Anrechnung ausländische Steuern in Österreich

In einem interessanten Erkenntnis  (BFG 21. 12. 2016, RV/1100494/2016) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr entschieden, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine im Ausland zu entrichtende Steuer auch dann auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden kann, wenn die Höhe der ausländischen Steuer noch nicht endgültig fest steht bzw. noch kein endgültiger ausländischer Besteuerungsnachweis (Bescheid) vorliegt.

Dem Erkenntnis lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine in Österreich ansässige und in Liechtenstein tätige Person (liechtensteinischer Arbeitgeber) die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Steuer begehrte, wobei die Höhe der liechtensteinischen Steuer noch nicht endgültig fest stand (es lag auch noch kein liechtensteinischer Besteuerungsnachweis vor). Das Finanzamt als erste Instanz versagte zunächst die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Einkommensteuer, was eine vorübergehende Doppelbesteueurng (Versteuerung in Liechtenstein als auch in Österreich) zur Konsequenz gehabt hätte.

Das BFG hat im angeführten Erkenntnis die Rechtsansicht des Finanzamtes verworfen und gestattet nunmehr auch dann eine (vorläufige) Anrechnung der im Ausland vom (liechtensteinischen) Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn deren endgültige Höhe noch nicht durch einen ausländischen Bescheid festgestellt wurde.

Der endgültige österreichische Bescheid ist nach dem Erkenntnis des BFG dann im Zeitpunkt der Vorlage des  ausländischen Bescheides entsprechend zu erlassen.

Lohndumping in der Transportwirstchaft

Für in Österreich tätige Personen sind die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) anzuwenden. Von diesem Gesetz werden auch ausländische Personen umfasst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit von ausländischen Unternehmen nach Österreich entsendet oder überlassen werden. Die Bestimmungen sind auch auf Mitarbeiter aus der Transportwirtschaft (also beispielsweise Bus- und LKW Fahrer in ausländischen Transportfahrzeugen) anzuwenden.

Nachdem es sich bei Mitarbeitern der Transportwirtschaft (dies umfasst die Personen- als auch die Güterbeförderung, also etwa auch den touristischen Personentransport (z.B. mit Bus oder Schiff)) naturgemäß um eine sehr mobile Personengruppe handelt, hat der Gestzgeber mit 1.6.2017 nunmehr neue Bestimmungen, die nur für diesen Bereich anzuwenden sind, in das Gesetz mit aufgenommen.

Entsendungen nach Österreich in der Transportwirtschaft können nunmehr pauschal für 6 Monate gemeldet werden. Sollten sich Änderungen bezüglich des entsendeten Personals oder Kfz ergeben, wäre eine Änderungsmeldung zu erstatten.

Desweiteren wurde gesetzlich geregelt, dass die Lohnunterlagen (Arbeits­vertrag oder Dienstzettel) und Arbeitszeitaufzeichnungen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitgehalten werden müssen. Alternativ ist es auch möglich, dass diese Unterlagen im Falle einer Prüfung durch die Abgabenbehörden diesen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Neben den genannten Unterlagen sind auch die Anmeldung zur ausländischen Sozialversicherung (A1) sowie die Entsendemeldung (ZKO-Meldung) bereit zuhalten (hier ist es ebenfalls möglich, diese im Falle einer Prüfung den Prüfern elektronisch bereit zu stellen).

Zu beachten ist, dass im Falle des reinen Transits durch Österreich die Bestimmungen des LSD-BG nicht anzuwenden sind (es sei denn es handelt sich um eine Transitfahrt, bei welcher der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich gelegen ist, d.h. wenn Beginn und Ende des Transits in unmittelbarer Nähe der österreichischen Bundesgrenze liegen).

Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des LSD-BG sieht das Gestz Strafen ab 500 EUR (bis zu 10.000 bzw. 20.000 EUR in Wiederholungsfällen) pro Mitarbeiter vor.

 

Arbeitskräfteüberlassung im Konzern nach Deutschland

Bekanntlich enthält das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland die Sonderregel, dass im Falle der Arbeitskräfteüberlassung die “183-Tage-Regel” anzuwenden ist. Fraglich in diesem Zusammenhang war lange Zeit, ob sich diese Bestimmung auf alle Überlassungen bezieht, oder ob eine Unterscheidung zwischen konzerninterner und gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung notwendig ist.

Der VwGH hat nunmehr in einem Urteil entschieden, dass bei einer Arbeitskräfteüberlassung im Verhältnis zu Deutschland eine Unterscheidung zwischen konzerninterner und gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung zu geschehen hat. Nach dem Urteil des VwGH (VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0011) kommt bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung die “183-Tage-Regel” zur Anwendung, wohin gegen bei der Überlassung im Konzern die Steuerpflicht ab dem 1. Tag in den Staat des beschäftigenden (Konzern-)Unternehmens (Entleiher) wechselt.

Die Entscheidung des VwGH entspricht inhaltlich dem Erlass des BMF zur Klarstellung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs aus dem Jahr 2014 (BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, BMF-AV Nr. 102/2014). Obwohl der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt vor 2014 (nämlich bereits im Jahr 2006!) verwirklicht wurde, will der VwGH die Unterscheidung zwischen der konzerninternen und gewerblichen bei der Überlassung nach und von Deutschland auch für den Zeitraum vor der Veröffentlichung des Erlasses angewendet wissen.

Kritisch ist das VwGH Urteil jedoch unter dem Aspekt zu betrachten, als dass die österreichische Finanzverwaltung bis zur Veröffentlichung des oben angeführten Erlasses am 12.6.2014 keine Unterscheidung bei der konzerninternen und gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung nach Deutschland gemacht hat. Bis dahin vertrat das BMF die Rechtsansicht, dass in beiden Fällen die “183-Tage-Regel” anzuwenden sei. Nunmehr bleibt für den Praktiker bei “Altfällen” eine entsprechende Rechtsunsicherheit bestehen, da viele Unternehmen bei konzerninternen Überlassungen die “183-Tage-Regel” angewendet haben.

Neues DBA mit Israel

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Israel besteht bereits seit dem Jahr 1970. Nunmehr haben beide Länder im November 2016 ein neues DBA abgeschlossen, welches nach Inkrafttreten das derzeitge Abkommen aus dem Jahr 1970 ersetzen wird. Israel ist für österreichische Unternehmen ein hoffnungsvoller Markt, hat es auf dem Gebiet der Hochtechnologie mittlerweile eine weltweite Spitzenstellung erlangt.

Bei Bauausführungen und Montagen wird die Betriebsstättenfrist von 12 Monaten beibehalten. Eine Bestimmung für die Begründung einer Dienstleistungs-Betriebsstätte ist im neuen DBA, ebenso wie im alten DBA, nicht vorgesehen.

Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung (Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 14 DBA) wird es nur eine einzige wesentliche Änderung geben. Die 183-Tage-Frist bezieht sich im neuen DBA auf einen 12-Monatszeitraum anstatt bisher das Kalenderjahr. Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung wird auf österreichischer Seite bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit weiterhin die Befreiungsmethode angewandt.

Bei den Quellensteuersätzen bei Kapitalanlagen (Dividenden) sieht das neue DBA eine Reduzierung vor. Dies führt dazu, dass Dividenden israelischer Tochtergesellschaften von österreichischen Unternehmen in Israel einer niedrigeren Besteuerung unterliegen. Generell sollen durch die neuen Bestimmungen die gegenseitigen Investitionen in den jeweiligen Ländern. gesteigert werden.

UPDATE (9.1.2019):

Das DBA ist ab dem Jahr 2019 anzuwenden.

Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuersystem für ausländische Unternehmen

Ab dem 1.1.2018 treten  für ausländische Unternehmen die in der Schweiz geschäftlich tätig sind wichtige Neuerungen ein. Bisher ist es so, dass sich ausländische Unternehmen in der Regel nur dann in der Schweiz zur Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen, wenn sie einen (Jahres)Umsatz von mehr als 100.000 CHF in der Schweiz erzielen. In diesem Fall müssen ausländische Unternehmen ihre Leistungen zuzüglich der Schweizer Mehrwertsteuer fakturieren. Viele ausländische Unternehmen unterschreiten jedoch diese Grenze (weil z.B. nur einmalige oder kurzfristige Projekte in der Schweiz durchgeführt werden) und konnten sich in der Vergangenheit dadurch eine Mehrwertsteuer-Registrierung in der Schweiz ersparen.

Mit dem Beginn des nächsten Jahres besteht grundsätzlich jedoch dann die Verpflichtung zur Registrierung in der Schweiz, wenn sämtliche in- und ausländischen Umsätze die Grenze von 100.000 CHF überschreiten. Somit kommt es ab nächstem Jahr zu einer Zusammenrechnung der “Schweiz-Umsätze” mit den Umsätzen die außerhalb der Schweiz getätigt werden. Nachdem die Grenze von 100.000 CHF relativ rasch erreicht sein wird, wird die neue Vorschrift viele ausländische Unternehmen, die bisher eine Mehrwertsteuer-Registrierung umgehen konnten, treffen. Diese Unternehmen werden sich zukünftig in der Schweiz zur Mehrwertsteuer registrieren lassen und ihre Leistungen zuzüglich Schweizer Mehrwertsteuer abrechnen müssen.

Ausländische Unternehmen sollten daher unter Einbeziehung des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes und der Neuregelung ab 1.1.2018 ihren Status betreffend der Mehrwertsteuer prüfen. Dabei sind auch Besonderheiten wie eine Übergangsregelung hinsichtich der Registrierungspflicht und Eigenheiten im Schweizer Mehrwertsteuersystem, wie beipielsweise, dass die Definition der umsatzsteuerlichen Lieferung von der aus der EU bekannten Lieferdefinition abweichen kann, zu beachten.

Sollten Sie Unterstützung bei diesem wichtigen Thema benötigen, stehen Ihnen die Experten von HR TAX gerne zur Verfügung.

Neues Gesetz zur Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Die in den letzten Jahren aufgenommene Dynamik zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nimmt weiter an Fahrt auf. Nicht zuletzt durch internationale Richtlinien (EU, OECD) gilt es für den österreichischen Gesetzgeber, immer neue Gesetze, Erlässe und Abkommen zu beschließen, die den genannten Zielen dienen sollen. Das Ergebnis ist ein immer größer werdendes Parket an neuen Bestimmungen.

Die neueste Entwicklung ist der Entwurf mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) eingerichtet werden soll. Hintergrund dieses Gesetzesentwurfs ist die Tatsache, dass die “wahren wirtschaftlichen Eigentümer” in ein neues, noch zu etablierendes, Register eingetragen werden müssen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass nach außen auftretenden “Strohmänner” ein bestimmtes Vermögen zugerechnet wird,  die eigentlichen Eigentümer dieses Vermögens jedoch im Verborgenen bleiben.

Das Register soll nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf so konzipiert werden, dass es einen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. Dazu müssen noch zu bestimmende “Verpflichtete” selbständig bestimmte Informationen in das besagte Register eintragen lassen (d.h. es wird weder eine Aufforderung durch das Finanzamt geben, noch wird das Finanzamt einen Bescheid erlassen). Werden die gesetzlichen Pflichten nicht wahrgenommen, drohen Strafen bis zu 200.000 EUR.
Eine Gesetzwerdung des derzeitigen Entwurfs bleibt abzuwarten. Die entsprechenden Stellungnahmen der begutachtenden Stellen unterstützen zwar die Intentionen des Gesetzesentwurfs, die Umsetzung im Rahmen des WiEReG selbst wird aber kritisch gesehen (z.B. die unverhältnismäßig hohen Strafen bis zu 200.000 EUR, viele Unklarheiten usw.). Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.

Neues DBA mit Kosovo

Das österreichische Netz der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt in der Europäischen Union bereits nahezu als vollumfänglich ausgebaut. Lediglich mit dem Kosovo besteht bis dato noch kein DBA. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden. Hierzu liegt ein Entwurf des Abkommens zwischen Österreich und dem Kosovo zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vor.

Das DBA entspricht grundsätzlich dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) und enthält auch Bestandteile, die sich im Musterabkommen der Vereinten Nationen (UN-MA) finden. Einzelne Punkte des  im Rahmen des BEPS-Aktionsplans vorgeschlagenen DBA-relevanten Maßnahmen sollen in das DBA übernommen werden, die auch im Wege des multilateralen Abkommens vom 24.11.2016 (MLI) umgesetzt werden sollen.
Die Betriebsstättenfrist bei Bau- und Montagebetriebsstätten soll nach dem derzeitigen Entwurf nach österreichischem Wunsch 12 Monate betragen. Eine eigene Bestimmung soll regeln, dass auch Dienstleistungen betriebsstättenbegründend sind, falls deren Dauer 183 Tage in einem 12 Monatszeitraum überschreiten.
Bei einer Tätigkeit von natürlichen Personen im anderen Land sollen sich die 183 Tage (bei der “183-Tage-Regel”) auf das jeweilige Steuerjahr im Tätigkeisstaat beziehen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist, im Gegensatz zu den meisten von Österreich abgeschlossenen DBA’s, die Anrechnungsmethode vorgesehen.
Die genaus Ausgestaltung des DBA mit dem Kosovo bleibt abzuwarten. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.

Arbeitskräfteüberlassung: Unterüberlassung im Konzern zwischen Österreich und Deutschland

Im Doppelbesteuerungsabkommen (idF DBA) zwischen Österreich und Deutschland gibt es die Besonderheit, dass nach herrschender Auffassung eine Arbeitskräfteüberlassung im Konzern anders beurteilt wird als die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung. So soll bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlasssung die “183-Tag-Regel” zur Anwendung kommen (Art. 15 (3) DBA), wohingegen bei der Überlassung im Konzern Steuerpflicht ab dem 1. Tag im Tätigkeitsstaat gegeben ist (Art. 15 (2) b DBA).

Das österreichische BMF hat nun in EAS 3376 seine Rechtsmeinung zu dem Fall kundgetan, in welchem ein deutsches gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen (AKU) in Deutschland ansässige Arbeitskräfte an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Konzerngesellschaft überlässt, und dieses die Arbeitskräfte als Trainees einer in Österreich ansässigen Gesellschaft desselben Konzerns überlässt (Ketten- oder Unterüberlassung).

Bei blosser formeller Zwischenschaltung des deutschen Konzernunternehmens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung handelt. Dies führt dazu, dass die “183-Tage-Regel” zur Anwendung kommt.

Für den Fall, dass es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um zwei Arbeitskräfteüberlassung handelt (nämlich von dem ersten – gewerblichen – AKU zur zweiten deutschen Konzerngesellschaft und von dieser an die österreichische Gesellschaft) und die deutsche Konzerngesellschaft nicht bloss aus formellen Gründen “zwischengeschaltet” ist, handelt es sich grundsätzlich um eine konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung mit der Konsequenz, dass die “183-Tage-Regel” nicht anzuwenden ist. Steuerpflicht in Österreich ist in diesem Fall ab dem 1. Tag gegeben.

Für den Fall – und dies ist die Grundaussage der EAS – dass jedoch auf fremdüblicher Basis keine Kosten für die Überlassung der Arbeitskräfte von der deutschen Konzerngesellschaft an den österreichischen Beschäftiger verrechnet werden (weil die Tätitgkeit der in Österreich tätigen Arbeitskräfte zu Ausbildungszwecken erfolgt) ist die “183-Tage-Regel” anzuwenden. In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass das beschäftigende österreichische Unternehmen nicht als “wirtschaftlicher Arbeitgeber” anzusehen ist, wodurch Steuerpflicht in Österreich erst ab überschreiten der 183 Tage entsteht. Würden aber die Kosten für die Überlassung an die österreichische Gesellschaft weiter belastet, bestünde Steuerpflicht in Österreich ab dem 1. Tag (in diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass die österreichische Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist).

 

Das EAS 3376 vom 17.1.2017 im Wortlaut:

Überlässt ein in Deutschland ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Deutschland ansässige Arbeitskräfte an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Konzerngesellschaft und werden diese Arbeitskräfte als Trainees einer in Österreich ansässigen Gesellschaft desselben Konzerns überlassen, ist für die Beurteilung der Frage, ob grenzüberschreitend eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland oder eine Konzernüberlassung iSd Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland vorliegt, zunächst zu beachten, ob die deutsche Konzerngesellschaft lediglich formell zwischengeschaltet wurde oder tatsächlich entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwei Arbeitskräfteüberlassungen (eine innerhalb Deutschlands und eine grenzüberschreitende) stattfinden.

Im letzteren Fall ist die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung als maßgeblich anzusehen. Im Anwendungsbereich des DBA-Deutschlands ist bei konzerninterner Arbeitskräfteüberlassung entscheidend, ob der Einsatz der Arbeitskräfte in der österreichischen Konzerngesellschaft als Trainees dazu führt, dass die österreichische Konzerngesellschaft zur Arbeitgeberin iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland wird. Nach der Judikatur des VwGH ist entscheidend, wer “wirtschaftlich” als Arbeitgeber anzusehen ist, wer also die Vergütung trägt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2009/13/0031). Ist dies nicht die österreichische, sondern die deutsche Konzerngesellschaft, weil die Entsendung zu Ausbildungszwecken erfolgt und ein unabhängiges drittes Unternehmen die Arbeitskräfte nur unentgeltlich als Trainees im Rahmen eines Praktikums aufgenommen hätte, kann davon ausgegangen werden, dass die österreichische Konzerngesellschaft nicht zur Arbeitgeberin iSd Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland wird. Dies hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Vergütungen der Arbeitskräfte nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland ausschließlich Deutschland zugeteilt wird, sofern sich die Arbeitskräfte weniger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres in Österreich aufhalten. Sollte jedoch die österreichische Konzerngesellschaft die Arbeitskräftegestellungsvergütungen “wirtschaftlich” tragen, so ist selbst bei einer Entsendung unter 183 Tagen von einem Besteuerungsrecht in Österreich auszugehen.

Die DBA Betriebsstätte – Mögliche Neuerungen in der Zukunft

Der Betriebsstättenbegriff ist einer der wichtigsten im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen. Nur falls ein in einem Land ansässiges Unternehmen in einem anderen Land eine Betriebsstätte begründet, entsteht in diesem anderen Land eine Steuerpflicht. Dies führt dazu, dass viele Unternehmen geneigt sind, die Begründung einer Betriebsstätte im anderen Land zu vermeiden.

Die Vermeidung einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat ist grundsätzlich legitim es sei denn, dies wird durch “künstliche” Vermeidungsstrategien erreicht. Um diese “künstlichen” Umgehungen zu verhinern, wurde im Lichte der BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Entwicklung Artikel 7 entworfen. Dieser soll durch die Verschärfung des Betriebsstättenbegriffs die künstliche Umgehung der Begründung von Betriebsstätten erschweren. Letztlich läuft es im Rahmen der BEPS Entwicklung hinkünftig daher darauf hinaus, dass Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen im Tätigkeitsstaat schneller begründet werden, bzw. bestehende Betriebsstätten durch “Abschmelzung” von bestimmten Funktionen nicht mehr vermieden werden können.

Konkret geplant ist derzeit, dass abhängige Vertreter (die im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen als “Betriebsstätte” angesehen werden), nicht mehr zu reinen Kommissionären (keine Betriebsstätten) zurück gestuft werden können. Desweiteren ist geplant, dass auch Einrichtungen die für Zwecke des Einkaufs von Waren in einem anderen Staat unterhalten werden, zukünftig als “Einkaufsbetriebsstätten” angesehen werden. Überdies soll es Unternehmen erschwert werden, durch Fragementierung (Aufteilung) ihrer Tätigkeiten auf mehrere (Konzern-)Gesellschaften, sowie durch Splitting von Verträgen bei Bauaufträgen die Begründung von Betriebsstätten zu vermeiden.

Ob letztlich alle geplanten Maßnahmen zur Umsetzung kommen werden, steht derzeit nicht fest. Fest steht jedoch, dass der Betriebsstättenbegriff einem Wandel unterzogen wird und derzeit noch nicht klar ist, wohin die Reise gehen wird. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.

SV Abkommen Aktuell: Australien und Albanien

Betreffend den österreichischen Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) haben sich in letzter Zeit einige Neuerungen ergeben.

Mit Australien ist mit 1.3.2017 ein neues SV-Abkommen in Kraft getreten. Bei Entsendungen gibt es weiterhin eine 5 Jahres-Frist, innerhalb welcher weiterhin SV-Pflicht im Heimatstaat gegeben ist. Bei Tätigkeiten im Konzern (vorübergehender Anstellung bei einem Konzernunternehmen im anderen Land) kann nunmehr SV-Pflicht im Heimatstaat beibehalten werden (dies ging bisher nur mittels Antrag, der im Rahmen des neuen Abkommens nicht mehr notwendig ist).

Mit Albanien soll auch ein Abkommen zur Koordinierung der SV-Pflicht abgeschlossen werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage liegt derzeit im Nationalrat zur Abstimmung vor. Das SV-Abkommen enthält Regelungen betreffend der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und regelt anzuwendende Rechtsvorschriften bei der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit.

Automatischer Informationsaustausch betreffend Finanzkonten

Ein automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten erfolgt einerseits mit sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 91 Z 1 GMSG), andererseits mit Staaten und Territorien, die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der teilnehmenden Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommen vom 29. Oktober 2014, BGBl. II Nr. 362/2016, angeführt sind (§ 91 Z 2 GMSG), sowie mit jenen Staaten und Territorien, mit denen die EU gesonderte Abkommen über den Austausch von Informationen über Finanzkonten abgeschlossen hat und die in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt sind (§ 91 Z 3 GMSG).

Zur Klarstellung, welche Staaten und Territorien zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als teilnehmende Staaten nach § 91 GMSG gelten, wird nachstehende Liste kundgemacht:

Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

 Sehen Sie hier unser Update zu dieser NEWS (24.8.2018).

Salzburger Steuerdialog 2016 – Neues zu Kommunalsteuer, Wegzug und Spendenabzug

Alle Jahre wieder befasst sich die Finanzverwaltung im Rahmen des “Salzburger Steuerdialogs” mit steuerrechtlichen Zweifelsfragen. Nachfolgend informieren wir Sie über die “Highlights” im Bereich der “Ergebnisunterlage Lohnsteuer”.

Kommunalsteuer (KommSt) bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland

Ein in letzter Zeit heiß diskutiertes Thema ist die KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland. Nachdem der VwGH festgehalten hat, dass der Überlasser bei dem ausländischen Beschäftiger in allen Fällen der Arbeitskräfteüberlassung ab dem 1. Tag eine KommSt-Betriebsstätte begründet, bestand unter Berufung auf diese Entscheidung seither keine KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland (da KommSt-Pflicht nur dann gegeben ist, wenn in einer inländischen KommSt-Betriebsstätte gearbeitet wird). Dieser Rechtsansicht schließt sich auch die Finanzverwaltung in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog an und bestätigt somit, dass die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Ausland – ob im Konzernverbund oder im Rahmen einer gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung – keine KommSt-Pflicht für die überlassenen Arbeitskräfte nach sich zieht.

Der Gesetzgeber hat auf das VwGH-Erkenntnis nun insoweit reagiert, als das er bei der Überlassung in das Ausland nunmehr erst dann eine (ausländische) KommSt-Betriebsstätte unterstellt, falls die Überlassung mehr als 6 Monate andauert (d.h. KommSt-Betriebstättenbegründung im Ausland erst ab dem 7. Monat). Interessant ist, dass nach dem Gesetztesentwurf die KommSt-Betriebsstätte jedoch nicht rückwirkend zum Entfall der KommSt-Pflicht führt, sondern erst ab Begründung der KommSt-Betriebsstätte (d.h. ab dem 7. Monat besteht KommSt-Freiheit für die in das Ausland überlassenen Arbeitskräfte). Bei der Überlassung an einen inländischen Beschäftiger, der die Arbeitskräfte auf (s)einer ausländischen (KommSt-)Betriebsstätte einsetzt, soll hingegen überhaupt keine KommSt-Befreiung möglich sein, da die Berechtigung der Erhebung der KommSt ab dem 7. Monat in die Gemeinde des österreichischen Beschäftigerunternehmens wandert, und dort unabhängig von der Dauer der Auslandstätigkeit der überlassenen Mitarbeiter bleibt.

Die gesetzliche Neuregelung soll ab 1.1.2017 in Kraft treten.

Unterjähriger Wegzug nach Deutschland eines Pensionisten

Gibt ein in Österreich wohnhafter Pensionist seinen Wohnsitz während des Jahres auf und wohnt fortan nur mehr in Deutschland, bestehen in diesem Jahr für ihn zwei Besteuerungsabschnitte. Im Zeitraum in welchem er noch über einen Wohnsitz verfügte ist unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, im nachfolgenden Zeitraum nur mehr beschränkte Steuerpflicht. Demgemäß hat auch eine Veranlagung für beide Abschnitte getrennt voneinander zu erfolgen.

Die Finanzverwaltung bestätigt in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog, dass der Progressionsvorbehalt nur für jenen Zeitraum anzuwenden ist, in denen unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Nachdem der Pensionist eine österreichische Pension bezieht, für welche Österreich nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen auch nach Wegzug nach Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, kann er jedoch für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht in die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) optieren. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich

Dem Sachverhalt lag zugrund, dass eine in Österreich ansässige aber in Deutschland beruflich tätige Person, Spenden in nicht unerheblicher Höhe leistete (an einen inländischen Spendenempfänger mit Spendenbegünstigungsbescheinigung). Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid ging hervor, dass diese Spenden bereits in Deutschland steuerlich mindernd berücksichtigt wurden. Das österreichische Finanzamt versagte darauf hin den Spendenabzug in Österreich steuerlich zu berücksichtigen mit dem Argument, dass sich ansonsten die Spenden in zwei Ländern steuermindernd auswirken würden.

Nach den Ausführungen in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog ist für die Spendenabzugsfähigkeit in Österreich jedoch nicht maßgeblich, ob diese bereits im Ausland berücksichtigt wurden. Die Frage, ob die Spenden geltend gemacht werden können bestimmt sich nur nach innerstaatlichem Recht des Wohnsitzstaates Österreich. Dabei ist es irrelevant, ob die Spenden auch in einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtskonformen Bestimmungen berücksichtigt werden. Der Spendenabzug steht in diesem Fall daher auch in Österreich zu.

Konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften – unterschiedliche Auslegungen in Österreich und Deutschland

In einer jüngst ergangenen EAS-Auskunft äußert sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften zwischen einer deutschen GmbH und ihrer österreichischen Tochtergesellschaft.

Der EAS-Auskunft 3375 vom 31.10.2016 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass eine deutsche Gesellschaft GmbH für den Marktaufbau in Österreich eine österreichische GmbH gründet und eigenes Personal an diese neu gegründete österreichische GmbH stellt.

Zunächst ist zu ermitteln, ob die deutsche GmbH eine Aktiv- oder Passivleistung für die österreichische Tochtergesellschaft erbringt. Dabei kommen die im Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014 dargelegten Überlegungen zur Abgrenzung der Aktiv- von der Passivleistung zur Anwendung. Dies stellt, nach den Ausführungen bisheriger EAS Auskünfte zu ähnlich gelagerten Fällen, eine Sachverhaltsfrage dar, die im wesentlichen durch das den Sachverhalt zu erhebende Finanzamt zu erfolgen hat.

In der EAS 3375 legt sich das Finanzamt insoweit fest, als dass es den zu bewertenden Sachverhalt als Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) ansieht und somit auf Grund der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft das Besteuerungsrecht Österreich ab dem 1. Tag zuerkennt (unabhängig von der Tätigkeitsdauer der einzelnen Personen in Österreich). Die Sonderregelung nach Artikel 15 Absatz 3 DBA Österreich-Deutschland, wonach die 183-Tage-Regel bei Arbeitskräfteüberlassungen immer anzuwenden ist, will das BMF nicht bei der konzerninternen, sondern nur bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung angewendet wissen (entgegen der deutschen Rechtsauffassung, bei welcher bei der konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung das beschäftigende Unternehmen erst nach einer “Schonfrist” von 3 Monaten zum Arbeitgeber wird). Inwieweit die deutsche Behörde mit der in der EAS-Auskunft geäußerten Rechtsauffassung, insbesondere der Tatsache der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft ohne Schonfrist, übereinstimmt bleibt abzuwarten.

Die Experten der HR TAX unterstützen Sie gerne bei der Betreuung grenzüberschreitender Entsendungen.

 

Die EAS 3375 vom 31.10.2016 im Wortlaut:

Konzerninteren Überlassung deutscher Arbeitnehmer

Die D-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), deren Unternehmensgegenstand die Unternehmensberatung (Entwicklung, Vertrieb und Implementierung von IT-Lösungen) ist, gründet zum Aufbau des österreichischen Teilmarkts die Ö-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich). Die durch die Ö-GmbH zu erbringenden Dienst­leistungen bestehen im Wesentlichen darin, die durch ihre Mutter­gesellschaft entwickelten Dienst­leistungsprodukte am österreichischen Markt zu vertreiben. Werden ferner deutsche Arbeitnehmer von der D-GmbH an ihre österreichische Tochter­gesellschaft für einen 183 Tage nicht überschreitenden Zeitraum überlassen, dann kommt es für Zwecke der abkommens­rechtlichen Behandlung dieser deutschen Arbeitnehmer im Rahmen des Art 15 DBA Deutschland zunächst darauf an, ob ein Fall einer echten Arbeitskräfteüb­erlassung vorliegt, also eine reine „Passiv­leistung“ der D-GmbH. So gilt nämlich das Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031, nach welchem der „Arbeitgeber“ iSd Art 15 Abs 2 OECD-MA im Sinne eines „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ zu verstehen ist, nur für Passiv­leistungen, nicht hingegen für „Aktiv­leistungen“ (so zB Beratungs­leistungen, Schulungs­leistungen, Überwachungs­leistungen und andere Assistenz­leistungen durch das entsendende Unternehmen; vgl den Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014, Abs 2, zu Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen; vgl zur Unterscheidung auch die im Anhang 1 zum Erlass angeführten Beispiele), bei denen das Besteuerungs­recht grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers verbleibt.

Im Allgemeinen läge eine solche Aktiv­leistung dann vor, wenn die Arbeitskräfteentsendung im Interesse der D-GmbH erfolgt, weil die D-GmbH nur durch diese Entsendung ihre Aktiv­leistung gegenüber der Ö-GmbH erbringen konnte. Dabei handelt es sich zwar um eine Sachverhaltsfrage, die nur unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Arbeitskräfteüb­erlassungen dienen demgegenüber keiner Erbringung einer Aktiv­leistung durch die entsendende Gesellschaft, sondern erweisen sich lediglich als eine Vermietung der Arbeitskräfte (Personalleasing) und begründen daher eine bloße Passiv­leistung ( „Duldungs­leistung“) des entsendenden Unternehmens; das entsendende Unternehmen „duldet“, dass seine Arbeitskräfte für ein anderes Unternehmen (hier: für die Ö-GmbH) arbeiten. Es wird daher von einem wesentlichen Indiz für das Vorliegen einer Aktiv­leistung ausgegangen werden, wenn die entsandten Arbeitnehmer (anders als im Fall einer Personalver­mietung) den unternehmerischen Weisungen und der Aufsicht der D-GmbH unterliegen. Gegen das Vorliegen einer Aktiv­leistung spricht allerdings, wenn die deutschen Arbeitnehmer zur Unterstützung der österreichischen Fachkräfte bei der Erfüllung der Projektaufgaben auf Anfrage der Ö-GmbH nach Österreich delegiert werden, weil die Ö-GmbH mit nur zwei Mitarbeitern plus Geschäftsführer ausgestattet ist. Dies legt nämlich die Vermutung nahe, dass in Wahrheit die Ö-GmbH aufgrund eines kurz­fristigen Personalengpasses auf eine Personalreserve der deutschen Mutter­gesellschaft zurückgereift und die Leistungen der deutschen Arbeitnehmer einen integralen Teil der Geschäftstätigkeit der Ö‑GmbH darstellen. Die Initiative zur Entsendung ginge vor diesem Hintergrund nicht von der deutschen Mutter­gesellschaft aus, deren Leistung sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer durch die Ö-GmbH beschränkt und somit eine Passiv­leistung darstellt. Ungeachtet des Umstands, dass die D-GmbH weiterhin zivil­rechtliche Arbeitgeberin ist und etwa Ansprüche der deutschen Arbeitnehmer nur gegenüber der D-GmbH erwachsen oder etwa Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Einstellungen oder Entlassungen ausschließlich im Verantwortungsbereich der D-GmbH liegen, wäre vor diesem Hintergrund für Zwecke der Anwendung des Art 15 Abs 2 DBA Deutschland die Ö-GmbH als (wirtschaftliche) „Arbeitgeberin“ anzusehen. Dadurch käme es letztlich auch zum Übergang des Besteuerungs­rechts hinsichtlich der Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer an den Tätigkeitsstaat (vgl auch den Erlass des BMF vom Seite 591 27. 10. 2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015, Salzburger Steuerdialog 2015 – Ergebnisunterlage Internationales Steuer­recht, 1.2).

Daran vermag auch Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nichts zu ändern. Gemäß dieser vom OECD-MA abweichenden Bestimmung hängt in den Fällen von Arbeitskräfteüb­erlassungen die Anwendung der 183-Tage-Klausel nicht davon ab, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Um nämlich der Rechts­auffassung des VwGH auch hinsichtlich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland größtmögliche Wirkung zu verschaffen, bezieht sich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüb­erlassung iSd Arbeitskräfteüb­erlassungs­gesetzes, nicht hingegen auf konzerninterne Personalüb­erlassungen, hinsichtlich deren die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt (vgl den Erlass des BMF vom 14. 6. 2014, Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen, BMF-010221/0362-VI/8/2014, Abs 5).