichen Bedarfs, die im Rahmen der COVID Krise verstärkt gekauft werden, eingeführt (z.B. wurde in Griechenland der Umsatzsteuersatz von 24 % auf 6 % für medizinische Handschuhe, Masken und Seifen reduziert). In Deutschland wurde die Umsatzsteuer (Standardsatz) im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % reduziert (mittlerweile ab 2021 wieder bei 19 %) und in Indonesien werden Guthaben aus der Umsatzsteuer (= Vorsteuerüberhang) nunmehr rascher an die Steuerpflichtigen zurück bezahlt.

Neben den Maßnahmen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer gibt es in den diversen Staaten auch noch weitere interessante Ideen den Steuerpflichtigen unter die Arme zu greifen. Dies reicht von der Reduzierung der Grundsteuer (Kazachstan), bis zur Steuerbefreiung in bestimmten roten COVID-Zonen (Italien) bis zur Reduzierung der Autosteuer um 70 % beim Neukauf eines PKW (Korea – ob nur für Einheimische (Hyundai-)Autos oder für alle Autos ist unklar). Großbritannien plant die Einführung eines Abschreibungssatzes von 130 % (!!) bei bestimmten Investitionen (d.h. es ist möglich, mehr von der Steuer abzusetzen als bezahlt wurde; genannt wird dies in Großbritannien “Super-deduction”).

Die Corona-Krise hat also nicht nur gesundheitliche Folgen sondern sorgt auch für einen interessanten Steuercocktail in der Wirtschaftswelt.

Die neue Lohnbescheinigung

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) wurde der verpflichtende Lohnsteuerabzug in § 47 EStG neu geregelt. Nunmehr muss dann ein Lohnsteuersystem verpflichtend durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer in einer (Lohnsteuer-)Betriebsstätte (§ 81 EStG) arbeitet. Bei den meisten Arbeitnehmern ist dies der Fall. Für jene Arbeitnehmer die nicht unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Lohnsteuerabzuges fallen, da sie in keiner Betriebsstätte tätig sind, kann eine Lohnverrechnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Wird kein Lohnsteuerverfahren durchgeführt, sieht eine im Rahmen des COVID-19-StMG eingeführte neue Bestimmung vor, dass eine “Lohnbescheinigung” vom Arbeitgeber beim Finanzamt eingereicht werden muss. Die “Lohnbescheinigung” ist in einem neuen § 84a EStG geregelt und entspricht dem Grunde nach dem in § 84 EStG geregelten Lohnzettel. In einem amtlichen Formular (L17) sind der Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsbeiträge und die Bruttobezüge des Arbeitnehmers zu melden. Auf diese Weise wird das Finanzamt auch bei einer nicht durchgeführten Lohnverrechnung über die Einkünfte eines Arbeitnehmers informiert. Zu übermitteln ist die neue Lohnbescheinigung immer bis zum 28. Februar des Folgejahres (für das Jahr 2020 wird jedoch eine einmalige Verlängerung bis 31. März 2021 gewährt).

Verordnung zur neuen Kleinunternehmer Steuerpauschalierung

Ab dem Steuerjahr 2020 ist es für kleine Unternehmen (Umsatz bis 35.000 EUR) möglich, betreffend der Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer eine neue Steuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen (siehe dazu unsere News aus dem Jahr 2019). Diese neue Steuerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)  ist neben den bereits bekannten Pauschalierungen (6 % oder 12 % oder anderer %-Satz bei bestimmten Branchen) möglich. Der pauschale Betriebsausgabenabzug beträgt 45 % der Betriebseinnahmen oder 20 % der Betriebseinnahmen. Außerdem sind die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, vormals SVA) bezahlten gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug zugelassen. Weitere Betriebsausgaben sind mit der Pauschale abgegolten (mit Ausnahme von Reise- und Fahrtkosten, falls diesen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenüber steht). Der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) steht zu.

Der pauschale 20 %ige Betriebsausgabenabzug kommt bei “Dienstleistungsbetrieben” zur Anwendung. Was als “Dienstleistungsbetrieb” angesehen wird, ist vom Bundesministerium für Finanzen in einer eigenen Verordnung geregelt (“Dienstleistungsbetriebeverordnung”, BGBl II 2020/615). Dazu zählen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Architekten, Werbung, Übersetzer, Schriftsteller) oder Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie. Genau herauszufinden ob ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Verordnung vorliegt und der 20 %ige Pauschalsatz anzuwenden ist, ist anhand der Branchenkennzahl (ÖNACE 2008). Bei anderen (Nicht-Dienstleistungs-)Betrieben kann der höhere 45 %ige Pauschalsatz angewendet werden.

Die Verordnung und die Branchenkennzahlen können Sie hier nachsehen.

In der Praxis sollte eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, ob eine Pauschalierung oder der Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben steuerlich günstiger ist.

Doppelbesteuerungsabkommen Ausblick 2021

Bei den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lag zuletzt der Fokus auf der Adaptierung der bestehenden Abkommen durch das MLI und der Ausgestaltung des neuen Artikel 26 (Amtshilfe) des OECD-Musterabkommens. Auch im kommenden Jahr 2021 ist damit zu rechnen, dass bestehende österreichische DBA mit anderen Staaten durch das MLI modifiziert und dem aktuellen Stand angepasst werden.

Durch den BREXIT hat sich betreffend den Steuern zwischen Österreich und UK nichts geändert. Das bestehende DBA bleibt weiterhin in Kraft (zur zeitlichen Anwendbarkeit sind jedoch einige wichtige Dinge zu beachten, siehe dazu unsere NEWS aus dem Jahr 2019 zum neuen DBA ab 2020/2021).

Mit Argentinien wurde ein neues DBA verhandelt. Ab welchem Zeitpunkt dieses in Kraft treten wird, steht jedoch noch nicht fest (voraussichtlich ab dem Jahr 2022). Argentinien ist eines der letzten maßgeblichen Südamerikanischen Länder mit dem bis dato kein DBA bestand (ein altes DBA wurde seitens Argentinien vor 10 Jahren aufgekündigt).

Auch mit anderen Staaten sind derzeit neue DBA (bzw. Modifizierungen) in Verhandlung (Adaptierungen von bestehenden DBA mit Bahrain, Brasilien, Neuseeland, Katar, China, Usbekistan, VAE). Diesbezügliche Abschlüsse stehen jedoch noch aus.

Auf Grund der COVID-19 Krise wurden mit anderen Ländern (z.B. Deutschand, Italien) im letzten Jahr einige Verständigungsverfahren betreffend der Auslegung von bestehenden DBA geführt. Es ist absehbar, dass auch im kommenden Jahr 2021 derartige Verständigungsverfahren geführt werden, um DBA-relevante Einzelfragen zwischen den beteiligten Staaten zu klären (so wie zuletzt auch zwischen Österreich und Schweden eine Konsultationsvereinbarung durchgeführt wurde, demzufolge Verständigungslösungen nunmehr unabhängig von nationalen Fristen in den jeweiligen Ländern umzusetzen sind; mit UK erfolgte eine Verständigungsvereinbarung betreffend der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen usw.).

Wir halten Sie bezüglich dem Abschluss von neuen DBA weiterhin auf dem Laufenden.

Neue Amtshilfeliste

Wie bereits berichtet, meldet Österreich bestimmte Finanzdaten auf Basis diverser Abkommen an ausländische Staaten. Im Gegenzug erhält Österreich auch die Informationen von ausländischen Stellen betreffend den von in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen. Beispiele für diese Abkommen sind beispielsweise der CRS (Common Reporting Standard – geregelt in Österreich im “Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” GMSG) oder das FATCA Abkommen mit den USA. Auf diesem Weg sollen die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten über ausländische Einkünfte informiert werden.

Hier ein weiterführender Link zu einem unserer BLOG Einträge.

Darüber hinaus verlangt das österreichische Steuerrecht zur Geltendmachung von diversen Vergünstigungen mit Auslandsbezug (z.B. bei der (Steuer-)Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG), dass mit diesen Staaten eine “umfassende Amtshilfe” möglich ist. Eine “umfassende Amtshilfe” bedeutet, dass Informationen betreffend steuerlich relevanten Sachverhalten zwischen den Behörden der beteiligten Staaten auf Basis eines Abkommens (z.B. eines Doppelbesteuerungsabkommen) ausgetauscht werden können. Diesbezüglich hat das BMF (Bundesministerium für Finanzen) eine Information veröffentlicht, welche die Staaten mit denen eine “umfassende Amtshilfe” vereinbart ist, auflistet. Neben allen EU Staaten sind auch manche exotische Staaten erstmals vertreten wie beispielsweise Kap Verde oder Kenia. Auch mit diesen Staaten kann Österreich zukünftig Steuerdaten austauschen um steuerlich relevante Sachverhalte zu überprüfen. Das bedeutet, dass das Netz an Informationen immer engmaschiger wird, und die österreichische Finanz immer mehr über ausländische Einkünfte von in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen informiert wird.

EAS des Jahres 2020

Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Die EAS-Auskünfte stellen dennoch eine interessante Auslegungshilfe für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2020 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. In einigen Fällen haben wir diesbezüglich im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).

EAS Nr.

Datum

TITEL

3421 25.03.2020 Der Betriebsstättenvorbehalt bei einer ungarischen Landwirtschaft
3422 07.01.2020 Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit
3423 25.03.2020 DBA-Quellensteuerentlastung bei Holdinggesellschaften
3424 27.05.2020 Keine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsstättenvermögen aufgrund des Abschlusses des neuen DBA-Japan
3425 24.07.2020 E-Sportler als Künstler iSd Art. 17 DBA-USA
3426 15.12.2020 Anwendbarkeit des DBA(Erb)-Frankreich nach Wegfall der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

DBA Argentinien in der Pipeline

Nach mehr als 10 Jahren ohne DBA ist nunmehr wieder ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Argentinien in der Pipeline. Das alte DBA wurde vor 10 Jahren seitens Argentinien aufgekündigt, da es bei der Zahlung von bestimmten Kapitaleinkünften zu einer doppelten Nicht-Besteuerung kommen konnte (d.h. weder in Österreich noch Argentinien konnten Steuern auf bestimmte Kapitalerträge erhoben werden). Die Kündigung eines DBA ist ein in der Praxis sehr seltener Vorgang (Österreich hat bis dato mit ca. 90 Staaten ein DBA abgeschlossen, wobei das DBA mit Argentinien das einzige DBA war, welches vom DBA-Partnerstaat gekündigt wurde).

Das neue DBA trägt entsprechend den aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht und den BEPS Bestimmungen den Titel “Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll”. Das DBA soll daher neben einer eventuellen Doppelbesteuerung auch eine Nicht-Besteuerung von Einkünften und mißbräuchliche (Steuer-)Gestaltungen verhindern.

Bei Dividenden (Artikel 10 DBA) kommt ein Quellensteuersatz von 15 % zur Anwendung (bzw. 10 % wenn der Nutzungsberechtigte mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile über einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen hält). Bei Zinsen (Artikel 11 DBA) hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 12 %. Interessant ist bei der Bestimmung betreffend den Lizenzgebühren (Artikel 12 DBA), dass der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 3 %, 5 %, 10 % oder 15 % haben kann, je nachdem um welche Form der Lizenzgebühren es sich handelt (z.B. 5 % bei der Zahlung für Urheberrechte an literarischen Werken und 10 % bei der Benutzung von Patenten, Marken und Mustern).

Weiters ist interessant, dass das DBA eine eigene Bestimmung betreffend den Einkünften aus “selbständiger Arbeit” hat (Artikel 14 DBA). Dieser Artikel (Einkünfte aus “Selbständiger Arbeit”) findet sich nämlich nicht mehr im aktuellen OECD-Musterabkommen (dort wurde er ersatzlos gestrichen).

Der DBA-Artikel betreffend den Einkünften aus einem Dienstverhältnis (Artikel 15 DBA, Einkünfte aus “unselbständiger Arbeit”) ist OECD-Musterabkommen (OECD-MA) konform ausgestaltet. Die 183-Tage-Regel (“Monteurs-Klausel”) bezieht sich auf einen (beliebigen) Zeitraum von 12 Monaten.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist seitens Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode vorgesehen (Artikel 23 Abs. 2 lit a DBA). Bei den Kapitaleinkünften kommt die Anrechnungemethode zur Anwendung (Artikel 23 Abs. 2 lit b DBA).

Ab welchem Zeitpunkt das DBA in Kraft tritt und anzuwenden sein wird steht noch nicht fest. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

 

Besteuerungsnachweis und Steuerfreistellung in Österreich

Ist ein ausländischer Besteuerungsnachweis zur Steuerfreistellung in Österreich notwendig?

Nachdem das Bundesfinanzgericht (BFG) in letzter Zeit einige für den Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidungen gefällt hat, gibt es nunmehr ein Erkenntnis welches in der Praxis sehr wesentlich ist, und welches nicht dem Finanzamt sondern dem Steuerpflichtigen Recht gibt. Es geht dabei um die Frage, ob ein ausländischer Besteuerungsnachweis für die Steuerfreistellung in Österreich nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) notwendig ist oder nicht.

Um was geht es konkret? Österreich hat mit ca. 90 Staaten ein DBA abgeschlossen. In den meisten Fällen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit/Dienstverhältnis vorgesehen, dass bei Steuerpflicht im anderen Staat diese Einkünfte (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich von der Einkommensteuer befreit sind. Das Finanzamt forderte im aktuellen Fall für die Steuerfreistellung in Österreich einen ausländischen Besteueurngsnachweis an.

Dem Ansuchen nach einem ausländischen Besteueurngsnachweis ist das BFG in seiner Entscheidung (BFG 2. 9. 2019, RV/9100621/2017) nunmehr entgegengetreten. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis ist gemäß dem Erkenntnis des BFG zur Steuerfreistellung nicht notwendig, wenn im DBA die Befreiungsmethode vereinbart ist, und anhand anderer Umstände nachgewiesen werden kann, dass Steuerpflicht im anderen Staat bestanden hat.

Fazit und Hinweis zu DBA-Deutschland:

Mit diesem Urteil wird die Rechtsauffassung in der bisherigen Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur gefestigt. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis ist somit weiterhin keine matierell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreistellung in Österreich nach einem DBA. Ob eine steuerliche Erfassung im Ausland erfolgt ist spielt dabei übrigens keine Rolle. Eine (in der Praxis sehr wichtige) Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch im DBA-Deutschland vorgesehen. Im Verhältnis zu Deutschland ist in Artikel 15 Abs. 4 DBA eine so genannte “Subject to tax” Klausel vereinbart, d.h. eine Steuerfreistellung in Österreich ist nur dann möglich, wenn eine Besteuerung in Deutschland nachgewiesen werden kann.

Sozialversicherung: Werte 2021

Die folgenden Sozialversicherungswerte sind ab dem Jahr 2021 geplant (Kundmachung im BGBl ist erst geplant, daher handelt es sich um voraussichtliche Werte):

Arbeitnehmer:

Höchstbemessungsgrundlage: 5.550 EUR (14 mal)

Geringfügigkeitsgrenze: 475,86 EUR monatlich

Unternehmer/(Neue)Selbständige:

Höchstbemessungsgrundlage: 6.475 EUR pro Monat

Kleinunternehmergrenze: 5.710,32 EUR Einkommen/Jahr

Finanzgericht: Entscheidungen zum Internationalen Steuerrecht

Wenn sich das Finanzamt und der Steuerpflichtige nicht einigen können, besteht die Möglichkeit einen Steuerfall vom Bundesfinanzgericht (BFG – zweite Stufe der Verwaltungsgerichtsbarkeit) entscheiden zu lassen. Das BFG hat zuletzt mit zwei Entscheidungen zum internationalen Steuerrecht aufhorchen lassen (beide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen und zu Gunsten des Finanzamtes).

Fall 1: Progressionsvorbehalt bei Ansässigkeit im Ausland

Bislang war es so, dass der so genannte “Progressionsvorbehalt” nur dann zur Anwendung kam, wenn die steuerpflichtige Person die steuerliche Ansässigkeit im Inland hatte. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die ausländischen (nicht in Österreich steuerpflichtigen) Einkünfte für die Berechnung jenes Steuersatzes herangezogen werden, der auf die inländischen (in Österreich steuerpflichtigen) Einkünfte angewendet wird. Durch den Progressionsvorbehalt kommt es in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung. Unter Verweis auf den OECD-Musterkommentar urteilte das BFG in einem Fall nunmehr, dass der Progressionsvorbehalt vom Finanzamt auch dann angewendet werden darf, wenn zwar die Ansässigkeit im Ausland gegeben ist, aber unbeschränkte Steuerpflicht im Inland besteht. Die Begründung: Nachdem es der OECD-Musterkommentar nicht explizit verbietet, sondern es den Staaten frei stellt ob sie auch in diesen Fällen den Progressionsvorbehalt anwenden, war es bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt erlaubt, dass das Finanzamt den Progressionsvorbehalt zur Anwendung bringt.

Die Entscheidung des BFG wiederspricht anderen (höchstgerichtlichen) Urteilen und dem Großteil der Literaturmeinung und auch der Verwaltungspraxis. Desweiteren werden für die Zukunft einige neue kompelexe Rechtsfragen aufgeworfen, die sich bislang auf Grund der bisherigen Auslegung von DBA nicht gestellt haben (z.B.: Sind für den Progressionsvorbehalt nur die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen ausländischen Einkünfte heranzuziehen oder auch die während einer während des Jahres bestehenenden beschränkten Steuerpflicht?).

Fall 2: Abzugsfähigkeit von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich

In Österreich dürfen Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden (z.B. als Werbungskosten). Das BFG hat nunmehr entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge, die in Zusammenhang mit im Ausland steuerpflichtigen Einkünften stehen, jedoch nicht zur Gänze abgezogen werden dürfen, sondern nur im Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte. Sind zum Beispiel 19 % der Einkünfte in Österreich steuerpflichtig und 81 % im Ausland (bei Sozialversicherungspflicht im Inland; die Quote 19 % zu 81 % entspricht dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt), dürfen nach Ansicht des BFG nur 19 % der Sozialversicherungsbeiträge steuermindernd als Werbungskosten in Österreich berücksichtigt werden. Kritik an diesrem Urteil gibt es in der Litertatur, u.a. auch wegen verfassungsrechtlichen Bedenken (z.B. Beiser, Kein Abzug von österreichischen Pflicht­versicherungsbeiträgen für ausländische (deutsche) Einkünfte? SWK 22/2020, 1105).